Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1967
BGH Urteil vom 11.04.1967 – 1 StR 101/67
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
0 2049 086 BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
1_3tB_101/67 | _ URTEIL
in der Strafisache
gegen
geboren am
2, den Arbeiter Nanfred dort geboren am
Kun Sulsurzougmechaniker Rudi ' Kr: ei geboren am|
wegen gemeinschaftlicher Entführung u.2.
Der i:. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung
vom 11. April 1967, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Hübner
Bundesrichter Bundesrichter Bundesrichter Bundesrichter
Bundesanwalt
als Vorsitzender, Dr. Seibert Fischer
Pikart
Dr. Pfeiffer
als beisitzende Richter,
Dr. EEE
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter =
für Recht erkannt:
als Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,
Auf die Revisionen der Staatsanwaltschaft und der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Heilbronn vom 19. September 1966 mit den Feststellungen
aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Strafksmmer des Landgerichts zurückver-
wiesen.
Von Rechts wegen
. Das Landgericht hat die Angeklagten wegen versuchter gemeinschaftlicher Entführung wider Willen in Tatmehrheit nit gemeinschaftlich begangener dreifacher Notzucht verurteilt
und zwar Sy zur Gesamtstrafe von zwei Jahren und zehn Monse- | ten Zuchthaus, TEE zu einem Jahr und sieben Monaten Gefängnis und SIEB zu einem Jahr und zwei Monaten Jugendstrafe. Dem Angeklagten SWwurde ferner die Fahrerlautnis entzogen.
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Die Revisionen der Staatsanwaltschaft und der Angeklagten, die Verletzung sachlichen Rechts rügen, haben Erfolg.
Der Tatrichter hat gemeint, den Angeklagten nicht wider-| legen zu Können, daß sie aus dem "passiven" Verhalten der Margit Sclbwährend der Fahrt mit dem Pkw durch Hi sowie aus ihren zuvor geführten Redensarten auf ihr Einverständnis zu einem Ausflug auf den WB nit folgenden Geschlechtsverkehr geschlossen haben. Er hat ihnen daher einen Tatbestandsirrtum zugutegehalten, der einer Verurteilung wegen vollendeter Entführung entgegensteht. Drs Landgericht hat | Jedoch eine versuchte Entführung bejaht, weil die Angeklagten erkannt hatten, daß das Mädchen zunächst mit einer Fahrt zun VB und einem Geschlechtsverkehr mit ihnen nicht einverstanden war. Mit Recht hat die Revision der Staatsanwaltschaft auf Widersprüche im Urteil hingewiesen. Der Annahne des Einverständnisses stehen Feststellungen gegenüber, aus denen zu entnehmen ist, daß die Angeklagten bis zuletzt nicht an eine Zustimmung des Mädchens zu ihrem Vorhaben geglaubt haten. Sie haben trotz Fragen der Margit SciillBnicht des Fehrziel angegeben; sie haben sich während der Fahrt gegenseitig mit erfundenen Vornamen angeredet. Das Mädchen hat sich im Pkw nicht passiv verhalten, sondern sich den Zudringlichkeiten des Angeklagten Sp vidersetzt. Auf den VB angekommen, haben die Angeklagten eine Motorpanne vorgetäuscht, um es dadurch über den Zweck des Anhaltens im unklaren zu lassen. Nachden
SD mit Gewalt den Geschlechtsverkehr erzwungen hatte und
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die erschöpfte Margit Sci von SCHEEED nit Bitten eine Schonung erreichen wollte, sagte dieser: "Was glaubst Du, weshalb wir hierher gefahren sind".
Durch&reifende Bedenken bestehen auch gegen die Ansicht des Landgerichts, daß die Entführung erst mit den Verlassen des Stadtgebiets von Hp vollendet sein konnte. Die Entführung erfordert nicht, daß das Opfer < der Gewalt des daß durch die Herausnahme aus der bisherigen Umgebung die Möglichkeiten der Frau, sich dem Einfluß des Entführers zu entziehen, entscheidend beeinträchtigt werden {BGH GA 65, 183; BGH Urteil vom 7. Februar 1967 -— 1 StR 639/66 -). Hargit Sci var in dem zweitürigen Pkw mit Vorbedacht auf den Rücksitz, also zwischen die drei Angeklagten gesetzt worden. Die entfernte mit Tatsachen nicht näher belegte Möglichkeit, daß außenstehende Dritte während der Fahrt auf Gesten oder Rufe des Mädchens hätten eingreifen können, würde, falls von den Angeklagten die erhöhte Schutz- und Wehrlosigkeit ihres Opfers bereits in HN herbeigeführt war, hieran nichts ändern. Dabei ist ohne Bedeutung; daß der eigentliche Bestinmungsort noch nicht erreicht war RG HRR 1936 Nr. 443).
_ Wenn die Entführung uohön im Stadtgebiet vollendet war, so ist sie durch List - durch Vortäuschung, das Mädchen nit dem Pkw nach Hause zu fahren - begonnen und sodann mit Gewalt fortgesetzt, so daß die Entführung mit den anschließend begangenen Notzuchtsverbrechen tatbestandlich zusammenfällt {BGHSt 18, 29). Daher ergreift die Revision der Staatsanwaltschaft, die an sich muur beanstandet, daß der Schuldspruch nicht auf vollendete Entführung lautet, auch die Verurteilung wegen Notzucht und führt zur Aufhebung des ganzen Urteils und zur Zurückverweisung. 2
Auch die Revisionen der Angeklagten haben aus diesen Grund Erfolg, obwohl ihre Revisionsrechtfertigungen keine Rechtsfiehler des Urteils aufzeigen; denn die Annahme von Tatmehrheit kann sie beschweren.
Hübner Ä Seibert Fischer
Pikart Pfeiffer