Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1967
BGH Beschluss vom 18.01.1967 – 2 StR 465/66
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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BUNDESGERICHTSHOF
2 StR 465/66 BESCHLUSS
in der Strafssche
gegen
den Arbeiter Balthasar Di — A aus KB dort geboren am ED 934, zur zeit in dieser Sache in Untersuchungshaft,
wegen fahrlässiger Volltrunkenheit.
Der 2, Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts in der Sitzung vom 18. Januar 1967 gemäß § 349 Abs. 4 StPO einstimmig beschlossen:
Auf die Kevision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Köln vom 4. August 1966 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Ent- ‚scheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels,
er eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründes
Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen zweier fahrlässiger Vergehen nach § 330 a StGB zu einer Gesamtgefängnisstrafe verurteilt. Die Revision, mit der er Verletzung des sachlichen Rechts geltend macht, im zweiten Falle auch Verfahrensbeschwerden erhebt, hat Erfolg. |
41. Falls
Bei den für die Tatzeit ermittelten Blutalkoholgehalt von 2,4 bis 2,6 jo hat die Strafka:mer es nur deshalb für möglich gehalten, daß der trinkgewohnte Angeklagte den versuchten kEinbruchsdiebstahl in einem die Zurechnungsfähigkeit ausschliedenden Rauschzustand begangen hat, weil "der Verdacht der Epilepsie besteht, die zu einer geringeren Alkoholtoleranz führt und daher ...... auch bei Werten, wie sie bei dem Angeklagten festgestellt worden sind, eine
psychische Verfassung zur Folge haben kann, die schon
in Bereich des Vollrausches liegt." Danach ist zwar der äußere Tatbestand eines Vergehens nach § 330 a StGB gegeben; denn diese Vorschrift ist auch dann anwendbar, wenn zweifelhaft. bleibt, ob der kausch die Zurechnungsfähigkeit des Täters ausgeschlossen oder nur erheblich
. vermindert hat (BGHSt 9, 390). Nicht dargetan ist jedoch die innere Tatseite. Fahrlässig im Sinne von § 350 a StGB handeit nur, wer voraussehen kann, daß er in einen Rausch geraten werde, der ihn nöglicherweise zurechnungsunfähig macht, Das setzt aber in einem Fall, in dem - wie hier - Alkoholgenuß nur deshalb zu einem solchen Zustand führt, weil infolge krankhafter Veranlagung eine besondere mpfindlichkeit gegen Alkohol besteht, voraus, daß =. Täter diesen Umstand schuldhaft nicht in die ihm zuzuwutenden Überlegungen einbezogen hat. Hierauf ist die Strafkammer nicht eingegangen. Die im Urteil nur kurz erwähnten Vorstrafen des Angeklagten geben darüber keinen Aufschluß.
2. Fell: Die Verfahrensbeschwerden können unerörtert bleiben, weil auch insoweit die Sachrüge durchgreift.
Nach Ansicht der Strafkanner hat der Angeklagte den mehrere Tage später ausgeführten kinbruchsdiebstahl möglicherweise ebenfalls in einem seine Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Rauschzustand begangen. Irgendwelche Feststellungen über Alkoholgenuß hat sie jedoch nicht treffen können, so daß - anders als im ersten Fall - offen bleibt, ob der Angeklagte überhaupt unter Alkoholeinfluß
stand. Bei dieser Sachlage kann er nicht wegen Vergehens nach § 330 a StGB bestraft werden. Zwar ist diese Vorschrift nicht nur bei erwiesener Zurechnungsunfähigkeit des Täters anwendbar. Sie erfaßt aber nicht alle Fälle, in denen sich eine auf Trunkenheit beruhende Zurechnungsunfähigkeit nicht ausschließen läßt, sondern trifft nur diejenigen, in denen der Richter nicht feststellen kann, ob die mit Strafe bedrohte Handlung im Zustähd’ der Algetrimrkentreit oder der Volltrunkenheit begangen wurde, ob also der Rausch sich noch in den Grenzen des § 51 Abs. 2 StGB gehalten oder sie bereits überschritten hat (vgl. BGiSt 9, 390, 398). Daß
§ 330 a StGB nur für diesen beschränkten Bereich einen Auffangtatbestand darstellt, folgt schon aus seinem wortlaut, nach dem ein Rauschzustand vorgelegen haben, also erwiesen sein muß. Andernfalls würde es im übrigen auch an jeder Grundlage für den inneren Tatbestand fehlen; denn dieser ist, wie der erkennende Senat in der Entscheidung BGHSt 16, 187 ausgesprochen hat, nur verwirklicht, wenn sich der Täter in einen so schweren Rausch versetzt, daß der sichere Bereich des § 51
Abs. 2 StGB überschritten ist (vgl. auch BGHSt 17,
335, 334).
Können somit nicht wenigstens die Voraussetzungen des § 51 Abs. 2 StGB festgestellt werden, so muß der Täter, der möglicherweise infolge Alkoholgenusses zurechnungsunfähig ist, freigesprochen werden. Ob ein
solcher Ausnahmefall hier in Betracht komnt — bisher fehlen dafür konkrete Anhaltapunkte -, muß die Straf-
kammer nochmals prüfen.. Baldus willms Meyer Henning Küller