Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1968
BGH Urteil vom 26.03.1968 – 1 StR 116/68
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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2064 022 U BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL§
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in der Strafsache
gegen
den Bergmann Helmut GC EEEEED aus we: geboren am EEE ' 938 in DO 2
wegen fahrlässiger Volltrunkenheit.
Der 1, Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 26. März 1968, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Hübner
als Vorsitzender,
Bundesrichter Dr. Seibert Bundesrichter Locesdau Bundesrichter Pikart Bundesrichter Dr. Pfeiffer
als beisitzende Richter, Staatsanwalt ED
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangesteller >
für Recht erkannt:
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom
20. November 1967 mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Die Strafkammer hat den Angeklagten "wegen Volltrunkenheit nach § 330 a StGB" zu einer Gefängnisstrafe von einem Jahr verurteilt und ihm die Fahrerlaubnis ent-
zogen sowie dic Verwaltungsbehörde angewiesen, ihm vor Ablauf von cinem Jahr keine neue Fahrerlaubnis zu crteilen.
Mit seiner Revision rügt der Angeklagte die Verletzung materiellen Rechts. Das Rechtsmittel hat Erfolg.
Gegen die Anwendung des § 330 a StGB bestechen durchgreifende Bedenken. Diese Vorschrift trifft zwar auch die Fälle, in denen der Richter einen Straftatbestand festgestellt hat, aber nicht entscheiden kann, ob die Trunkenheit des Täters Wirkungen innerhalb des § 51 Abs. 2 oder schon des § 51 Abs. 1 StGB gezeigt hat. Denn die Bestimmung des § 330 a StGB als Auffangtatbestand ermächtigt in solchen Zweifelsfällen, die völlige Zurechnungsunfähigkeit wegen Trunkenheit zugrundezulegen (BGHSt 9, 390, 398; 16, 187, 189). Dies ist aber nur zulässig, wenn wenigstens die Voraussetzungen des § 51
mat de ut ame u ann mn
nuar 1967 - 2 StR 465/66 - und vom :12.: September. 1967 = 4. StR 353/67 -). |
Die Strafkamnmer hat hier nicht die Möglichkeiten geschen, dem Angeklagten nachzuweisen, daß sein Blutalkoholgehalt zur Tatzeit unter 3 %o BAG gelegen habe.
Sie hat daher die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 StGB zugunsten des Angeklagten unterstellt (UA S. 3). Es fehlen also Feststellungen, daß der sichere Bereich des
§ 51 Abs. 2 StGB beim Angeklagten überschritten war.
Das Landgericht hat bei der Prüfung, ob auch der Tatbestand der Trunkenheit im Verkehr (§ 316 StGB erfüllt ist, sogar dargelegt, es könne nicht festgestellt werden, daß "der Angeklagte in absolut fahruntüchtiger Verfassung
(1,3 %o BAG) ein Fahrzeug im Straßenverkehr geführt" habe (UA S. 5). Das führt zur Aufhebung des Urteils.
Für die neue Verhandlung wird bemerkt: Der Tatrichter hat ausreiclisnde Anhaltspunkte für die erforderliche Feststellung (vgl. BGHSt 14, 114, 116), ob sich der Täter vorsätzlich oder fahrlässig in einen so schweren Rausch versetzt hat, daß der sichere Bereich des § 51 Abs. 2 StGB überschritten wurde, oder ob er trotz des Alkoholgenusses voll oder vermindert zurechnungsfähig war. Denn nach der bisherigen Sachlage ist der Angeklagte unauffällig gefahren, er hat auch gute Erinnerung an Einzelheiten vor und während der Tat und hat auf das Verhalten des späteren Opfers nachfühlbar reagiert. Hinweise auf den Zustand des Angeklagten könnten entgegen der bisherigen Urteilsauffassung auch die Aussagen der Polizeibeamten ergeben, die ihn festgenommen und gegebenenfalls sofort vernommen haben.
Es liegt nur ein Vergehen gegen § 330 a StGB vor, wenn mehrere mit Strafe bedrohte Handlungen in demselben Rauschzustand begangen werden (BGHSt 13, 223, 225). Für den Schuldumfang und damit auch für den Strafausspruch kann cs jedoch von Bedeutung sein, ob der Angeklagte einen "Diebstahl" und eine "Körperverletzung" verübt hat.
Eine Verurteilung darf nur auf Tatsachen gestützt werden, Daher muß auch die Annahme, daß dem Angeklagten bei der Mißhandlung des Heinz gg von einem bestimmten Zeitpunkt ab, ein Notwehrrecht nicht mehr zustand, auf tatsächlichen Feststellungen beruhen.
Hübner Seibert Loesdau
Fikart Ffeiffer
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