Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1967
BGH Beschluss vom 02.06.1967 – 2 StR 651/67
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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BUNDESGERICHTSHOF
2081 012 2 StR 651/67 BESCHLUSS
in der Strafsache
gegen
den Schweißer Josef Willi DEE : oune festen
Wohnsitz, geboren am EEE 1935 in xp.
wegen fahrlässiger Volltrunkenheit.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts in der Sitzung von 30. November 1967 gemäß § 349 Abs. 4 StPO einstimmig beschlossen:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Köln vom 2. Juni 1967 mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmitteis, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
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Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen fahrlässiger Volltrunkenheit - Vergehen nach § 330 a StGB - zu einer Gefängnisstrafe verurteilt. Seine Revision hat mit der Sachrüge Erfolg.
Die Strafkammer nimmt an, daß der Angeklagte sich möglicherweise in einem seine Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Rauschzustand befunden habe. Irgendwelche getroffen, sondern ist ausschließlich von den unwiderlegten Angaben des Angeklagten ausgegangen. Es bleibt üaher offen, ob überhaupt ein Rauschzustand vorlag.
In einem solchen Fall kann der Angeklagte nicht wegen Vergehens nach § 330 a StGB bestraft werden. Der Senat verweist insoweit auf seinen Beschluß vom 18. Januar 1967 in der Strafsache gegen Balthasar NW - 2 StR 465/66 = 12 KLs 8/66 StA Köln, veröffentlicht in GA 1967, 281 - , in dem dies näher dargelegt ist.
Nach den Umständen des Falles kann damit gerechnet werden, daß eine neue Verhandlung zu Feststellungen führt, welche die Verurteilung des Angeklagten entweder wegen versuchten schweren Diebstahls (evtl. i.V. m. § 51 Abs. 2 StGB) oder wegen fahrlässigen Vergehens nach § 330 a StGB rechtfertigen. Die Sache ist daher unter Aufhebung des Urteils an das Lendgericht zurückzuverweisen. Dieses wird, falls die Anwendung® des % 330 a StGB in Betracht kommt, ba der Prüfung dieses Tatbestandes die - bisher - nicht widerlegte Einlassung des Angeklagten berücksichtigen müssen, er habe 5 bis 6 Tabletten Melabon eingenommen.
Willms Kirchhof Meyer
Henning Baumgarten