Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1966
BGH Urteil vom 04.11.1966 – 4 StR 390/66
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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BUNDESGERI S CHTSHOF 2125 013
IM NAMEN DES VOLKES
4_StR_390/66 URTEIL
in der Strafsache
gegen
den Bergmann Wilhelm K EB ; ohne festen Wohnsitz, geboren an GEM 1931 in. CUEEEMMEEEEE
EB; zur Zeit in Untersuchungshaft,
wegen Betruges im Rückfall u.a.
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Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 4. November 1966, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Scharpenseel als Vorsitzender,
Bundesrichter Dr. Flitner Bundesrichter Dr. Sanders Bundesrichter Hürxthal Bundesrichter Dr. Rinck
als beisitzende Richter,
Staatsanwalt Dr. ze als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter > als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt;
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Essen vom 15. Juni 1966
1. im Schuldspruch im Fall Sme/ SED (Fall 5 der Urteilsgründe) dahin geändert, daß der Angeklagte wegen Betruges im Rückfall in Tateinheit mit Urkundenfälschung und mit Diebstahl verurteilt wird,
2. in den Einzelstrafaussprüchen in diesem Fall und im Gesamtstrafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten
des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Im übrigen wird die Revision verworfen.
Von Rechts wegen
Gründe§
Die Strafkammer hat den Angeklagten als gefährlichen Gewohnheitsverbrecher wegen Betruges im Rückfall in fünf Fällen, davon in zwei Fällen in Tateinheit mit Urkundenfälschung, und wegen Diebstahls zu einer Gesamtstrafe von fünf Jahren Zuchthaus und zu Geldstrafen von insgesamt 1.000 DM verurteilt. Ferner hat sie auf Verlust der bürger-. lichen Ehrenrechte für die Dauer von fünf Jahren erkannt und die Sicherungsverwahrung angeoränet. Die Revision des Angeklagten, die Verletzung sachlichen Rechts rügt, hat teilweise Erfolg.
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Die Nachprüfung des Urteils in den Fällen Bag xrc, Hop, Bi una Kr nat weder zum Schuldspruch | noch zum Strafausspruch einen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Die Einwendungen der Revision erschöpfen sich hier in unzulässigen oder offensichtlich unbegründeten Angriffen gegen die Feststellungen des Urteils und die Beweiswürdigung.
Das Urteil begegnet auch insoweit keinen rechtlichen Bedenken, als die Strafkammer im Fall 5 zum Nachteil des Schrotthändlers I Betrug im Rückfall in Tateinheit mit Urkundenfälschung sowie zum Nachteil des Transport-
unternehmers CD D:ebstani angenommen hat. Der Angeklagte hat SED betrogen, indem er ihm unter Vorlage eines von ihm selbst ausgestellten und mit dem Namen "Ci BD" unterzeichneten Schreibens, also einer gefälschten Urkunde, vorspiegelte, er habe den Lastkraftwagen vom Eigentümer CE gekauft, und SEE dadurch nach Verschaffung des Kraftfahrzeugbriefs zum Kauf und zur Zahlung des Kaufpreises veranlaßte; de SW kein Eigentum erwarb (§ 935 BGB), erhielt er für seine Leistung keine gleichwertige Gegenleistung. - Den Diebstahl hat der Angeklagte als mittelbarer Täter dadurch begangen, daß er dem von ihm getäuschten gutgläubigen Sp den Standort des Fahrzeugs angab, damit dieser es, was noch am selben Tage geschehen ist, abholen konnte, und daß er den Kaufpreis entgegennahm (vgl. auch BGH Urt. v. 3. Dezember 1953 -
3 StR 335/53 -— bei Dallinger MDR 1954, 398). Damit verletzte er bereits den Gevahrsam CB: , den dieser durch die Überlassung der Schlüssel zum Abstellplatz und des Kraftfahrzeugbriefs nicht etwa schon vorher freiwillig aufgegeben oder sonst verloren hatte (vgl. BGH Urt. v. 23. Juni 1965 - 2 StR 12/65 -). Daß die Begründung des neuen Gewahrsams durch SEE ohne körperliche Mithilfe des Angeklagten erfolgte, ist bedeutungslos. Ebensowenig gehört zum Begriff der Wegnahme, daß der (mittelbare) Täter die Sache
in eigenen Gewahrsam bringt (vgl. RGSt 47, 147, 149; Schönke/ Schröder 12. Aufl. § 242 StGB Rän. 31 mit weiteren Nachweisen). Durch sein Vorgehen hat der Angeklagte auch den Willen betätigt, über das fremde Fahrzeug wie ein Eigentümer
zu verfügen.
Fehlerhaft ist bei dieser Sachlage nur die Annähıe von zwei selbständigen strafbaren Handlungen. Die Täuschungshandlung, die Merkmal des Betruges ist, bildet hier auch
einen Teil der Wegnahmehandlung des Diebstahls; denn durch die Täuschung hat der Angeklagte das Mittel zur Wegnahme geschaffen und es zugleich angewendet (vgl. auch RGSt 70, 212; Schönke/Schrüder aa0 Rdn. 853). Betrug, Urkundenfälschung und Diebstahl stehen also nicht in Tatmehrheit, sondern in Tateinheit zueinander.
Insoweit konnte das Urteil im Schuldspruch von hier aus geändert werden. Eines Hinweises gemäß § 265 Abs. 1 StPO bedarf es schon deshalb nicht, weil ausgeschlossen ist, daß sich der Angeklagte anders, als er es getan, verteidigt haben könnte, wenn er auf die Möglichkeit der Annahme von Tateinheit statt Tatmehrheit aufmerksam gemacht worden wäre.
Die beiden Strafaussprüche in diesen Fall und der Gesamtstrafausspruch sind jedoch aufzuheben. Damit entfallen gemäß § 76 StGB auch die Nebenentscheidungen nach den 88 32, 42 e StGB (BGHSt 14, 381, 382), obwohl sie keinen Rechtsfehler erkennen lassen. Daß die fehlerhafte Annahme von zwei selbständigen Handlungen im Fall 5 die Strafzumessung in den übrigen Fällen zum Nachteil des Angeklagten beeinflußt haben könnte, ist auszuschließen.
Für die neue Verhandlung und Entscheidung wird noch folgendes bemerkt:
Das in § 358 Abs. 2 StPO ausgesprochene Verbot der Schlechterstellung hindert die Strafkammer nicht, im Fall 5 auf eine Einzelstrafe bis zu zwei Jahren Zuchthaus sowie erneut auf eine Gesamtstrafe bis zu fünf Jahren Zuchthaus
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zu erkennen (vgl. RGSt 62, 61, 63; BGHSt 7, 86, 87). Im übrigen ist gemäß $% Abs. 1 StGB bei mehreren verwirkten
Geldstrafen auf jede gesondert zu erkennen, was auch im Urteilsspruch zum Ausdruck kommen muß.
Scharpenseel Flitner Sanders
Hürxthal Rinck