Rechtsprechung / BGH / 3. Strafsenat / 1955
BGH Entscheidung vom 26.02.1955 – 3 StR 335/53
3. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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Im Namen des Volkes In der Strafsache
gegen
den Revierförster Gerhard Sch EEEB aus CE. geboren am. ED ED ir Ta /cen.
wegen Diebstahls u.a.
hat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 3, Dezember 1953, an der teilgenommen haben:
Senatispräsident Dr. Rotberg als Vorsitzender,
Bundesrichter Dr. Koeniger Bundesrichter Prof. Dr. Busch Bundesrichter Martin Bundesrichter Maaß
als beisitzende Richter,
Amtsgerichtsrat BD als Vertreter der Bundesanwaitschaf,,
Justizangestellter > als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle.
für Recht erkannt:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Fulda vom 26. Februar 19553. suweit der Angeklagte im Falle B 3 (KW 1) vegen Diebstahis in Tateinheit mit Untreue verurteilt ist,
1. im Schuldspruch dahin geändert. dass die Verurteilung wegen Diebstahls wegfällt,
2, im Strafausspruch aufgehoben, ferner im Gesamtstrafausspruch,
Die weitergehende Revision wird verworfen,
Im Umfange der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung nd Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmitteis, an das Landgericht zurückverwiesen,
Von Rechts wegen
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Eründe:
Das Lanägericht hat den Angeklagten wegen Di bstahis in sechs Fäller, davon in fünf Fällen in Tateinheis mi Untreve, sowie wegen Forstdiebstahls in zwei Fällen, zu einer Vesamtstrafe von neun Monaten Gefängnis verurteilt, Ausserdem hat das Landgericht noch sieben einzelne Grlädstrafen gegen ihn verhängt.
Die Revision des Angeklagten erhebt die Sachrüge, die im wesentlichen ohne Trfolg bleibt.
I. Der Angeklarte, der als äevierförster in EEE in der ‚hön täti. war, suchte in den Jahren 1950 und 1954 seine schlechte wirtschaftliche Lage durch verbctene Holzgeschäfte zu verbessern,
1.) Im Frühjahr 1951 holte sich der Landwirt CEEEEEEB aus einem bestimmten,Ihm vom ängeklagten bezeichneten Listriki mit dessen Zustimmung 89 Reiseratangen, die dort zurückgeblieben waren, Er bezahite dem Angeklagten dafür 25,50 DM:
Hierin hat das Landgericht die Merkmale des Diebstahis erblickt. Ohne Rechtsirrtum ist es zu dem "rgebnis gelangt. dass die -eiserstangen dem Staat gehörten, selbst wenn sie früher mit anderem Holz ordnungsmässig verkauft, aber von dem zrwerber absichtlich zugunsten der Forstverwaltung zurückgelassen worden waren, Es kann fragiich sein, ob die Herrschaftsgewalt des Staates an diesem Holz allein durch den dem Angeklagten vorgesetzten Forstmeister ausgeübt wurde, D:r Tatrichter hat dies angenommen und zur Begründung seiner Ansich* im einzelnen dargelegt, welche Aufgaben und Be-
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fugnisse dem im wesentlichen mit dem Forstschutz beauftragten Angeklagten zustanden, Daraus hat er gefolgert. dass die von einem Beherrschungswillen getrugene Sachherrschaft an den äörzeugnissen des Waldes dem Forstmeister in seiner Eigenschaft als Forstverwal.tungsbeamten
des Staates zusteht. Diese Jmstände schlossen nicht ohne weiteres aus, dass neben dem Ferstmeister auch der Angeklagte als Revierförster Inhaber des Gevahrsams war. Auch bei beamtenrechtlichen Über- und Unterordnungsverhältnissen ist ein Mitgewahrsam der Beteiligten möglich, sofern jeder auf Grund seiner Stellung die Sachherrrchaft tatsächlich auszuüben vermag und dies will (OGHSt 1, 253 ‚2587). Der Angeklagte war im Hinblick auf seine Mitwirkung beim Holzeinschlag, seine genaue Keintnis der lagerplätze dazu in der Lage. Die Ansicht des landgerichts, dass nur der Forstmeister Inhaber des Gewahrsams war, kann indessen
auf sich beruhen, da der Angeklagte auch bei der Verletzung des Mitgewahrsams seines Vorgesetzten sich des Liebstahls schuldig machen konnte.
Die Wegnahme als Aufhebung des fremden Gewahrsans und die Begründung eines neuen Herrschaftsverhältnisses konnte auch in der eise stattfinden, dass der Angeklagte zusammen mit einem gutgläubigen Dritten handelte,Dadurch, dass der Angeklagte seinem Käufer CE den Platz angab, an dem die Reiserstangen im Wald lagerten und ihm unberechtigt einen "Verabfolgezettel" übergab, verletzte er bereits den Gewahrsam des Staates. Ohne Bedeutung ist es, dass die Begründung des neuen Gewahrsams ohne die körperliche Mitwirkung des Angeklagten in der Weise erfolgte, dass Gutermuth das Holz im \ialde auflud und abfuhr. Der Angeklagte beging diesen Diebstahl deshalb als mittelbarer Täter (RGSt
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47; 147; JW 1936, 2232 Nr 27 mit Anm von Rilk 1936 S 3000 Nr 34),
Was das Landgericht 'iber den Vorsatz des Angeklagten ausgeführt hat, lässt keinen Rechtsfehler erkennen, Durch die Einweisung des gutgläubigen CB in den Gewahrsam an dem dem Staate gehörigen Holz und die Annahme des geforderten Geldes betätigte er deu Willen, iiber das Holz wie ein Eigentümer zu verfügen.
2,) In zwei weiteren Fällen (KB 11 und To) hat das Landgericht den Angeklagten des Forstdiebstahls
nach § 1 Absl.Nr 1, 2; § 3 Abs!.Nr 4; §§ 6 und 13 des Preussischen Gesetzes betreffend den Forstdiebstahl für schuldig erachtet. Dem Gärtner WEB, dem dr Angeklagte noch Geld für die Ausführung von Gartenarbeiten schuldete, gestattete er, sich in einem von ihm bestimmten Distrikt
50 Reiserstangen zu schlagen, KB tat das und fuhr die Stangen mit Zustimmung des Angeklagten ab; er verrechnete den Preis des Holzes mit der Forderung aus seinen Gartenarbeiten. Im anderen Falle verkaufte der Angeklagte ohne Berechtigung dem lehrer TB 8 rm Reiser erster Alasse und liess sie zugunsten des Käufers durch einen Waldarbeiter ausschlagen und verwertete den Erlös zum Teil für sich. Die Anwendung des Preussischen Forstdiebstahlgesetker-”" hängt in diesen Fällen auch davon ab, dass es sich um Holz „uf dem Stamm handelt (§ 1 Abs 1 Ziff 1 des Preussischen Forstdiebstahlgesetzes ), Das hat das Landgericht beachtet, Die übrigen Merkmale des Diebstahls sind auch hier erfüllt, wie sich aus den Darlegungen zu I 1 ohne weiteres ergibt,
3,) Auch die Verurteilung des Angeklagten wegen einer Anzahl weiterer Holzgeschäfte weist keine Rechtsfehler auf,
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a) Im Spätsommer 1950 hat ihn der Landwirt Freiheit,
der ihm durch die Leistung von Spanndiensten auf seinem Deputatacker gefällig gewesen war, zum ersten Mal um Überlassung von Holz, D.r Angeklagte schenkte ihm darauf drei Stämme, die im Wald lagerten und die Freiheit abfuhr, nachdem ihm der Angeklagte den Lagcrort mitgeteilt hatte,
b) Für seine weiteren Spanndienste im Herbst 1950 forderte Freiheit einige Zeit später Stangenholü für
die Anfertigung von Leitern, Auch hierauf ging der Angeklagte ein, indem er ihm im Frühjahr 1951 zehn Fichtenstangen zeigte, die Freiheit später abfuhr, Einige Zeit danach stellte der Angeklagte über diese Stangen einen Holzabgabezettel aus, in dem fälschlich die Lieferung von Schlagabraum gegen Zahlung von 3 DM vermerkt worden war. Der Angeklagte verfuhr so, um das verbotene Geschäft zu tarnen, da er zur Abgabe von üchlagabraum befugt war.
In beiden Fällen hat das Landgericht den Angeklagten nicht nur wegen Di:;bstahl: des Holzes verurteilt, sondern in Tateinheit mit diesen beiden Diebstählen auch Untreue angenommen. Auch hiergegen bestehen keine rechtlichen Bedenken. Als Revierförster gehörte es zu seinen besonderen, im Treueverhältnis zum Staate wurzeilnden Pflichten, Diebstähle am Holz zu verhüten und dadurch das Eigentum und das Vermögen des Forstfiskus zu schützen. Diese Verpflichtung verletzte er, indem er sich Vermörenswerte aus dem von ihm zu betreuenden Waldgebiet zueignete, Hierdurch wurde der Staat geschädigt.
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c) In einem weiteren Fall ging es den Angeklagten
darum,einem Viehkaufmann WERD, dem er noch Geld schul-
dete, Holz zu verschaffen, um seine Schuld zu tilgen,
In der vorgeschriebenen Weise forderte er für drei Waldarbeiter seines Reviers 6,41 fm Kiefernstammholz als De-
putatholz an, obwohl diese Arbeiter ihm gegenüber auf
dieses Holz verzichtet hatten, Eine solche "Verfügung"
des Berechtigten zugunsten eines anderen war verboten,
wie dem Angeklagten bekannt war. Er wusste deshalb auch,
dass das Holz, das von den Waldarbeitern nicht abgenommen
wurde, im Eigentum und Gewahrsam des Staates blieb. Trotzdem
wies er Wehner an, sich das Holz in dem von ihm bezeich-
neten Distrikt abzuholen, Das geschah auch zu einem Teil.
Später stellte er dem Erwerber eine Rechnung sowie drei
Abgabezettel aus, die auf den «amen der Deputatempfänger lau-
teten, Auch hierin hat das Landgericht mit Recht TDiebstahl
in Tateinheit mit Untreue erblickt.
d)}) In gleicher Waise verschaffte sich der Ange:lagte
im August 1951 eine Menge von 45 rm Hclz, die er an verschiedene Abnehmer veräusserte, Um den Diebstahl zu verdecken, liess er sich von 19 Waldarbeitern seines Reviers von den diesen zustehenden Deputatholzmengen Teilmengen von 1 bis 4 rm übertragen, so dass er auf diese Weise unauffällig über 45 rm verfügen konnte. Der Vorteil des Angeklagten lag darin, dass er der Forstkasse nur den Betrag aushändigen liess, den die Deputatholzempfänger zu zahlen gehabt hätten, während ihm seine Abnehmer höhere Preise zahlen mussten, Auch hier ist die Verurteilung
des Angeklagten wegen Diebstahls in Tateinheit mit Untreue zu Recht erfolgt,
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II. Dagegen hat das Landgericht den Angeklagten in einem letzten Fall zu Unrecht wegen Diebstahls verurteilt. Im
Herbst 1950 bat der Gärtrer KB den Angeklagten um
die Lieferung verbilligten Nutzholzes, Der Angeklagte bewog wiederum zwei Waldarbeiter, zu seinen Gunsten auf Deputatholzmengen zu verzichten. Er fertigte demgemäss für das Forstamt eine Aufstellung an, in der unrichtige Mengen Deputatholz eingetragen waren. Auch für sich selbst trug er eine ihm nicht zustehende Menge ein, Über die unberechtigt angeforderte enge verfügte er später, indem er das Holz an KB verkaufte.
Der Angeklarte wusste auch in diesem Falle, dass das Deputatholz, das von dem Berechtigten nicht abgenomnmeı wurde, nicht zum Gegenstand von Geschäften ‘gemacht werden durfte, sondern ohne weiteres im Gewahrsam und Eigentum des Staates blieb, Trotzdem ist die Verurteilung wegen Diebstahls fehlerhaft, weil nach den !eststellungen des Landgerichts in diesem Falle die Zueignungsabsicht fehlte, Das Landgericht hat nämlich dargelegt, dass der Angeklagte das von KW zu zahlende Kaufgeld verein :alımte, in seinem Schreibtisch getrennt von anderen Gelder: aufbewehrte, aber nicht die Absicht hatte, diesen Betrag dem Staat vorzuenthalten, Deshalb lässt sich nicht sagen, dass der Ange’lagte durch die Wegnahme und Zuweisung des Holzes wie ein Tigentümer darüber verfügte. Wenn er vorhatte, den Gegenwert der Forstkasse abzuliefern, handelte er zwar unbefugt, führte aber den wirtschaftlichen Wert des Holzes seinem Vermögen nicht zu (vgl BGHSt 4, 236 /2387). Auch in der Veräusserung zu einem niedrigen Preise liegt kein Handeln in Zueignungsabsicht, da nicht erkenubar ist, dass der Angeklagte damit irgendeinen Vorteil für ich verbinden wollte,
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Dagegen ist in diesem Falle die Vzrurteilung wegen Untreue nicht zu beanstanden, da der Angeklagte seinen Arbeitgeber unter Verletzung seiner Pflichten schädigte. ”yr berechnete und erhielt von KEEP einen Kaufpreis, der unter dem vorgeschriebenen Preis lag, wie dem Angeklagten bekannt war. Um den Unterschied zwischen dem vorgeschriebenen unddem von KEEB bezahlten Preis wurde der Staat
geschädigt.
Da keine weiteren Feststellungen zu troffen sind, kann der Rechtsfehler nach § 354 Abs 1 StPO vom Senat beseitigt werden, Im Falle KW I ist der Angeklagte nur der Untreue schuldig, Die Verurteilung wegen Diebstahls fällt dagegen weg.
III, Obwohl in allen Fällen der tateinheitlichen Verurteiiung wegen Diebstahls und Untreue die ÖOtrafe der Vorschrift des § 266 StGB zu entnehmen ist, kann nicht ausgeschlossen werden, dass im Falle KB I die rechtsirrige Annahme des Diebstahls sich bei der Bemessung der Strafe nachteilig für den Angeklagten ausgewirkt hat. Des-
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halb konnte das Urteil im Strafausspruch und im Gesamtstrafausspruch nicht bestehen bleiben,
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