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BGH Urteil vom 18.10.1966 – 5 StR 477/66

5. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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Leitsatz

Über die Vereinbarkeit der Rolle des Verteidigers und des Zeugen

Nachschlagewerk: ja BGHSt: nein

StPO §§ 140 Abs. 1 Nr. 1, 338 Nr. 5

Über die Vereinbarkeit der Rolle des Verteidigers

und des Zeugen

BGH, Urt. v. 18. Oktober 1966 - 5 StR 477/66 - LG Braunschweig

il

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL§

in der Strafsache

gegen

1. den Pächter Peter MV Emm zu: CE, geboren am ED 1939 ir Dessiiimmuuump,

2. die Pächterin Lieselotte W verwitwete Ma aus Ob , geboren am 1913 in Brassumuuuuuzp ,

wegen Zuhälterei

Der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 18.0ktober 1966, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Prof.Dr.Sarstedt als Vorsitzender, Bundesrichterin Dr.,Koffka Bundesrichter Schmidt Bundesrichter - Siemer Bundesrichter Kersting als beisitzende Richter,

Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof Dr EuGH i in der Verhandlung,

Staatsanwalt BD j bei der Verkündung

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,..

Re Chtsanwalt REEED aus ı „u u als Verteidiger,

Justi zangestellte ERBE»

als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle, für Recht erkannt:

Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil ‘des Landgerichts in Braunschweig vom 24.Mai 1966 werden verworfen. . Jeder der beiden Angeklagten trägt die Kosten seines Rechtsmittels.

- Von Rechts wegen -

Die von beiden Revisionen gemeinschaftlich erhobenen Verfahrensrügen sind unbegründet.

1. Die Revisionen sehen eine Verletzung der §§ 140 Abs.1 Nr.1 StPO, 338 Nr.5 StPO darin, daß der Verteidiger der Angeklagten zum Schluß. der Hauptverhandlung als Zeuge vernommen worden ist, ohne daß für die Zeit seiner Zeugenvernehmung ein anderer Verteidiger bestellt worden wäre, obgleich ein Fall der notwendigen Verteidigung vorlag.

Es trifft nicht zu, daß die Angeklagten während der Vernehmung ihres Verteidigers ohne Verteidiger waren. Rechtsanwalt Dr .MögBhat seine Stellung als Verteidiger nicht dadurch verloren, daß er einen Antrag gestellt hat, als Zeuge vernommen zu werden, und daß diesem Antrag stattgegeben worden ist. Er war während dieser Zeit nicht gesetzlich als Verteidiger ausgeschlossen. Eine den § 22 StPO entsprechende Vorschrift enthält das Gesetz für die Verteidigung nicht. Vielmehr hätte Rechtsanwalt Dr.Mö@W, wenn er während der Zeit seiner Zeugenvernehmung praktisch an der Ausübung seiner Verteidigerpflichten gehindert war, also eine Interessenkollision vorlag, aus Standesgründen die Verteidigung niederlegen müssen. Auch das Gericht hätte, wenn eine solche Interessenkollision vorlag, von Amts wegen Rechtsanwalt Dr. Min für die Zeit seiner Zeugenvernehmung als Verteidiger ausschließen können. Nur dadurch hätte er seine Stellung als Verteidiger verloren. In dem bloßen Antrag, ihn als Zeugen zu vernehmen, kann nicht die Erklärung des Rechtsanwalts Dr.Möggm gesehen werden, daß er für die Zeit seiner Zeugenvernehmung seine Verteidigung niederlege.

Rechtsanwalt Dr .Mögp war Wahlverteidiger. Es wäre seine selbstverstänäliche Pflicht gewesen, für anderweitige Verteidigung zu sorgen, wenn er für die Zeit seiner Zeugenvernehmung die Verteidigung niederlegte. Er hat in dieser Beziehung nichts getan. Daraus schließt das Gericht, daß auch er seinen bloßen Antrag, ihn als Zeugen zu vernehnmen, nicht gleichzeitig als Niederlegung der Verteidigung für den Zeitraum seiner Zeugenvernehmung aufgefaßt hat. Daß auch die Strafkammer nicht etwa durch den bloßen Beschluß, Rechtsanwalt Dr. Mög als Zeugen zu vernehmen, stillschweigend ausgesprochen hat, daß sie ihn für diese Zeit als Verteidiger. ausschließe, ergeben ihre Darlegungen

UA S.33a. Es konnte in der Tat auch in dem besonderen Fall zweifelhaft sein, ob nicht llechtsanwalt Dr. .Mögm gleichzeitig die Stellung als Verteidiger und als Zeuge einnehmen konnte. Darüber, daß für die gesamte Zeit außerhalb seiner Zeugenvernehmung keine Interessenkollision zwischen beiden Ämtern vorlag, kann bei der Sachlage kein Zweifel bestehen. Aber auch für die Zeit während seiner Vernehmung läßt sich die Ansicht vertreten, daß Rechtsanwalt Dr.Möggp beide Funktionen gleichzeitig ausüben konnte. Er ist, nachdem die Beweisaufnahme im übrigen abgeschlossen war, als letzter Zeuge vernommen worden. Auch ein anderer Verteidiger. hätte während seiner Vernehmung seine Verteidigerpflichten kaum anders ausüben können, als daß er bei Ger Vernehmung dabei war. Die Aussage des Rechtsanwalts Dr.MögD betraf Punkte, die vielleicht gegen die Glaubwürdigkeit der Hauptbelastungszeugin Edith Pie hätten sprechen können. Bäith Pichtemann war in der Hauptverhandlung nicht zugegen:

sie war kommissarisch vernommen worden. Es kam also nicht

in Frage, während der Vernehmung des Rechtsanwalts Dr. .Migp

als Zeugen Anträge auf eine Gegenüberstellung zwischen ihm und Edith Pe zu stellen. Von der Verteidigung

her noch besondere Fragen an Rechtsanwalt Dr. Mög als Zeugen zu stellen, der selbst den Antrag auf seine Ver-

. nehmüng gestellt hatte, der bei der Vernehmung der Edith Pichtemann zugegen gewesen war und dessen Aussage der ‚Entlastung des Angeklagten dienen sollte, kam bei der

- Sachlage nicht in Betracht. Die ihm als Verteidiger obliegende Anwesenheitspflicht erfüllte Rechtsanwalt

Dr Mög auch während seiner Zeugenvernehmung. All dies spricht dagegen, den Beweisamtrag des Rechtsanwalts Dr.Mö und den Gerichtsbeschluß auf seine Vernehmung in eine gleichzeitige Niederlegung der Verteidigung oder den Ausschluß des Verteidigers umzudeuten.

. Lag aber weder eine solche Niederlegung noch ein | Ausschluß vor, so blieb Rechtsanwalt Dr . Mög Verteidiger. Selbst wenn man sich auf den Standpunkt stellen sollte, daß auch in Fällen wie im vorliegenden das Gericht zum vorübergehenden Ausschluß des Verteidigers verpflichtet war, so könnte in einer Verletzung dieser Verpflichtung höchstens ein Verstoß gegen die Fürsorgepflicht des Gerichts oder eine Beschränkung der Verteidigung liegen. Der absolute Revisionsgrund des § 3538 Nr.5 StPO würde bei einer Verletzung dieser Verpflichtung nicht vorliegen. Auf einer etwaigen Verletzung dieser Verpflichtung könnte das Urteil keinesfalls beruhen, Der Senat ist überzeugt, daß das Gericht zu keinen anderen Feststellungen gekommen wäre, wenn es Rechtsanwalt Dr.Mö@ip für die Zeit seiner Vernehmung als Verteidiger ausgeschlossen und einen änderen Verteidiger bestellt hätte. . |

2. Die für beide Angeklagte erhobene Verfahrensrüge “der: Verletzung des § 247 Abs.1 Satz 3 StPO bezieht sich in Wahrheit nur auf den Angeklagten Men.

Edith Pe ist mit Rücksicht auf ihren Gesundheitszustand vor einem auswärtigen Gericht durch einen beauftragten Richter der erkennenden Strafkammer vernommen worden. Zu dieser. Vernehmung waren sowohl der Angeklagte Mes als auch der- Verteidiger erschienen, Nach Erörterung des für Edith Pl ausgestellten Altestes und ihrer Erklärung, daß sie bei:ihrem Nervenzustand nicht in Gegenwart des Angeklagten aussagen könne, hat der Angeklagte auf seine Teilnahme an der Vernehmung der Edith TB ausdrücklich verzichtet. Nach Schluß der Vernehmung hat sein Verteidiger erklärt, daß Anträge, den Angeklagten noch Fragen an Edith Re stellen zu lassen, nicht gestellt würden.

In diesem Verfahren liegt kein Fall des § 247 Abs.1 StPQ. vor. Der Angeklagte ist nicht vom Gericht für die Dauer der Vernehmung der Edith Pie aus üem Gerichtssaal gewiesen worden, sondern hat freiwillig auf seine | Teilnahme verzichtet. Dieser freiwillige Verzicht beruhte allerdings auf denselben Gründen, die das Gericht berechtigt hätten, ihn für die Dauer der Vernehnung aus dem Sitzungssaal zu entfernen. Trotzdem läßt sich § 247 Abs.1 Satz 3 StPO hier auch nicht entsprechend anwenden. Die kommissarische Vernehmung der Edith Fiese „ar nicht Teil der Hauptverhandlung, an der der Angeklagte ununterbrochen teilnehmen muß. Teil der Hauptverhandlung war vielmehr nur die Verlesung des Protokolls über die kommissarische Vernehmung. Der Angeklagte ist .zwar berechtigt, nicht aber verpflichtet, bei der kommissarischen Vernehmung anwesend zu sein. Zwischen der kommissarischen Vernehmung und der Hauptverhandlung liegt ein Zeitra:m, in dem der Verteidiger ohne weiteres in der Lage ist, den Angeklagten im einzelnen genau über den Inhalt der kommissarischen Vernehmung zu informieren. Es besteht deshalb kein vernünftiges Bedürfnis, die für die Hauptverhandlung aufgestellte Vorschrift des § 247 Abs.1 Satz 3 StPO auf Fälle wie den vorliegenden auszudehnen.

3. Ohne besonderen Antrag brauchte es sich der Strafkammer nicht aufzudrängen, nach der Vernehmung des Verteidigers als Zeugen eine Gegenüberstellung zwischen ihm und Edith PEN zwecks Klärung von Widersprüchen vor dem Prozeßgericht vorzunehmen. Das Landgericht legt rechtsirrtumsfrei dar (UA S.33b), aus welchem Grunde es trotz der Aussage des Verteidigers der Edith Pichtemann glaubt.

II.

Die Sachrügen beider Angeklagten sind ebenfalls unbegründet.

§ 181a StGB ist richtig angewendet worden. Durch die zeitweilige räumliche Trennung der Beteiligten wurde die für den Tatbestand des § 181a StGB erforderliche eigenartige persönliche Beziehung des Zuhälters zu der Dirne nicht unterbrochen. Nach den Urteilsfeststellungen hat der Angeklagte alles getan, um diese 'Beziehungen aufrechtzuerhalten, und es ist ihm auch nach verhältnismäßig kurzer Zeit gelungen, Edith PO zur Weiterzahlung von Beträgen aus ihrem unzüchtigen Gewerbe und alsdann zur Rückkehr zu ihm zu bewegen.

Der Angeklagte ist auch nicht dadurch beschwert, daß die Strafkammer eine fortgesetzte Zuhälterei angenommen hat und nicht zwei selbständige Verbrechen nach § 181a StGB. Aus den erwähnten Gründen würde die strafschärfend angerechnete Gesamtdauer der zuhälterischen Tätigkeit bei ihrer Aufspaltung in zwei Tatabschnitte nicht geringer sein,

2, Die weiteren Revisionsangriffe beider Angeklagten

gegen die Schuldsprüche erschöpfen sich überwiegend in unzulässigen Angriffen gegen die Beweiswürdigung. Der

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behauptete Verstoß gegen Erfahrungssätze ist nicht gegeben.

3. Auch die Strafzumessung ist gegenüber beiden Angeklagten rechtsfehlerfrei. Für die Besorgnis der Revision, die Strafkammer könnte hinsichtlich der Angeklagten Wein rechtswidrig von einer falschen Mindestgrenze des gesetzlichen Strafrahmens ausgegangen sein, fehlt jeder Anhalt.

Die Entscheidung entspricht dem Antrage des Generalbundesanwalts,

Sarstedt Koffka Schmidt

Siemer Kersting