Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1966
BGH Beschluss vom 12.10.1966 – 2 StR 356/66
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
2078 081 BUNDESGERICHTSHOF
2_StR_356/66 BESCHLUSS
in der Strafsache
gegen
den Kaufmann Hollmut Karl MED zus ro
— |
Krs. GB; geboren am EEE 9:5 a — =)
wegen fortgesetzter Untreue u.a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshor®: hat auf Antrag des Generalbundesanwalts in der Sitzung vom 12. Oktober 1966 gemäß § 349 Abs. 4 StPO einstimmig beschlossen:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Gießen vom 24. Juni 1966 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückvervwiesen.
&ründe:
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Die Strafkaumer hat den Angeklagten wegen fortgesetzter Untreue in Tateinheit mit fortgesetzter Unterschlagung und fortgesetzter Urkundenfälschung zu einer Gefängnisstrafe von einem Jahr und acht Monaten und zu einer Geldstrafe von DM 200,-- verurteilt. Dagegen richtet sich die Revision des
Angeklagten mit der Verfahrensrüge. Das Rechtsmittel ist begründet.
N.chdem der bisherige Wahlverteidiger des Angeklagten am 23. Juni 1966 angezeigt hatte, daß er diesen nicht mehr vertrete, fand die Hauptverhandlung am 24. Juni 1966 ohne Mit-
wirkung eines Verteidigers statt. Eine solche war jedoch erforderlich.
Allerdings ist § 140 StPO nicht in der Fassung dcs Strafprozeßänderungsgesetzes anzuwenden, da dic Anklageschritt | bereits am 7. August 1964, also vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes beim Landgericht eingereicht worden ist {Art. 14 Ats. 5 StPÄG). Jedoch war die Mitwirkung eines Verteidigers nach § 140 Abs. 2 StPO aF erforderlich. Zur Frage der Bestellung eines Verteidigers auf Grund der gesetzlichen Regelung, wie sie bis zum 1. April 1965 galt, hat der Bundesgerichtshorf bereits in BGHSt 6, 199 ausgesprochen, daß in Strafkammersachen des ersten Rechtszuges nur selten von der Beiordnung eines Verteidigers abgesehen werden könne. Ein Ausnahmeflall, der ein Abschen gestattet hätte, war hier nicht gegeben. Die Mitwirkung eines Verteidigers nach § 140 Abs. 2 StPO war sowohl wegen der Schwere der dem Angeklagten zur Lrst gelegten Tat als auch wegen der Schwierigkeit der Sachlage geboten. Die Schwere der Tat zeigt sich schon darin, daß der Angeklast: in Anklage und Eröffnungsbeschluß fortgesetzter Untreue in Tateinheit mit fortgesetzter Unterschlagung und fortgesctzter Urkundenfälschung, begangen durch unbefugte Verfälschung und Verwertung von 297 Kundenschecks, beschuldigt wird, wobei er einen Schaden von rund DM 160.000,-—- angerichtet haben soll. Die Sachlage war schwierig, weil die Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten zweifelhaft war. Im Termin vom 9. Februar 1965 hat die Strafkammer selbst beschlossen, "über die Frage der Verantwortlichkeit des Angeklagten {§ 51 I oder II StGB) ein Gutachten einzuholen". Demnach war der Angeklagte zu einer sachgemäßen Verteidigung auf die Mitwirkung eines Verteidigers angewiesen.
Da das Fehlen eines Verteidigers in der Hauptverhandlung einen unbedingten Revisionsgrund im Sinne des § 338
Nr. 5 StPO bildet -BGHSt 15, 306), muß das Urteil aus diesem Grunde aufgehoben werden.
Baldus Dotterweich Willms
Kirchhof Müller