Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1966
BGH Entscheidung vom 07.10.1966 – 1 StR 275/66
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
\ PIRTA 2u5? 297
-BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
1_StR_275/66 URTEI
in der Strafsache
gegen
den Maurermeister Manfred D MED zu: N / VCH, senoren ar EEE 1936 in cap Krs. KR
wegen fahrlässiger Tötung.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 7. Oktober 1966 auf Grund der Verhandlung am 27. September 1966, woran teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Hübner als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Seibert Bundesrichter loesdau Bundesrichter Pikart Bundesrichter Dr. Pfeiffer als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof ED als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt Dr. (mp. GENE.
als Verteidiger in der Verhandlung,
Justizangestellte B urn: EB
als Urkundsbeamte der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt: Die Revisionen des Angeklagten und der Nebenkläger gegen das Urteil des Landgerichts Koblenz vom 21. Januar 1966 werden verworfen. Der Angoklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Den Nebenklägern werden die Kosten ihrer Revisionen auferlegt.
Von Rechts wegen
N
Gründe§
Bernhard DB, ein Bruder der Nebenkläger, stürzte am frühen Morgen des 25. April 1965 über das Geländer einer KB: Brücke in die Mosel. und ertrank. Das Landgericht hat den Angeklagten für schuldig .erachtet, dieses Unglück durch Leichtsinn herbeigeführt zu haben, und ihn deshalb wegen fahrlässiger Tötung zu einer Gefängnisstrafe von einem Jahr verurteilt,
Die Revisionen des Angeklagten und der Nebenkläger wenden sich hiergegen vergeblich mit verfahrensrechtlichen Beanstandungen und mit der allgemeinen Sachrüge.
I. Auf beide Rechtsmittel hin ist vorweg von Amts wegen zu prüfen, ob die Strafkammer ihre sachliche Zuständigkeit mit Recht angenommen hat (BGHSt 18, 79, 81}. Die
". Nebenkläger tragen dazu vor, ihrer Meinung nach sei das ' Schwurgericht gömäß § 80 GVG zur Entscheidung berufen
geviesen, weil der Angeklagte nach dem Ergebnis d£r Hauptverhandlung einer vorsätzlichen Körperverletzung mit Todesfolge hinreichend verdächtig gewesen sei. Die Schilderung des Tatgeschehens im Urteil ergibt jedoch keine Anhaltspunkte für eine solche Annahme. Als Todesursache kam nach den Feststellungen allein der Umstand in Betracht,
‘daß der Angeklagte DEE noch einmal über das Brücken-
geländer hochgestemnt hatte. Daraus einen hinreichenden Verdacht dahin zu entnehmen, daß der Angeklagte darauf ausgegangen war, DM durch das abermalige Hochheben
» ernstlich in Angst und Schrecken zu versetzen und. ihn - dadurch körperlich zu mißhandeln, hat die Strafkamner
ohne Rechtsirrtum abgelehnt, da zu einem solchen Verdacht
z-
gehört, daß ein für eine strafbare Handlung auch hinsichtlich des inneren Tatbestandes genügender Beweis vorliegt (Sehwarz/Kleinknecht-StPO.§ 203 Anm: 23. DEE sclvst
: hatte, wie.das Urteil feststellt, ein: ähnlich gefährliches . Verhalten .des:Angeklagten.:kurz zuvor ausdrücklich als "Spaß"
bezeichnet. Der :Arigeklagte hat :sich seinerseits unwider-
‚legt dahin eingelassen, daß:er DEE in dessen Einvernehmen hochgehoben habe, um den.hinzugekommenen Taxifahrer
zu ärgern (UA 5, 6). Unter diesen Umständen ist die - mit dem Eröffnungsbeschluß übereinstimmende - Auffassung der Strafkammer,-daß sie- bei der Beurteilung des Sachverhalts
“ihre, sachliche Zuständigkeit nicht überschritten habe, zu
billigen.. Die Entscheidung BGH GA 1962,.149 betraf einen anderen Fall, da dort der hinreichende Verdacht einer in
eine. höhergerichtliche Zuständigkeit. fallenden Tat rechts- .. irrig. verneint worden war. - un
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1I,:Die Revision des: Angeklagten rügt- in verfahrens-
: rechtlicher Hinsicht vor’allem-eine mehrfache Verletzung
des.§ 244 Abs. 2 StPO. Sie meint zunächst, dae.Landgericht
- habe .es; versäumt, durch Einnahme des. Augenscheins die Höhe ' des Brückengeländers ‘festzustellen, über das Te in
die Mose} "gefallen sei. Die Klärung dieser Frage hätte
entgegen der Annahme der Strafkammer, die ersichtlich von
0,50. m ausgegangen sei, eine Geländerhöhe von 1,20 m er-
“geben und damit einen Wert, der.es dem Angeklagten unmög- ‚lich gemacht habe, DEE aliein so hoch zu.heben, daß :er ernstlich in Gefahr geriet, von der Brücke: in den Fluß
zu. stürzen. Dieses Vorbringen greift nicht .durch. Aus der Feststellung des Urteils, der. Angeklagte und .der Zeuge Schlemmer hätten ID "etwa einen halben Meter" vom Boden dergestalt hochgehoben, daß er bäuchlings. auf den
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linken Brückengeländer zu liegen kam (UA 3), geht keineswegs hervor, daß die Strafkammer damit - im Widerspruch zur Lebenserfahrung - die Höhe des Geländers mit nur
0,50 m angenommen habe. Anderseits sind. dem Urteil aber auch keine Anhaltspunkte dafür zu entnehmen, daß der Angeklagte - der das Hochheben zugegeben hatte - nicht in der Lage gewesen scin sollte, Daubach schließlich allein bis zur Höhe eines normalen Brückengeländers hochzusternmen, dabei ein Bein des Opfers über das Geländer zu heben und hierdurch die unmittelbare Absturzgefahr herbeizuführen.
: Bei dieser Sachlage ist auch nicht ersichtlich, was das Landgericht hätte veranlassen müssen, die physikalische Möglichkeit des von ihm angenommenen Unfallablaufs durch Sachverständigengutachten nachzuprüfen. - Soweit dic Revision weiterhin eine Verletzung des § 261 StPO rügt, greift sie in unzulässiger Weise die tatrichterliche Beweiswürdigung an. Auf Widersprüche zwischen den Urteilsgründen und den "Angaben des Hauptverhandlungsprotokolls über die wesentlichen Erg&bnisse der Vernehmungen (§ 273 Abs. 2 StrÜ)
kann die Revision nicht gestützt werden (BGH NJW 1966, 63}.
Das Urteil enthält aber auch keine sachlich-rechtlichen Fehler zum Nachteil des Beschwerdeführers. Die Annahme des Landgerichts, daß der Angeklagte, gewarnt durch das Einschreiten des Zeugen WEM und durch den Zeugen CEE> sogar noch ausdrücklich auf das Gefährliche seines Verhaltens hingewiesen, den Todessturz DB; fahrlässig verursacht hat, kann nach dem festgestellten Sachverhalt rechtlich nicht beanstandet werden.
Die Revision des Angeklagten ist daher zu verwerfen.
III. Soweit die Revisionen der Nebenkläger eine Verletzung der §§ 209, 269, 270, 338 Nr. 4 StPO in Verbindung „mit § 80 GVG rügen, können sie aus den bereits von Amts . wegen ‚angestellten. Erwägungen zur sachlichen Zuständigkeit, auf die Bezug genommen wird. (s. ::oben zu I), keinen Erfolg haben. Die Strafkammer durfte sich, wie Schon: . ausgeführt, bis zum ‚Zeitpunkt der Urteilsfällung als zuständig betrachten und hat daher die Verweisung der Sache an das Schwurgericht mit Recht abgelehnt.
Aus den Erörterungen zur Zuständigkeitsfrage ergikt sich zugleich, daß das Landgericht dem Unrechtsgehalt der Tat durch Anwendung des § 222 StGB voll Rechnung getragen hat, Die Nebenkläger dringen daher auch mit ihrer - allgemein erhobenen - Sachrüge nicht durch. .
Nach alledem unterliegen die Revisionen der Nebenkläger ebenfalls der Verwerfung. Das hat im gegebenen Fall zur Folge, daß die Nebenkläger auch die dem Angeklagten ‚hierdurch erwachsenen notwendigen Auslagen zu tragen haben (BGHSt 11, 189).
Hübner Seibert . Loesdau Pikart Pfeiffer