Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1966
BGH Entscheidung vom 04.10.1966 – 1 StR 441/66
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
1 StR 441/66 URTEII
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in der Strafsache
gegen
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wegen fahrliässiger Volltrunkenheit.
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Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 4. Oktober 1966, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Hübner als Vorsitzender, Bundesrichter Loesdau Bundesrichter Mai Bundesrichter Fikart Bundesrichter Dr. Pfeiffer als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof > als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter EB
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Trier vom 20. Mai 1966 aufgehoben.
Der Angeklagte wird freigesprochen. Die Kosten des Verfahrens trägt die Staatskasse.
, Von Rechts wegen
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Gründe§
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen fahrlässiger "Rauschtat" (§ 330 a StGB) zu fünf Monaten Gefängnis ver-
urteilt.
Die Revision des Angeklagten, nit der Verletzung verfahrensrechtlicher Vorschriften und sachlichen Rechts gerügt wird, ist im Ergebnis begründet.
1. Mit der Verfahrensrüge. beanstandet die Revision eine Abweichung der Urteilsfeststellungen von dem protokollierten Inhalt einer Zeugenaussago. Sie sieht hierin einen Verstoß gegen § 261 StPO. Auf Widersprüche zwischen den Urteilsgründen und den Angaben des Hauptverhandlungsprotokolls über die wesentlichen Ergebnisse der Vernchmungen (§ 273 Abs. 2 StPO) kann die Revision jedoch nicht gestützt werden (BGH NJW 1966, 63).
2. Dagegen greift die Sachrüge durch.
Die Verurteilung wegen fahrlässiger Volltrunkenheit (vgl. UA 8) kenn, wie die Revision mit Recht ausführt, geshalb keinen Bestand haben, weil gegen die Annahme der die Strafbarkeit bedingenden Rauschtat durchgreifende Bedenken bestehen. Das Urteil nimmt einen mit natürlichen . Vorsatz begangenen Verführungsversuch im Sinne des § 195 a Nx..3 St6B an. Es stellt hierzu einorseits fest, daß die "Handlungen des Ängeklagten von dem Willen getragen waren, den - 17-jährigen - Zeugen SEE, üessen Alter ihm bekannt war, dazu zu bewegen, sich mit ihm in unzüchtiger Weise
einzulassen (UA 9). Andererseits geht die Strafkamner davon aus, daß der Angeklagte mit seinen unzüchtigen Berührungen - Öffnen der Hose - begonnen hatte, als Simon
noch schlief, und daß. er seine Hand zurückzog, sobald
der Zeuge erwachte (UA 4). Diese — zumindest teilweise widerspruchsvollen - Feststellungen reichen zur Annahne eines strafbaren Verführungsversuchs nicht aus. Eine Verführung setzt voraus, daß cs der Täter darauf anlegt, auf die Vorstellungswelt, das Gefühlsleben und den Willen
des zu Verleitenden einzuwirken. Schliafende Personen kommen demnach als Objekte für eine vollendete Verführung überhaupt nicht (vgl. RG HRR 1941, 1024; BGHSt 1, 293, 296; 15, 197, 198) und auch für eine versuchte Verführung nur unter besonderen Umständen in Betracht. Solche Unstände können z.B. gegeben sein, wenn der Täter an den Schlafenden unzüchtige Handlungen vornimmt in der — später fchlschlagenden - Erwartung, sein Opfer werde auf Grund dieser Einwirkungen erwachen und noch unter ihrem Einfluß nach Überwindung eines Zustands der Unentschlossenheit geneigt sein, sich nunmehr an der Unzucht zu beteiligen oder sich zur Unzucht mißbrauchen zu lassen. Dahingehende Feststellungen trifft das Urteil aber nicht. Im Gegenteil: der in den Urteilsgründen angeführte Umstand, daß der Angeklagte seine Hand zurückzog, als er das Wachwerden SED: bemerkte, legte die Annahme besonders nahe, deß er nur Vorbereitungen dafür getroffen hatte, sich an dem Körper des schlafenden Jugendlichen in unsittlicher Weise zu betätigen. In einer solchen - durch den festgestellten Sachverhalt nicht ausgeschlossenen — Möglichkeit könnte indessen ein Verführungsversuch nicht gesehen werden.
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Der aufgezeigte Rechtsfehler nötigt zur Aufhebung des Urteils. Ergänzende Feststellungen zum Nachteil des Angeklagten sind nach Sachlage nicht zu erwarten. Der festgestellte Sachverhalt läßt auch die Annahme eines anderen strafbaren Rauschtatbestandes, etwa eines vollendeten Vergehens gegen § 175 StGB oder einer tätlichen Beleidigung nicht zu; Strafantrag wegen Beleidigung ist übrigens nicht gestellt. Der Angeklagte ist daher zugleich gemäß § 354 Abs. 1 StPO mit der sich aus § 467 Abs. 1 StPO: urgebenden Kostenfolge freizusprechen.
Da gegen den Angeklagten ein begründeter Verdacht verbleibt und es dem Senat auch nicht geboten erscheint, von der Befugnis nach § 467 Abs. 2 Satz 1 StPO Gebrauch zu machen, wird davon abgesehen, die dem Angeklagten erwachsenen notwendigen Auslagen der Staatskasse aufzuerlegen.
Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Generulbundesanwalts.
Hübner Ioesdau Mai Fikart Pfeiffer