Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1966
BGH Urteil vom 23.09.1966 – 5 StR 430/66
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
5_StR_430/66
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL§
in der Strafsache
gegen
den Arbeiter Walter B WE aus Se
Kreis ID TeiuuuuuiiB ‚ geboren am EEEB 1935 in Kae Kreis Aue,
wegen versuchter Notzucht u.a.
- 2.
Der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 23.September 1966, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Prof.Dr.Sarsted co als Vorsitzender,
'Bundesrichter Schmidt Bundesrichter Siemer Bundesrichter Schmitt Bundesrichter Kersting
als beisitzende Richter, Staatsanwalt un
als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellte nm
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Lüneburg vom 29.April 1966 aufgehoben,
' a) soweit der Beschwerdeführer wegen Beleidigung verurteilt worden ist; insoweit ist das Verfahren vorläufig eingestellt;
b) im Gesamtstrafausspruch mit den ihm zugrunde liegenden Feststellungen.
2. Die weitergehende Revision wird verworfen. 3. Die Sache wird zur Bildung einer neuen Gesamt-Strafe an das Schöffengericht in Lüneburg
zurückverwiesen, das auch über die Kosten des Rechtsmittels zu befinden hat.
.= Von. Rechts wegen -
- 53.
Gründe.
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchter Notzucht in zwei Fällen, in einem dieser Fälle in Tateinheit mit Hausfriedensbruch, sowie wegen Beleidigung zu einer Gesamtstrafe von einem Jahr Gefängnis: verurteilt.
Die von dem Angeklagten hiergegen eingelegte "Revision beanstandet das Verfahren und rügt Verletzung .des. sach-
lichen Strafrechts. Sie ist nur teilweise begründet.
1. .Verfahrensrügen
a) Soweit die Revision Verletzung der Aufklärungspflicht rügt, weil die medizinische Sachverständige Dr. Le» die Alkoholverträglichkeit (nicht -beeinflussung) des Angeklagten nur bei einem Blutalkoholgehalt von 1,33 g %o geprüft habe, nicht aber bei einem solchen von 1,88 bis 2,15. g %0,.wie ihn das Institut für gerichtliche Medizin in Göttingen am 29.Juni 1965 für den Zeitpunkt der Tat ermittelt hat (B1.13 d.A. ), ist das Rechtsmittel nicht begründet. Dem Landgericht brauchte sich die Notwendigkeit, auch einen Blutalkoholversuch durchzuführen, bei dem der Blutalkoholgehalt des Angeklagten 2,15 8 %o betrug, nicht aufzudrängen. Der Blutalkoholversuch diente ersichtlich lediglich dazu, festzustellen, ob sich bei dem primitiv strukturierten, leicht schwachsinnigen (debilen) Angeklagten Alkoholgenuß wesentlich anders auswirkt als bei Personen durchschnittlicher Intelligenz und ! Willensfähigkeit.
Was in der Sitzungsniederschrift über den Inhalt des Gutachtens der medizinischen Sachverständigen Dr.Ige steht, hat das Revisionsgericht nicht auf Übereinstimmung mit den
-4- Urteilsgründen zu prüfen (vgl. BGH NJW 1966,33).
. Ebensowenig hat das Landgericht seine Aufklärungspflicht verletzt, soweit die Revision geltend macht, es habe nicht geprüft, ob die Blutalkoholentnahme nach dem Vorfall zu einem anderen Zeitpunkt als 23,45 Uhr stattgefunden habe. Zu einer solchen Nachprüfung bestand kein Anlaß für den Tatrichter, weil das Protokoll über die Blutentnahme an 27. Juni 1965 selbst den gleichen Zeitpunkt angibt (a. 5“ d. A.).
b) Die Rüge, der Hilfsbeweisamtrag sei in den Urteils-
u gründen nicht beschieden worden, ist unzulässig; die
Revision teilt entgegen § 344 Abs.2 Satz 2 StPO nicht den Inhalt dieses Antrags mit (vgl. BGHSt 3,213).
"e) Soweit die Revision Verletzung des § 265 Abs.1 StPO rügt, weil das Landgericht den Angeklagten wegen seines Verhaltens am Nachmittag des 27.Juni 1965 entgegen der Anklageschrift wegen Notzuchtversuchs und wegen Beleidigung verurteilt hat, ohne ihn auf die Veränderung des rechtlichen
‚ gesichtspunktes (tatsächliches anstatt rechtliches Zusammen- _ treffen) hinzuweisen (vgl. RGSt 56, 58), ist die Rüge gegenstandslos geworden. Insoweit hat der Senat das Verfahren
auf Antrag der Bundesanwaltschaft gemäß § 154 Abs. ı und 2 StPO vorläufig eingestellt.
2, Zur Sachrüge
a) Soweit die Revision rügt, das Landgericht habe die Frage, ob auch die Voraussetzungen des § 51 Abs.1 StGB. vorlagen, nicht erörtert, ist sie unbegründet. Aus den Gesamtdarlegungen des Urteils zu der strafrechtlichen
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Verantwortlichkeit des Angeklagten .(UA S,8) geht hinreichenä deutlich hervor, daß nach der Überzeugung des Landgerichts der Alkoholgenuß des Angeklagten in Verbindung mit seinem Schwachsinn sein Einsichtsvermögen nicht beeinträchtigt
und sein Hemmungsvermögen nur erheblich vermindert, also nicht ausgeschlossen hat.
®») Für einen Fortsetzungszusammenhang zwischen den beiden Taten besteht kein Anhalt. Nach dem Zusammenhang der Urteilsgründe ist das Landgericht davon ausgegangen, daß der Angeklagte den zweiten Notzuchtversuch auf Grund eines neuen Tatentschlusses begangen und diesen Entschluß erst ‚gefaßt hat, nachdem der erste Versuch mißlungen und auch in tatsächlicher Hinsicht beendet war,
c) Die Strafmaßerwägungen zu den Schuldsprüchen wegen der Notzuchtversuche lassen ebenfalls keinen Rechtsfehler erkennen. Sie bringen hinreichend deutlich zum Ausdruck, daß sich das Landgericht der doppelten Milderungsmöglichkeit aus §§ 51 Abs. 2, 44 StGB sowie §§ 43, 44 StGB bewußt war ("Nilderungsmöglichkeiten").
Die vorläufige Rinstellung des Verfahrens wegen Beleidigung nötigt nicht zur Aufhebung: der übrigen Einzelstrafaussprüche. Es ist ausgeschlossen, daß diese durch den Wegfall der Strafe für die Beleidigung zum Nachteil des Angeklagten beeinflußt worden wären. Dagegen kommt die Gesamtstrafe zwangsläufig in Wegfall. ..
Da die ‚Nachprüfung auf die. allgemeine Sachrüge im übrigen keinen Rechtsfehler ergibt, ist die Revision insoweit zu verwerfen.
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Gemäß § 354 Abs.3 StPO hat der Senat die Sache an das Schöffengericht in Lüneburg zurückverwiesen,
Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Generalbundesanwalts.
Es wird sich empfehlen, in der neuen Hauptverhandlung die den beiden rechtskräftigen Verurteilungen zugrunde liegenden Feststellungen zum Schuld- und Strafausspruch zu verlesen. In die Gründe des neuen Urteils brauchen sie jedoch nicht übernommen zu werden. Sie können dort als bekannt vorausgesetzt werden.
Sarstedt Schmidt Siemer Schmitt Kersting