Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1969

BGH Beschluss vom 13.05.1969 – 1 StR 118/69

1. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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BUNDESGERICHTSHOF

1 StR 118/69 BESCHLUSS 13.5:69

in der Strafsache

gegen

den technischen Kaufmann Werner HÜEEB zus

TER / NED, zevoren am EEE 1941 in SEE (csa),

zur Zeit in Untersuchungshaft,

wegen fortgesetzten Betrugs im Rückfall u.a.

7

HL

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers in der Sitzung vom 13. Mai 1969 gemäß 8 349 Abs. 2, 3 und 4 StPO einstimmig beschlossen:

I. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Coburg vom 18. Dezember 1968 hinsichtlich der Entscheidung über die Anrechnung der Untersuchungshaft aufgehoben. In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht Hof zurückverwiesen.

II. Im übrigen wird die Revision als unbegründet verworfen.

Gründe§

Die Anrechnung der Untersuchungshaft darf nicht in der Weise geschehen, daß die Untersuchungshaft "in erster Linie" auf die Geldstrafe anzurechnen ist. Es muß vielmehr genau angegeben werden, in welchem Umfang das Gericht die Untersuchungshaft auf die Geld- und Freiheitsstrafe angerechnet wissen will (BGH Urteil vom 5. November 1965 - 4 StR 506/65 - angeführt bei Pfeiffer-Maul-Schulte, StGB § 60 Rz. 5). Die Höhe der Ersatzfreiheitsstrafe bildet keine Bemessungsgrundlage, da auch ein anderer Anrechnungsmaßstab in Betracht kommt (BGHSt 10, 235, 237; BGH Urteil vom 6. September 1966 - 1 StR 396/66 -).

Im übrigen ist die Revision offensichtlich unbegründet.

Seibert Loesdau Mösl

Pikart Pfeiffer