Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1969
BGH Urteil vom 15.07.1969 – 5 StR 69/69
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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5 StR 69/69 BAVET
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL§
in der Strafsache gegen
den kaufmännischen Angestellten Walter N ip , . ohne festen Wohnsitz,
geboren anlB 1927 in RW Kreis Aw (Thüringen),
zur Zeit in Untersuchungshaft,
wegen Betruges i.R. u.a.
Der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 15.Juli 1969, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Prof.Dr. Sarstedt als Vorsitzender,‘ Bundesrichter Schmidt Bundesrichter Siemer Bundesrichter Dr.Börker:- Bundesrichter Herrmann als beisitzende Richter,
Bundesanwalt Dr .iUkEEEB
in der Verhandlung,
Bundesanwalt Dr. oo. bei der Verkündung
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
' Rechtsanwältin 0) aus ED
als Verteidigerin,
Justizangestellte EEE als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Hamburg vom 13.Juni 1968 wird verworfen. Der Beschwerdeführer trägt die Kosten seines Rechtsmittels. ' Ihm wird die nach dem 13.Juni 1968 erlittene _ Untersuchungshaft, soweit sie insgesamt. drei Monate übersteigt, auf die Strafe angerechnet.
- Von Rechts wegen -
Gründe§
Die Revision des Angeklagten hat keinen Erfolg.
I. Die Verfahrensangriffe dringen nicht durch.
1. Die Rüge, "die an der Verhandlung und am Urteil mitwirkenden Schöffen RB und CB waren nicht die Schöffen, die 1t. Schöffenliste an der Verhandiung und am Urteil mitzuwirken hatten", ist nicht in 'zulässiger Weise erhoben. § 344 Abs.2 Satz 2 StPO verlangt die genaue Angabe der Tatsachen, die der Mitwirkung des Richters nach Meinung des Beschwerdeführers entgegenstanden (BGHSt 22,169,170).
2. Die Behauptung des Beschwerdeführers, ein bestimmter Beisitzer habe während der Verhandlung an seinen Fingernägeln gekaut und sich längere Zeit intensiv mit seinen Fingerkuppen beschäftigt, deutet weder auf einen Besetzungsfehler noch auf einen sonstigen Verfahrensmangel hin.
3. Mit derselben Behauptung hat der Beschwerdeführer den Richter als befangen abgelehnt.
a) Dieses Ablehnungsgesuch hat die Strafkammer mit Recht als unbegründet verworfen. Weder die behaüptete Tatsache, der Richter habe an seinen Fingernägeln gekaut, noch der Umstand, daß sich der Angeklagte beim Vorsitzenden darüber beschwerte, konnten ihm vernünftigerweise Anlaß zu der Befürchtung geben, der abgelehnte Richter werde ihm gegenüber. eine Haltung annehmen, die seine Unparteilichkeit und Unvoreingenommenheit störend beeinflussen könne.
'b) Darauf, daß dem Beschwerdeführer die dienstliche
"Äußerung des abgelehnten Richters nicht bekanntgegeben wurde,
kann der ablehnende Beschluß und damit das Urteil nicht beruhen. Landgerichtsrat gWhatte lediglich erklärt, er fühle sich nicht befangen und habe dem Angeklagten keinen Anlaß zu Zweifeln an seiner Unparteilichkeit gegeben. Der Inhalt der dienstlichen Äußerung war daher für ein etwaiges zusätzliches Vorbringen des Angeklagten offensichtlich ohne Bedeutung. :
c) Die Rüge, Landgerichtsrat Sg habe zu Unrecht über das Ablehnungsgesuch mitentschieden, weil er nicht der "lt, Geschäftsverteilungsplan zuständige Richter" gewesen sei, ist nicht vorschriftsmäßig erhoben. Die Revision gibt wiederum die Tatsachen nicht an, aus denen sich nach ihrer
Meinung ‘die Fehlbesetzung ergab (vgl. oben zu I 1).
4. Die Behauptung, die Öffentlichkeit sei während der Vernehmung des Gefängnisarztes Dr. TeD ausgeschlossen gewesen, trifft nicht zu. Sie wird durch die Sitzungsnieder- ‚schrift nicht bewiesen, sondern im Gegenteil widerlegt.
Danach war die gesamte Verhandlung öffentlich (Bd.IV 5.684 d.A.),
auch während der Vernehmung des Sachverständigen (Bd.IV S.710 d.A.). Die Vernehmung fand auch nicht deshalb in einer "Yerhandlungspause" statt, weil das Protokoll keinen Vermerk darüber enthält, daß die Hauptverhandlung fortgesetzt wurde. Einer solchen Feststellung bedurfte es nicht.
5. Abwegig ist die Auffassung des Beschwerdeführers, Dr.’ hätte nicht als Sachverständiger;''sondern als Zeuge vernommen werden müssen. Dr.Jessel ist lediglich zur Verhandlungsfähigkeit des Angeklagten’ gehört worden.
Er’hatte damit typische Sachverständigenfrägen. zu beantworten.
Er wäre sachverständiger Zeuge gewesen, wenn er nicht mur
über Befundtatsachen berichtet, sondern darüber hinaus weitere Tatsachen in die Verhandlung eingeführt hätte. Dafür trägt die Revision nichts vor und besteht auch sonst kein Anhalt.
6. Soweit der Beschwerdeführer behauptet, die Sitzungsniederschrift gebe den Gang der Hauptverhandlung bei der Vernehmung des Dr.Jeg nicht richtig wieder, erhebt er eine unbeachtliche Protokollrüge. Dasselbe gilt für eine Anzahl anderer Einwendungen, die sich gegen die Richtigkeit und Vollständigkeit der Verhandlungsniederschrift wenden.
Das Urteil beruht nicht auf der Fassung .des Protokolls, sondern auf dem Inhalt der mündlichen Verhandlung.
7. Das Vorbringen des Beschwerdeführers, ihm sei nach Verlesung von drei Zeugnisabschriften (aus Bd.I-S.119-122 d.A.) keine Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben worden, wird durch die Verhandlungsniederschrift widerlegt (Bd.IV S.731 d.A.).
8. ES besteht kein Anhalt dafür, daß.der Sachverständige Prof.Dr.Ler außerstanie gewesen sei, der Hauptverhandlung zu folgen. Das hatte der Beschwerdeführer in der Hauptverhandlung auch nicht geltend gemacht. .Er behauptet es jetzt, um.daran allgemeine Zweifel an der Qualifikation des Sachverständigen anzuknüpfen. Damit wendet er sich aber nur in unzulässiger Weise gegen den Beweiswert [ des Gutachtens, den allein das Gericht zu beurteilen hatte.
9. Die Strafkammer brauchte. den Angeklagten nicht von Amts wegen stationär. untersuchen zu-lassen oder > bestimmte Hirnuntersuchungen anzuordnen. Die Urteilsgründe (VA S.37,38) erweisen, daß Prof.Dr Tor ein eingehendes Gutachten über den Geisteszustand des Angeklagten
erstattet hat. Ob hierfür eine längere Untersuchung des Angeklagten in einer Anstalt oder mit bestimmten Mitteln erforderlich war, hatte zunächst der Sachverständige: zu entscheiden. Daß er eine solche Untersuchung für erforderlich gehalten habe, sagt die Revision selbst nicht. Bei dieser Sachlage und bei der Art der Delikte - es handelte sich durchweg um überlegte,. z.T. um raffinierte Vermögensdelikte - hatte die Strafkammer keinen Anlaß, die von dem Beschwerdeführer jetzt vermißten Untersuchungen anzuordnen.
10. Die Rüge, das landgericht hätte sich nicht. an eine zugesagte Wahrunterstellung gehalten, ist nicht zulässig erhoben, weil die Revision über den Beweisamtrag und den Gerichtsbeschluß nichts mitteilt (§ 344 Abs.2 Satz 2 StPo). Übrigens hat das Landgericht entgegen der Behauptung des Beschwerdeführers festgestellt, er habe sich um Arbeit bemüht, während er bei Frau PM als Untermieter gewohnt habe (UA S.15).
11. Es brauchte sich dem Landgericht nicht aufzudrängen, Frau Si 21: Zeugin darüber zu vernehmen, daß sie den Angeklagten nach Strafverbüßung betreuen wolle. Der frühere Verteidiger hatte zwar vor der Hauptverhandlung einen dahingehenden Antrag gestellt. Darauf sind aber weder der Angeklagte noch sein Verteidiger in der Hauptverhandlung zurückgekommen, obwohl der. Beschwerdeführer andere. Beweisamträge gestellt hatte. Daraus durfte und mußte. das Gericht folgern, daß sich der Angeklagte von der früher. angeregten Beweiserhebung nichts mehr versprach, Zune
12. Das Gericht hatte auch keinen Anlaß, der Frage .. nachzugehen, "ob nicht. schon die Gnadenaktion vom 1.4.1956 in der DDR" den Erlaß der durch Urteil des Kreisgerichts in Chemnitz vom 6.Oktober 1953 verhängten Freiheitsstrafe
herbeigeführt habe, und ob dieser Erlaß damit länger als 10 Jahre (jetzige Taten 1967 begangen) zurücklag (53 244, 245 StGB).
- Nach dem in der Hauptverhandlung verlesenen Strafregisterauszug ist die Vollstreckung dieser Strafe am 20.Juni 1956 bis zum 20.Juni 1958 zur Bewährung ausgesetzt: worden. Das hatte der Angeklagte auch nicht ausdrücklich bestritten, sondern lediglich erklärt, er habe später gehört, ihm sei die Strafaussetzung möglicherweise schon 1954 bewilligt worden. Ferner hätte-er sich ausdrücklich darauf berufen, daß die Strafe erst 1960 erlassen worden . sei (UA 8.7). In der Hauptverhandlung wollte er dafür Beweis antreten, daß die Strafaussetzung "unrechtmäßig zustande" gekommen sei; er habe der Vergünstigung nicht zugestimmt, sie sei ihm auch nicht bekanntgegeben worden.
Bei dem Ergebnis der Beweisaufnahme und der Art der Einwendungen des Angeklagten brauchte das Landgericht keine weiteren Ermittlungen darüber anzustellen, ob.die Strafe entgegen der Eintragung im Strafregisterauszug bereits 1956 erlassen sein könnte. Weder das Vorbringen des Angeklagten noch sonstige Umstände gaben Anlaß, an der Richtigkeit des Strafregisterauszuges zu zweifeln. Die Gründe für. die 1956 gewährte Strafaussetzung und ihre "Rechtmäßigkeit" hatte das Landgericht nicht aufzuklären. Sie waren für die Entscheidund ohne Bedeutung. In diesem -Zusammenhang kam es allenfalls darauf an, ob der Angeklagte den Straferlaß als rückfallbegründenden Umstand kannte, bevor er die jetzigen Diebstähle beging. Daran kann nach den Feststellungen (UA S. N) kein Zweifel bestehen. TE
II. Die Sachrüge ist ebenfalls unbegründet.
: ‚1... Der Schuldspruch läßt keinen sachlichrechtlichen Mangel erkennen. Hiergegen wendet der Beschwerdeführer auch nur ein, das Landgericht hätte ihn wegen einer fortgesetzten Handlung verurteilen müssen. Die Strafkammer hat indessen mit Recht die 25 Betrugstaten und die 53 Diebstähle als selbständige Straftaten im Sinne des § 74 StGB gewertet. Der Rechtsbegriff der fortgesetzten Handlung setzt einen Gesamtvorsatz voraus, der so beschaffen sein muß, daß er vor oder spätestens bei Verwirklichung des ersten Teilaktes sämtliche spätere Teilakte in den wesentlichen Grundzügen umfaßt. Das Urteil ergibt, daß der Angeklagte einen solchen Vorsatz weder vor noch bei den einzelnen Straftaten hatte. Die Absicht des Angeklagten, seinen Lebensunterhalt durch Betrügereien und Diebstähle zu bestreiten, reicht hierzu nicht aus.
2. Der Strafausspruch ist ebenfalls frei von Rechtsmängeln.
Der vom Beschwerdeführer behauptete Widerspruch zwischen Seite 15, 16 und 48 der Urteilsgründe besteht nicht. Auch wenn der Angeklagte keine schweren körperlichen Arbeiten leisten konnte, brauchte er sich nicht vor solchen Arbeiten zu scheuen, die er als "niedere" bezeichnete.
3. Auch die Anordnung der Sicherungsverwahrung ist nicht zu beanstanden. Sie beruht auf der im einzelnen begründeten Annahme, daß der Angeklagte nach Strafverbüßung in ähnliche Straftaten zurückfallen werde. Dabei kann keine Rede davon sein, daß der bisher angerichtete und damit auch der auf Grund neuer Straftaten zu erwartende Schaden "sehr gering" sei. Wie das Landgericht feststellt, hat der Angeklagte nicht nur durch die früher abgeurteilten, sondern auch durch die letzten 28 Straftaten jeweils nennenswerten, 2.T. erheblichen Schaden angerichtet.
4. Was der Beschwerdeführer gegen die Art der Anrechnung der Untersuchungshaft vorbringt, ist unbegründet. Wird auf
Freiheits- und Gelästrafen nebeneinander erkannt, so liegt
es im Ermessen des Gerichts, ob es die Untersuchungshaft nur auf die Freiheitsstrafe oder auch auf die Geldstrafe anrechnen will (BGH 1 StR 396/66 vom 6.September 1966).
Die Entscheidung entspricht dem Antrage des Generalbundesanwalts. |
Sarstedt Schmidt Siemer
Börker _:- Herrmann