Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1966
BGH Urteil vom 31.08.1966 – 5 StR 636/66
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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5_S+R 636/66
E_ BUNDESGERICHTSHOR, , 944
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL§
in der Strafsache
gegen
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wegen Unzucht mit Kindern
Der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 3l.Januar 1967, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Prof.Dr.Sarstedt als Vorsitzender, Bundesrichter Schmidt Bundesrichter Siemer Bundesrichter Schmitt Bundesrichter Dr. Börker als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof EEE in der Verhandlung,
Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtsho” Dr Mn bei der Verkündung -
als Vertreter. der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt Dr MED : us nn
als Verteidiger,
Justizangestellte ED
als Urkunösbeantin der Geschäftsstelle, für Recht erkannt:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Hildesheim vom 31.August 1966 wird verworfen.
Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Rechtsmittels.
- Von Rechts wegen -
Die Revision des Angeklagten hat keinen Erfolg. Weder die Verfahrens- noch die Sachrüge ist begründet.
I. Die Verfährensbeschwerde
Die Revision beanstandet, daß die Strafkammer den Antrag des Verteidigers in den Urteilsgründen abgelehnt hat, das Gericht möge eixen ärztlichen Sachverständigen darüber vernehmen, der Angeklagte habe nicht aus dem Bestreben gehandelt, sich oder die Kinder geschlechtlich zu erregen.
Ein Verstoß gemäß § 338 Nr.8 StPO kommt nicht in Frage, weil kein "Beschluß des "Gerichts" vorliegt. Die Strafkammer hat ohne Rechtsirrtum den Antrag des Verteidigers erst in den Urteilsgründen beschieden, weil es sich um einen Hilfsamtrag handelte. 2
Der Revision ist zuzugeben, daß. die Begründung des Landgerichts, ein Sachverständiger sei für das Beweisthema ein "völlig ungeeignetes Beweismittel”, nicht haltbar ist. Daß es sich um Fragen handelte, "die nicht der Mediziner, sondern das Gericht zu beurteilen hat", ist in ' diesem Zusammenhange belanglos. Es steht nicht der Möglichkeit entgegen, daß sich das Gericht vor. der Entscheidung durch einen Sachverständigen beraten ließ.
Dennoch vermag die Verfahrensbeschwerde der Revision nicht zum Ziele zu verhelfen. Aus der Begründung der Strafkammer ergibt sich zugleich, aaß diese sich selbst im vorliegenden Falle die erforderliche Sachkunde zugetraut hat. Das ist ein gemäß § 244 Abs.3 Satz 1 StPO zulässiger Ablehnungsgrund. Auch ein Verstoß gegen § 244 Abs.2 StPO ist nicht ersichtlich. Der festgestellte Sachverhalt ist so eindeutig, daß die Strafkammer auch ohne Hilfe eines Nervenarztes feststellen konnte, der Angeklagte habe aus sexuellen Beweggründen gehandelt.
II. Die Sachrüge
Auf die Sachrüge hat der Senat das Urteil seinem gesamten Umfange nach geprüft. Hierbei haben sich keine Verstöße gegen das sachliche Strafrecht ergeben. Sie werden auch durch das Einzelvorbringen der Revision nicht aufgedeckt. .
1. Die Feststellungen der Strafkammer tragen, was zunächst den Schuldspruch anlangt, die Verurteilung des Angeklagten auf Grund der § 8 176 Abs.1 Nr.3, 43 StGB.
Die Rechtsauffassung des Landgerichts steht, wie auch die Revision nicht verkennt, im Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. BGH NJW 1953,710). Der Senat sieht nach erneuter Prüfung keinen Anlaß, von der bisherigen Rechtsprechung abzuweichen und die Rechtsfrage, wann das Verhalten eines Exhibitionisten den Tatbestand des § 176 Abs.1 Nr.3 StGB erfüllt, gemäß § 136 GVG dem Großen Senat für Strafsachen vorzulegen.
2. Ob das Landgericht mit Recht nur e ine, fortgesetzte Handlung angenommen hat, kann dahinstehen. Denn durch einen Rechtsfehler in dieser Hinsicht ist der Angeklagte nicht beschwert.
3. Die Angriffe des Beschwerdeführers gegen die Strafzumessungsgründe gehen ebenfalls fehl. Das Landgericht brauchte von der Strafmilderungsmöglichkeit des § 44 StGB auch dann keinen Gebrauch zu machen, wenn es die Schuld des Angeklagten gegenüber dem vollendeten Verbrechen beim Versuch als "kaum geringer" bezeichnete. Im übrigen läßt auch die Erwägung der Strafkammer, die sie zu Ungunsten des Beschwerdeführers angestellt hat, es habe "nicht mehr vom Angeklagten, sondern von den Kindern abgehangen", daß
es beim Versuch geblieben sei, keinen Rechtsfehler erkennen.. Wie der Senat bereits in seinem unveröffentlichten Urteil 5 StR 552/65 vom 1.Februar 1966 ausgeführt hat,
ist es beim beendigten Versuch nicht zu beanstanden, daß
der Tatrichter den Grad der Gefährdung des angegriffenen Rechtsguts in Betracht zieht. Er darf daher auch zu Ungunsten des Angeklagten werten, daß dieser alles seinerseits zur Vollendung Erforderliche getan hatte.
Sarstedt Schmidt Siemer Schmitt Börker