Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1965

BGH Urteil vom 21.10.1965 – 5 StR 552/65

5. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

Zitiert von 1 Entscheidungen Zitiert 1 Entscheidungen 2 zitierte Normen Als PDF speichern

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL§

in der Strafsache

gegen

den Hilfsarbeiter Brahin M HEEEEEENEE> , ohne festen Wohnsitz,

geboren am iRmmme 1935 in Camp, Dei (Algerien), zur Zeit in Untersuchungshaft,

wegen versuchten Totschlags u.a.

Der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom i.Februar ‘966, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Prof.Dr.Sarstedt

als Vorsitzender, Bundesrichterin Dr.Koffka Bundesrichter Schmidt Bundesrichter Dr.Börker Bundesrichter Kersting

als beisitzende Richter, Bundesanwalt Dr )

in der Verhandlung,

Staatsanwalt bei der Verkündung

als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt se zus Berlin

als Verteidiger, Justizangestellte on

als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt: _

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Schwurgerichts in Hamburg vom 21.Oktober 1965 wird verworfen. nt

Die Kosten des Rechtsmittels fallen dem

Beschwerdeführer zur last. i

Dem Angeklagten wird die in dieser Sache nach dem 21.Oktober -1965 erlittene Untersuchungshaft, soweit ‚sie drei Monate übersteigt, auf die Strafe angerechnet. et 0

- Von Rechts wegen -

.. 3.

Gründe§

Die Revision des Angeklagten rügt allgemein Verletzung des sachlichen Strafrechts. Lediglich zu der Ablehnung einer Strafmilderung nach § 44 StGB und zu der Strafzumessung im übrigen macht sie Binzelausführung gen. Das Rechtsmittel ist nicht begründet.

1. Auf die allgemeine Sachrüge hat der Senat den Schuldspruch geprüft. Hierbei hat sich kein Rechtsfehler ergeben. Die Einwendungen, die der Verteidiger in der Verhandlung vor dem Senat vorgetragen hat, sind.offensichtlich unbegründet... |

2. Die gegen die Ablehnung einer Strafmilderung gemäß § 44 StGB erhobenen Bedenken sind nicht begründet. Es wäre zwar fehlerhaft, bei einem unbe endigten Versuch die Vergünstigung des § 44. StGB mit der Begründung abzulehnen, es sei nicht das Verdienst des Angeklagten, daß der Totschlag nicht zur Vollendung gekommen sei. Bei einem beendi gt en Versuch, um den es sich hier handelte, liegt es dagegen anders. Das Schwurgericht hätte dabei zwar nicht. gegen den Angeklagten verwerten dürfen, daß er den Eintritt des Erfolges nicht durch eigenes Tun abgewendet habe; denn in diesem Falle hätte es ihn gar nicht wegen Versuchs bestrafen können (§ 46 Abs.2 StGB; vgl. auch OLG Hamm NJW 1958, 1694). Beim beendeten Versuch wär es’ jedoch ‚zulässig, den Grad‘ ‚der Gefährdung. des angegriffenen Rechtsguts in Betracht zu ziehen. ‘Dieser kann sich darin zeigen, daß fremde Hilfe nötig war, um den Erfolg des Handelns, hier den Tod des Verletzten abzuwenden.

-4-

Ebensowenig läßt sich beanstanden, daß das Schwurgericht bei der Strafzumessung unter den strafschärfenden Gesichtspunkten den Umstand angeführt hat, daß der Angeklagte alles getan hat, was geeignet war, das Leben seines Opfers äußerst zu gefährden, und daß dessen Überleben nicht sein Verdienst ist. Damit hat es nicht ein Merkmal des Tatbestands des versuchten Totschlags nochmals bei der Bemessung der Strafe verwendet, sondern lediglich die Art, wie der Angeklagte den Tatbestand verwirklicht hat. Das war zulässig (so schon BGH 4 StR 680/52 vom 18.Dezember 1952). Im übrigen war der Tatrichter nicht gehindert, den in Frage stehenden Gesichtspunkt, den er bereits bei der Bestimmung des Strafrahmens verwertet hatte, nochmals bei der Bemessung der Strafe innerhalb des gewählten Strafrahmens mitzuberücksichtigen, weil die schuldangemessene Strafe nur auf Grund einer Ganzheitsbetrachtung des Tatgeschehens und der dieses auslösenden Persönlichkeit des Täters festgesetzt werden kann (vgl. BGHSt 16,351,353 £).

Die Entscheidung entspricht dem Antrage des Generalbundesanwalts.

Sarstedt Koffka Schmidt Börker Kersting