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BGH Urteil vom 15.08.1966 – 1 StR 660/66

1. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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2049 073 BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

ı1_StR_ 660/66 URTEIL

Ri ; Sn r ? al

in der Strafsache

gegen

1. die kaufmännische Angestellte Maria R N a Er Sehoren an

aus CEB-

wegen Untreue u.a.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung von 7. Februar 1967, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Hübner als Vorsitzender, Bundesrichter Fischer Bundesrichter Mai Bundesrichter Pikart Bundesrichter Dr. Pfeiffer als beisitzende Richter, Staatsanwalt BED als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter als Urkundsbesmter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Au die Revisionen der Angeklagten Wolfgang und Maria OB ira Gas Urteil des Landgerichts Mostach vom 15. August 1966 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an das Landgericht Heidelberg zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Das Landgericht hat die Angeklagte laria Ts wegen fortgesetzter Untreue in Tateinheit nit fortgesetzten Diebstahl sowie wegen Meineids zu einer Gesamtstrafe von drei Jahren Gefängnis und zu 1 400.-- Dü Geldstrafe verurteilt; es hat ferner gegen sie auf Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte und Eidesunfähigkeit erkannt. Das Urteil legt ihr zur Last, daß sie sich als Lohnbuchhalterin der Lederin der Zeit von November 1959 bis zum 10. Juli 1965 mit Hilfe von Falschbuchungen insgesamt einen Betrag von 204 900.-- DM aus dem Vermögen ihrer Arbeitgeberin angeeignet und bei Ableistung des Offenbarungscids falsche Angaben — u.a. auch über den Verbleib der veruntreuten Gelder - gemacht und diese beschworen habe. Gegen ihren mitangeklagten Ehemann Wolfgang Ru richtet sich der Vorwurf, wesentliche Teile des veruntreuten Betrages wissentlich an sich gebracht zu haben. Die Strafkammer hat ihn deshalb wegen fortgesetzter gewohnheitsmäßiger Sachhehlerei zu einem Jahr drei Monaten Ge-

fängnis verurteilt.

Die Revisionen der Angeklagten rügen Verletzung verfahrensrechtlicher Vorschriften und sachlichen Rechts. Beide Rechtsmittel haben Erfolg.

lo Das Urteil ist schon deshalb nicht aufrechtzucrhalten,

weil eine Verfahrensrüge durchgreift. Die Beschwerdeführer sind der Ansicht, das Landgericht habe den als Zeugen ver-

nonmenen Geschäftsführer Albert TB zemäß 5 60 Nr. 3 StPO nicht vereidigen und seine beeidete Aussage nicht als solche verwerten dürfen, da er nach dem Ergebnis der LErmittlungen - im Gegensatz zur Auffassung der Strafkammer - der Beteiligung an der Untreue zum Nachteil der GmbH dringend verdächtig gewesen sei. Hierzu legt die Revisionsbegründung nach Anführung einer Anzahl belastender Einzelheiten aus dem festgestellten Sachverhalt u.a. dar, daß

das Landgericht unter Verletzung seiner Aufklärungspflicht davon abgesehen habe, die Akten eines gegen TED : ir. - geleiteten und noch nicht endgültig abgeschlossenen Ermittlungsverfahrens wegen Unterschlagung und Untreue beizuziehen und zu berücksichtigen, Dieses Yorbringen ist im Ergebnis begründet.

Die Entscheidung darüber, ob ein Zeuge verdächtig ist, sich an der den Untersuchungsgegenstand bildenden Tat beteiligt zu haben, liegt allerdings - was die tatsächliche Seite angeht - im pflichtgemäßen Ermessen des Tatrichters. Ist dieser, wie hier, zu dem Ergebnis gelangt, daß ein Beteliligungsverdacht ausscheide, so kan das Revisionsgericht nur nachprüfen, ob die dahingehende Überzeugungsbildung von Rechtsfehlern beeinflußt ist (BGH NJIW 1952, 1103; BGHSt 4, 255, 256; 9, 71, 72), Dieser Prüfung aber halten die tatrichterlichen Erwägungen, die zur Vereidigung des Zeugen Tllunda zur uneingeschränkten Verwertung seiner beeideten Aussagen geführt haben; nicht stand. |

Die Strafkammner hatte, wie die Revisionen zutreffend darlegen, davon auszugehen, daß für das Verceidigungsverbot des § 60 Nr. 3 StPO ein entfernter Verdacht genügt

(BGHSt A, 255, 256; BGH Urt, v. 10. Juli 1962 - 1 StR 208/62 -). Zur Ausräumung eines solchen Verdachts war

es daher erforderlich, alle wesentlichen Unstände, aus denen sich auch nur die Annahme der greifbaren Möglichkeit einer Tatbeteiligung hätte ergeben können, zu prüfen und zu erörtern. Ob das geschehen ist, läßt das Urteil jedoch nicht erkennen, weil es keine Ausführungen über die Ergebnisse des gegen Thierer eingeleiteten und offensichtlich noch nicht beendeten Ekrmittlungsverfäahrens enthält. Die Strafkammer hat die Akten dieses Verfahrens

(2 Js 5037/65 - StA Mosbach) nicht einmal beigezogen, obwohl das besonders nahelag, nachdem ein Polizeibericht vom 4. Februar 1966 auf sie Bezug genommen (GA 95}, die Anklageschrift sie mehrfach als Beweismittel bezeichnet (GA 178, 179) und der Verteidiger der Angeklagten unter Hinweis auf eine ausführlich begründete Einstellungsbeschwerde wiederholt Antrag auf Aufhebung des anberaumten Hauptverhandlungsteruins gestellt hatte (GA 223, 225).

In alledem tritt - bei gleichzeitiger Verletzung der den Tatrichter auch insoweit nach § 244 Abs. 2 StPO obliegenden Aufklärungspflicht - ein Verstoß gegen § 60 Nr. 3 StPO zutage.

Dieser Rechtsfehler führt zur Aufhebung des Urteils im ganzen einschließlich der ihm zugrundeliegenden Feststellungen. Es kann nicht ausgeschlossen werden, daß eine unbeeidete Aussage des Zeugen TED =: Widerlegung der Einlassung der Angeklagten Maria RE Hinsichtlich seiner Tatbeteiligung nicht ausgereicht hätte. Dem steht nicht entgegen, daß das Urteil die Darstellung dieser Angeklagten schon in sich für unglaubwürdig hält (UA 113; denn das Landgericht hat seine Überzeugung jedenfalls

auch auf die beeideten Angaben des Zeugen TB :esiützt (UA 6). Ist hiernach aber eine Beteiligung des Zeugen TEE ar der Untreuehandlung als möglich zu unterstellen, dann ist sowohl der Verurteilung der Angeklagten Maria RC 215 auch derjenigen des Mitangeklagten Wolfgeng RB:ie Grundlage entzogen. Soweit nämlich die Einlassung der angeklagten Ehefrau an Gewicht gewinnt, daß sie mit TC cmeinsame Sache gemacht und nur den kleineren Teil des veruntreuten Geldes behalten habe, ist nicht nur der vom Tatrichter angenommene Schuldumfang der Untreue und des damit in Tateinheit stehenden Diebstahls, sondern - schon wegen Fehlens unwahrer Angaben über den Verbleib der Geldbeträge - auch der Schuldumfang des Meineids (vgl. Schwarz/Kleinknecht StPO 26. Aufl. 8 353 Anm. 2) in Frage gestellt. Dasselbe gilt im Ergebnis auch für die Verurteilung des angeklagten Ehemanns wegen Sachhehlerei. Hier kommt noch hinzu, daß die Strafkammer im Falle der Abführung des größten Teils der veruntreuten Gelder an TED sie Erkennvarkeit des unredlichen Erwerbs der Ehefrau möglicherweise anders beurteilt hätte und daß dadurch die Anwendung des Hehlereitatbestandes - aus suh-Jektiven Gründen - überhaupt zweifelhaft geworden wäre.

Die Zurückverweisung der Sache an ein anderes Gericht beruht auf § 354 Abs. 2 StPO.

II.

Für die neue Hauptverhandlung wird auf folgendes hingewiesen:

1. Bei erneuter Erörterung der Frage, ob gegen den Zeugen TED ser Verdacht der Tatbeteiligung besteht

oder nicht, wird auf eine mit den Grundsätzen der Lebenserfahrung im Einklang stehende, klare und lückenlose Würdigung der in Betracht kommenden Verdachtsmomente zu achten sein. In dieser Hinsicht geben die bisherigen Feststellungen zu Zweifeln Anlaß. Das Urteil führt z.B. an, deR TB nach Bekanntwerden der veruntreuten Sumne einen Herzkollaps erlitten und etwa einen Monat nach Aufideckung der von der Angeklagten Maria Re ?<- gangenen Verfehlungen sein Haus schenkweise seiner Tochter übertragen hat. Die Strafkemmer hält die Angabe des Zeugen für "glaubhaft", diese Vermögensverschiebung sei als Anerkennung für das von der Tochter 1 1/2 Jahre zuvor nach einigen Schwierigkeiten dann doch bestandene Abitur erfolgt (UA 10). Diese Ausführungen wären mit der allgemceinen Erfahrung dann vereinbar,. wenn Tin so guten Verhältnissen gelebt hätte, daß ein Geschenk dieser Grüßenordnung für ihn bei Berücksichtigung des nicht gerade außergewöhnlichen und dazu noch längere Zeit zurückliegenden Anlasses nach vernünftiger wirtschaftlicher Betrachtung vertretbar gewesen wäre. Feststellungen in dieser Richtung enthält das Urteil jedoch nicht; es geht vielmehr davon aus, daß TEE nur cin bescheidenes Einkommen hatte

(UA 13). Die Beweiswürdigung erscheint daher in diesen Punkte unvollständig und unklar (vgl. BGHSt 3, 213, 2153. Eine weitere Unstimmigkeit ähnlicher Art könnte darin gefunden werden, daß die Strafkammer es als "verständlich" bezeichnet, wenn TlBeine Überprüfung der von der Angeklagten Maria Fi zeführten Lohnlisten im Rahmen des auf gegenseitiges Vertrauen gegründeten Familienbetriebes für überflüssig gehalten habe (VA 8), obwohl der Betrieb, wie die festgestellte monatliche Gesamtlohnsumme (15 000.-- bis 30 000 .—— DM) ausweist, einen

nicht unbeträchtlichen personellen Umfang gehabt haben zus und offenbar dem wirtschaftlichen Ruin zusteuerte (UA 10, 24). Auch sonst wird die Strafkanmer guttun, die Einwände der Revision gegen die Yereidigung des Zeugen TB zu berücksichtigen.

2. Für den Fall eines erneuten Ausschlusses jeder Tatbeteiligung des Zeugen Ti «irü vei Würdigung des strafbaren Verhaltens der Angeklagten Maria Tun rechtlich zu bedenken sein, daß eine Verletzung der Wahrheitspflicht bei Ableistung des Offenbarungseids hinsichtlich des Verbleibs der angeblich an Thierer weitergeleiteten Gelder nur unter dem Gesichtspunkt wahrheitswidrigen Verschweigens noch vorhandener Gelämittel (§ 807 Abs. 1 Satz 1 ZPO) oder der unentgeltlichen Verfügung über vorhanden gewesene (§ 807 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 und 3 StPO) in Betracht kommen kann. Die bisherigen Feststellungen reichen zur Bejahung dieser Voraussetzungen nicht aus; insbesondere liegt keine unentgeltliche Verfügung im Teilen der Beute. Die Annahnacg eines mit der Untreuchandlung in Tateinheit stehenden fortgesetzten Diebstahls ist rechtlich nicht zu beanstanden; einc von Täter von vornherein geplante Aneignung der durch Untreue erworbenen Gelder kann nur dann als straflose Nachtat gewertet werden, wenn sie kein neues Rechtsgut verletzt; der Diebstahl ist jedoch außer einem Eigentunsvergehen auch Gewahrsamsbruch (vgl. RGSt 69, 58, 64; BGHSt 8, 254, 260; 14, 38, 47; BGH GA 1955, 271; BGH Urt. v. 22. Novenber 1960 - 1 StR 426/60 -}. Dagegen wird zu prüfen sein, ob die Angeklagte sich nicht außerdem eines fortgesetzten Betruges dadurch schuldig gemacht hat, daß sie ihre ÄrT- beitgeberin durch täuschende Angaben bestimmte, Schecks

über zu hohe Beträge auszustellen (vgl. BGH Urt. v.:

17. Januar 1967 - 1 StR 625/66 -). In den Erwägungen zur Straffrage (§ 105 JGG) sind die Angaben über das Alter

der Angeklagten bei Beginn der Tatausführung nicht fehlerfrei (vel. einerseits UA 21, anderseits UA 23!.

3, Zum Schuldvorwurf gegen den Angeklagten Wolfgans

TOR “;ezen Sachhehlerei wird gegebenenfalls der Schuldumfang nicht nur in zeitlicher Hinsicht, sondern auch nach der Höhe der Beträge zu begrenzen sein, die der Angeklagte während des maßgebenden Zeitabschnitts nachweisbar an sich gebracht hat (vgl. BGH NJW 1958, 1244}. Nicht ausreichend begründet erscheint die Annahme gewohnheitsmäßigen Handelns. Ein solches wird zwar nicht dadurch ausgeschlossen, daß seine Voraussetzungen erst im Laufe einer - hier zutreffend angenommenen - Iortgesetzten Tat eintreten (RGSt 72, 285/6; vgl. BGHSt 1, Ale Dann erfaßt die Gewohnheitsmäßigkeit jedoch nur die folgenden Einzelhandlungen (vgl. BGHSt 15, 377; 380}.

Für die Annahme, daß sich bei dem Angeklagten ein auf

das ganze Tatgeschehen bezogener Hang zur Hehlerei herausgebildet hat, hätte es näherer Feststellungen bedurft.

Bundesrichter Mai Hübner Fischer ist urlaubshalber verhindert zu unterschreiben.

| = | Hübner Fikart Pfeiffer

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