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BGH Entscheidung vom 10.07.1962 – 1 StR 208/62
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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1 StR _208/62
2189 027 Volk
Im Namen de
n 00
In der Strafsache gegen
den Stadtbaurat Dipl.-Ing. Hans Friedrich H (Emm
aus FEED, zetoren an ED 1900 in VE Sachsen,
zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen schwerer passiver Bestechung u.a.
hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 10. Juli 1962, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Geier als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Seitert Bundesrichter Dr. Willms Bundesrichter Mai Bundesrichter Dr. Sanders als beisitzende Richter, Bundesanwalt Dr. EEE in der Verhandlung,
Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof 5 tei der Verkündung
als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter > | als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle, für Recht erkannt:
Die Revisionen der Staatsanwaltschaft und des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 7. November 1961 werden ver-. worfen.
Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Die Kosten der Revision der Staatsanwaltschaft fallen der Staatskasse zur Last.
Dem Angeklagten wird die Untersuchungshaft seit dem 8. Novemter 1961, soweit sie drei Monate übersteigt, auf die Freiheitsstrafe angerechnet.
Von Rechts wegen
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen einfacher Bestechlichkeit in sechs Fällen, schwerer Bestechlichkeit in einen Falle und fortgesetzter Untreue zur Gesamtstrafe von zwei Jahren fünf Monaten Gefängnis und 4.500,- DM Geldstrafe verurteilt, ihm die bürgerlichen Ehrenrechte auf drei Jahre aterkannt und einen Geldbetrag von 8. 154, 50 DM sowie eine Elfenbeinfigur zugunsten des Freistaats Bayern für verfallen erklärt.
Von weiteren Vorwürfen der schweren Bestechlichkeit
in zwölf Einzelfällen hat das Landgericht den Angeklagten freigesprochen. Die Untersuchungshaft wurde auf die Freiheitsstrafe angerechnet.
Gegen das Urteil hat sowohl der Angeklagte wie die Staatsanwaltschaft Revision eingelegt. Der Angeklagte greift mit seinem Rechtsmittel die Verurteilung im ganzen mit der Sachrüge an und erhett einige Verfahrensbeschwerden. Die Revision der Staatsanwaltschaft ‚beanstandet einen Teil der Freisprechung (II, 1, IIJ, 2, III, 4, IV, 1 des Eröffnungsteschlusses) und wendet sich in zwei Fällen (II, 2 und III, 1) ängegen, daß der Angeklagte nur wegen einfacher unä nicht wegen schwerer Bestechlichkeit verurteilt worden ist. Sie. rügt Verletzung förmlichen und. sachlichen Rechts.
‚I» Die Revision des Angeklagten bleibt erfolglos.
1. Im Falle III, 1 des Eröffnungsbeschlusses (s. 11, 77 UA) sah das Landgericht die Annahme eines Vorteils im Sinne des § 331 StGB darin, daß der Angeklagte sich von einer Stukkaturfirma sein Haus für einen Preis verputzen ließ, der nur die entstandenen
Formen
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Lohnkosten und Soziallasten der ausführenden Firma deckte, Der dem Angeklagten gewährte Vorteil bestand also in
der tilligen Ausführung der Verputzarbeiten im ganzen und umfaßte damit notwendig auch die ohne besondere Vergütung ausgeführten Nachbesserungen. Erst mit deren Beendigung war in diesem Falle die Annahme von Vorteilen durch den Angeklagten und damit das Vergehen nach
§ 331 StGB beendet und konnte die Verjährung der Strafverfolgung beginnen. Die Meinung der Revision, daß die Annahme des Vorteils und damit die Tat schon mit dem Erbringen der Hauptleistung beendet gewesen sei, könnte nur zutreffen, wenn der Angeklagte die späteren Nachbesserungen gesondert bezahlt ‚hätte. Das Landgericht
hat deshalk die Verfolgungsverjährung nach 8 67
Abs. 2 StGB mit Recht verneint, weil zumindest noch
im Jahre 1957 ohne Nachberechnung: Gewährleistungsschäden beseitigt wurden und der Durchsuchungsbefehl vom 28. 0ktoter 1950 als erste richterliche Handlung die. Verjährung unterbrach (vgl. R6GSt 64, 296).
2. Im Falle VI des Eröffnungsbeschlusses (Bl. 14 ff, 43 ff, 82 f UA) hat das Landgericht den als Zeugen vernommenen Kaufmann DB nach § 60 Nr. 3 StPO nicht vereidigt, weil noch ein gewisser Verdacht der Beteiligung an der Tat des Angeklagten bestehe. Die Re- ‘vision bemängelt das. Sie meint, daß nach den Urteilsgründen eine strafbare Beteiligung Ds:an der Tat des ‚Angeklagten ausgeschlossen sei. Das ist unzutreffend. Wie sich nämlich aus den Darlegungen zur Beweiswürdigung auf S. 54 UA ergibt, hat es das. Landgericht auch noch im Zeitpunkt der Urteilsverkündung als möglich angesehen, daß Dr] dem Angeklagten vor der Vornahme
seiner pflichtwidrigen Handlungen die Gewährung von Vorteilen versprach, sich also eines Vergehens nach £ 333 StGB schuldig gemacht und damit in strafkarer Weise an der dem Angeklagten vorgeworfenen Tat teteiligt haben konnte (RGSt 64, 296, 298). Auch ein entfernter Verdacht genügt, um die Vereidigung nach 8 60 Nr. 3 StPO auszuschließen (R6St 44, 380, 385).
3. Die Rüge, das Landgericht habe im Falle VII des Eröffnungsteschlusses (Bl. 23 ff, 70 ff, 83 UA) Beweismittel verwendet, die nicht Gegenstand der Hauptverhandlung gewesen seien, entbehrt ebenfalls der tatsächlichen Grundlage. Wenn die Urteilsgründe eine. Reihe von namentlich angeführten Personen, die im Hausgarten. des Angeklagten Arbeiten verrichteten, in Bausch und Bogen unter der Sammelkezeichnung "Zeugen" zusammen- | faßten, obwohl diese Personen teilweise nicht als Zeugen in der Hauptverhandlung vernommen worden waren, so han-. delte es sich dabei ersichtlich nur um ein Fehlgreifen im Ausdruck und letztlich um eine Folge der unausrottbaren Neigung mancher Urteilsverfasser, das Wort Zeuge (wie eine Berufsbezeichnung) im Zusammenhang mit dem _ Namen auch dann zu verwenden, wenn dazu kein sachlicher Anlaß besteht (vgl. Hornung DRiZ 1954, S. 218). An diesem "Brauch" -hat das Landgericht bezeichnenderweise auch in seinen Berichtigungsbeschlüssen festgehalten,
denn es führt dort nur die nicht vernommenen Personen :
mit ihrer Berufsbezeichnung an und läßt die übrigen weiterhin Zeugen sein. Gerade dieses Nebeneinander zeigt, daß der Gebrauch des Wortes im gegebenen Falle. eine der gekennzeichneten Neigung entspringende leere
Äußerlichkeit war. Es kam bei der jeweiligen Aufzählung
sachlich nur auf die Zahl der Personen an, die zu ver-
‚die dafür zuständige Körperschaft als Fachmann zu be-
‚ihm die Fähigkeit zum selbständigen Urteil in einer Frage
5.
schiedenen Zeiten im Garten des Angeklagten gearkeitet hatten, nicht darauf, was die eine oder andere von ihnen als Zeuge bekundet hatte und wie diese Aussage zu bewerten war.
4. Der Verteidiger hatte beantragt, den Stadtrat Schmeissner aus Nürnberg als Sachverständigen dafür zu hören, daß vom fachlichen Standpunkt aus gesehen bei einem Manne in der Stellung des Angeklagten die Kenntnis der Einzelpreise in der Bauwirtschaft nicht vorausgesetzt | werden könne. Dissen Antrag hat das Landgericht mit der zutreffenden Begründung abgelehnt, daß es selbst die erforderliche Sachkunde besitze. Was die Revision hiergegen | vorbringt, geht fehl. Der Angeklagte leitete das Baureferat der Stedt Fürth. Ihm unterstand nach den Feststellungen das gesamte Bauwesen dieser Stadt. Er war an der Vergabe von Bauaufträgen maßgeblich beteiligt, entschied bis zu einem gewissen Kostenbetrage selbständig über die Erteilung von Aufträgen und hatte im übrigen
raten und ihr Vorschläge zu machen. Es gehörte also gleichsam zum täglichen Brot des berufserfahrenen und ; fachlich qualifizierten Angeklagten, sich mit dem Preisgefüge auf dem Baumarkt zu befassen. Wer, wie die Revision, dem Tatrichter unter solchen Umständen noch die Anhörung eines Sachverständigen ansinnt, unterschätzt das Maß seiner natürlichen lebenserfahrung und spricht
ab, zu deren Beantwortung der gesunde Menschenverstand ausreicht. | | |
5. Dem Antrag des Verteidigers, einen Sachverständigen . darüber zu hören, daß der Angeklagte zuckerkrank sei und daß infolgedessen bei Erregungszuständen seine Kritik-
zu
und Verantwortungsfähigkeit erheblich herabgemindert sei, hat das Landgericht durch die Anhörung sachverständiger Zeugen und eines Sachverständigen entsprochen. Die Revision rügt gleichwohl als Verletzung der Aufklärungspflicht, daß die Strafkamnmer nicht geprüft hat, ob die Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten aus anderen Gründen ausgeschlossen oder erheblich vermindert war. Auch diese Rüge ist unbegründet, denn es sind keine Anhaltspunkte, ersichtlich, die zu einer solchen Beweiserhebung drängten. Daß der Angeklagte bei Vernehmungen Schwächezustände zeigte und in Tränen ausbrach, kann als ein solcher Anhaltspunkt so wenig gewertet werden, wie der Umstand,
daß er angeblich mit der Wünschelrute umzugehen versteht.
6. Das Vortringen der Revision zur Sachrüge hat der Senat im einzelnen geprüft und nicht für durchgreifend |
erachtet. Auch die auf die allgemeine Sachrüge hin' ge-
totene umfassende Prüfung hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.
II. Die vom Generalbundesanwalt mit teilweise anderer Begründung vertretene Revision der Staatsanwaltschaft
. kleibt gleichfalls. erfolglos.
1. Im Falle II, 2 des Eröffnungsbeschlusses (Ss. 8 ££f, 31 £f, 75 UA) erhielt. der Angeklagte zum Bau seines Wohnhauses von der Baugenossenschaft Ü 5 der er "nicht als Genosse angehörte, ein dinglich nicht gesichertes. zinsloses Darlehen von 4.000,- DM. Der Vorstand der Genossenschaft erwartete, daß der Angeklagte die Genossen-
schaft dafür bei Erreichung ihrer Ziele unterstützen werde,
Der Angeklagte erkannte das.
Die Revision der Staatsanwaltschaft rüst, daß das Landgericht den Angeklagten nur wegen einfacher, nicht wegen schwerer Bestechlichkeit verurteilt hate. Sie meint, das Landgericht habe den Begriff der "Unrechtsvereinbarung"” verkannt. Denn aus den Darlegungen des Urteils auf S. 34, 35 UA sei zu entnehmen, daß es der Genossenschaft auf einen schnellerun'Auskau der Straßen tei ihren Baustellen angekommen sei und daß dies auch der Angeklagte erkannt habe.
Es kann dahinstehen, ot die Urteilsausführungen. wirklich so zu verstehen sind, daß dem Angeklagten die Erörterungen und Überlegungen des Vorstands der.Genossenschaft in solcher Bestimntheit bekannt waren. Auch in diesem Falle ist die Nichtanwendung des § 332 StGB rechtlich nicht zu beanstanden, denn die rasche Bewirkung einer an sich zu erbringenden behördlichen leistung | schließt nicht notwendig ein pflichtwidriges Verhalten ein (vgl. BGHSt 15, 350). Es müßten besondere Umstände. - wie etwa die ins Auge gefaßte Zurückstellung anderer mindestens gleich wichtiger Straßenbauten - hinzukommen. Solche oder ähnliche für das Merkmal der ins Auge gefaßten Pflichtwidrigkeit wesentliche Umstände hat die Strafkammer nicht festgestellt. Sie hat deshalb den Anseklagten im Ergebnis zu Recht nur wegen einfacher Bestechlichkeit verurteilt. .
2. Im Falle III, 1 des Eröffnungsbeschlusses (S. 11 f, 35 ff, 77 £ UA) läuft das Vorbringen der Revision darauf hinaus, ihre eigenen tatsächlichen Annahmen an die Stelle der tatrichterlichen Feststellungen zu setzen. Wenn die Strafkammer sich nur davon überzeugen konnte, daß es
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der Firma SB tei der tilligen Leistung der Verputzarbeiten am Hause des Angeklagten darauf ankam, den Angeklagten mit Rücksicht auf ihre häufigen Bewerbungen um Bauaufträge der Stadt Fürth tei guter Stimmung zu halten, nicht ater nachweisbar darauf, bei künftigen Ausschreitungen eine bevorzugte nicht ausschließlich von sachlichen Gesichtspunkten bestimmte Berücksichtigung zu erfahren, so konnte auf dieser tatsächlichen Grundlage nur eine Verurteilung wegen einfacher Bestechlichkeit möglich sein. Der Revision ist zuzugeben, Es ‚daß der dem Angeklagten zuteil gewordene Vorteil recht Be: hoch war und daß die Gewährung hoher Vorteile im all- . zemeinen dafür epricht, daß der Vorteilsgeber als Gegen-
leistung eine pflichtwidrige Amtshandlung erwartet. Doch kann von einer zu einer solchen Folgerung schlechthin zwingenden Beweisregel nicht die Rede sein und infolgedessen mit Rechtsgründen nicht beanstandet werden, daß
das landgericht aus der Höhe des gewährten Vorteils
nicht auf die Inaussichtnahme einer pflichtwidrigen Amtshandlung geschlossen hat. | z
3. Nicht anders verhält es sich in den Fällen III, 2 und IV, 1 des Eröffnungsbeschlusses (S. 97 ff und 106 ff UA), in denen eine Verurteilung nach § 331 StGB wegen Verjährung nicht in Betracht kan. Die im Falle IV,1 erhobene Rüge einer Verletzung des $® 261 StPO enthält der. Sache nach nur. einen unzulässigen Angriff auf die Beweiswirdigung des landgerichts. Denn das: Landgericht E hat sich mit den beiden von der Revision angeführten _ id Briefen des Vertreters Ki ausärücklich auseinandergesetzt und dabei nicht verkannt, daß der Inhalt dieser Briefe an sich für eine "Unrechtsvereinbarung" spricht.
4. Entsprechendes gilt für die im Falle III, 4 des Eröffnungsteschlusses (S. 102 ff UA) erhobene Rüge einer Verletzung des § 261 StPO. Auch die in diesem Falle erhotene Sachrüge ist im Ergebnis unbegründet; denn die - allerdings wenig deutlichen - Darlegungen des landgerichts in diesem Falle haben ersichtlich den Sinn, daß der Angeklagte, der sich eines (vom Lanägericht wieder farblos als "Zeugen" eingeführten) Mittelsmannes bediente und über die Preisgestaltung auf dem Getiet der Beheizung keine Erfahrungen tesaß, die gewährten Rabatte möglicherweise nicht als so aus dem Rahmen fallend ansah, un sie als eine Vorteilsgewährung im Hinblick auf eigene Amtshandlungen zu betrachten. Auch hier handelt es sich also letzten Endes um einen Angriff auf die der Nachprüfung durch das Revisionsgericht entzogene Beweiswürdigung des Landgerichts.
5. Im falle II, 1 des Eröffnungsbeschlusses (S. 92 f£ UA) scheitern alle Angriffe der Revision an der Feststellung, daß der Angeklagte den Preis für das Grundstück tezahlte, der damals für Grundstücke in dieser Ortslage auch sonst aufgewandt wurde. Da es damit schon an dem Tatbestandsmerkmal der Erlangung eines Vorteils fehlt, könnte die Freisprechung des Angeklagten in diesem Punkt nicht mehr auf dem gerügten Verstoß gegen § 261 StPO beruhen, der sich auf die Feststellungen: zum: Merkmal: ‚der: pflicht-
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widrigen Amtshandlung bezieht. Die Verfahrensteschwerde braucht deshalt nicht näher erörtert. zu.werden.
Dr. Geier Seitert wWillms Mai Sanders