Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1967
BGH Urteil vom 17.01.1967 – 1 StR 625/66
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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BUNDESGERICHTSHOF > 079
IM NAMEN DES VOLKES
1 StR 625/66 URTEIL
in der Straisache
gegen
die Buchhalterin Eva TED zev: EB 2.: Sn geboren am ED 1319 in iD
wegen Untreue ud
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 17. Januar 1967, an der teilgenommen haben:
Bundesrichter Dr. Seibert als Vorsitzender, Bundesrichter Fischer Bundesrichter Loesdau Bundesrichter Kai Bundesrichter Pikart als beisitzende Richter, Oberstaatsanwal+ beim Bundesgerichtshof in der Verhandlung,
Staatsanwalt bei der Verkündung . als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
J ustizangeste 11cr als Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 6. Mai 1966 im Schuldspruch dahin geändert, daß die Verurteilung wegen Unterschlagung entfällt. | |
Im übrigen wird die kevision verworfen: Die Angeklagte trägt die Kosten des Rechtsmittels.
Von Rechts wegen
Das Landgericht hat die Angeklagte auf Grund erneuter Hauptverhandlung wegen fortgesetzter Untreue, teilweise
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ın Tateinheit mit Diebstahl, Urkundenfälschung, Unterschlagung und Betrug zu einem Jahr Gefängnis und zu einer Geldstrafe verurteilt. Die Revision der Angeklagten bleibt im wesentlichen erfolglos.
Soweit die Revision eine Verletzung des § 261 StPO rügt, greift sie in Wahrheit unzulässigerweise die Beweiswürdigung des Landgerichts an.
Zur Sachrüge;
Das Landgericht hat zutrefifenä angenommen, daß die Angeklagte kraft des Dienstvertrages verpflichtet war, dic Vermögensinteressen der TE - 201; wahrzunehmen. Diese Pflicht hat sie durch das im Urteil dargelegte Verhalten verletzt und dadurch der GmbH Nachteile zugefügt. Sie ist daher zu Recht wegen Untreue verurteilt worden. Soweit das Landgericht sie zugleich wegen Urkundenfälschung verurteilt hat, ist dies ebenfalls rechtlich nicht zu beanstanden.
Keine durchgreifenden Bedenken bestehen ferner dagegen, daß die Angeklagte in den Fallgruppen 1 und 2 zugleich wegen Diebstahls verurteilt worden ist. Ob die Angeklagte an dem Geld in der von ihr verwalteten Kasse und an den oingegangenen Kundenschecks Allein- oder Nitgewahrsam hatte, ist im wesentlichen Tatfrage, die vom Tatrichter zu entscheiden war. Die Geschäftsführerin. der GmbH wohnte zwar nicht am Ort, sie kam nur alle 14 Tage in den Betrieb. Dennoch kann nach den Feststellungen die Annahme nicht als unrichtig erachtet werden, daß sie sowohl an den eingegangenen Kundenschecks, als auch an dem in der Kasse befindlichen Geld Mitgewahrsan hatte.
Die der GmbH gehörenden Sachen, die sich in ihren Geschäfts-
räumen befinden, unterliegen grundsätzlich auch der Herrschaftsgewalt des Geschäftsführers, selbst wenn sich dieser nicht ständig im Betrieb aufhält, sondern in geuissen Zeitabständen erscheint und die erforderlichen Arbeiten verrichtet. Daß es hier anders war, 18t umsoweniger anzunehmen, als die Angeklagte keine leitende Stellung innehatte, sondern nur eine verhältnismäßig eng begrenzte abhängige Tätigkeit ausübte.
Rechtlich unbedenklich ist es schließlich, daß die Strafkammer in der Fallgruppe 3 - in Tateinheit mit Untreue - den Tatbestand des Betrugs gesehen hat. Die Angeklagte ließ sich von der Geschäftsführerin Schecks unterschreiben, die sie angeblich für die Begleichung von Geschäftsschulden benötigte, die sie aber von vornherein nicht ausschließlich zu Geschäftszwecken verwenden, sondern zanz oder teilweise für eigene Zwecke verwerten wollte. Hierüber wurde die Geschäftsführerin getäuscht und dadurch zur Ausstellung der Schecks und Übergabe an die Angeklagte
veranlaßt. Dedurch bereits wurde die GmbH geschädigt.
Nicht zu billigen ist freilich, daß das Landgericht die Angeklagte bei diesem Tatkomplex zugleich wegen Unterschlagung verurteilt hat. Da die Angeklagte die Verfügungszewalt über die Schecks bereits durch Betrug erlangt hatte, kann sie wegen der nachfolgenden Verwertung nicht noch wegen Unterschlagung verurteilt werden (BGHSt 14, 38, 453, 45). Der Senat kann in entsprechender Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO den Schuldsprüch entsprechend ändern, indem er die Verurteilung wegen Unterschlagung streicht.
Keinen Rechtsfehler enthält das Urteil, soweit es das Vorliegen eines Nötigungsstandes (§ 52 5tPO) verneint. Die
Behauptung der Angeklagten, sie sei durch Drohung ihres Ehemannes, die mit einer gegenwärtigen, auf andere Weisc nicht abwendbaren Gefahr für Leib oder Leben verbunden gewesen sei, zu der Tat genötigt worden, hat das Lanäügericht nicht geglaubt: Für die Einzeltaten, die erst nach dem
Tod des Ehenannes begangen wurden, trifft die Behauptung ohnehin nicht zu. Im übrigen ist die Beweiswürdigung der Strafkammer rechtsirrtunsfrei. Nach ihrer Überzeugung hat die Angeklagte möglicherweise zunächst mit Wwiderwillen, aber nicht unter einer Zwangslage gehandelt.
Es ist ferner nicht zu beanstanden, daß das Landgericht die Angeklagte auch insoweit als Täterin und nicht als Gehilfin ihres ilannes verurteilt hat, als dieser an der mat mitwirkte. Die Revision verkennt, daß der Ehemann, der ja in keinem vertraglichen Treueverhältnis zur GmbH stand, bei der Untreue als Täter gar nicht in Frage kam.
Die Wendung "die Ehefrau war ihm behilflich und unterstützte ihn tatkräftig" vermag daran nichts zu ändern.
Sie ist übrigens nur bei der Erörterung der Frage gebraucht, ob eine fortgesetzte Handlung vorliege. Ob diese Frage
zu Recht bejaht wurde, kann dahingestellt bleiben; denn durch die Annahme einer einzigen fortgesetzten Tat ist
die Angeklagte jedenfalls nicht beschwert.
Der Strafausspruch kann bestehen bleiben, obwohl die Verurteilung wegen Unterschlagung entfällt. Denn diese hatte ersichtlich keinen Einfluß auf die Strafhöhe. Die Strafe ist allein dem Strafrahmen des § 266 StGB entnommen. Styrafschärfend hat das Landgericht nur gewertet, daß der Schaden sehr hoch war und die Angeklagte nach dem Tode ihres ähemannes ihre verbrecherische Tätigkeit noch verstärkt hat.
Die Revision ist daher in übrigen zu verwerfen.
Zur Ermäßigung der Gerichtsgebühr nach § 475 Abs. 1 Satz 2 StPO sieht der Senat keinen Anlaß.
Seibert | Fischer Loesdau Mal Pikart