Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1959
BGH Entscheidung vom 10.02.1959 – 5 StR 636/58
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen
den Arbeiter Heinz BD EEE zus Tem; geboren am EEE 1931 in rein “reis ScHiiEENEm,
zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Diebstahls im Rückfalle
hat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 10.Februar 1959, en der teilgenommen haben;
Senatspräsident Sarstedt
als Vorsitzender, Bundesrichter Schmidt Bundesrichter Siemer Bundesrichter Schnitt Bundesrichter Dr.Börker
als beisitzende Richter,
Bundesanwalt Dr. in der Verhandlung,
Landgerichtsrat Dr. bei der Verkündung
als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellte m» als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannts
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Berlin vom 26.September 1958 wird verworfen.
Die nach dem 26.September 1958 erlittene Untersuchungshaft wird auf die Strafe angerechnet.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen,
- Von Rechts wegen -
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Gründejzg
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Diebstakls im Rückfalle zu zwei Jahren Zuchthaus verurteilt und die Untersuchungshaft angerechnet.
Die Revision rügt Verletzung des sachlichen Rechts, insbesondere des § 51 Abs.1 StGB. Sie hat keinen Erfolg.
Zur Frage der Zurechnungsfähigkeit sagt das Landgericht wiederholt, der Angeklagte sei trotz Alkoholgenusses imstande "gewesen, "einsichtig zu handeln", aber nur in einem erheblich verminderten Maße (UA 5.8, 10). Diese Worte entsprechen _ zwar nicht der Fassung des § 51 StGB, der die Fähigkeit, "das Unrecht der Tat einzusehen", von dem Vermögen unterscheidet, "nach dieser Einsicht zu handeln". Beides meint aber die Strafkammer .nit ihrem zusammenfassenden Ausdruck. “An der 'Stelle,. an der sie ihn zum ersten Male gebraucht, erläutert sie ihn durch den Zusatzs "yernunftserwägungen "seinen Diebstahlegedanken entgegenzusetzen" (UA 5.8): Das "soll bedeuten, der Angeklagte habe das Unrecht des Diebstahls mittels seiner Vernunft ‚erkennen und entsprechende Hemmungen aufbringen. können.
Was die Revision, die . die nitgeteilte Formulierung‘ nicht beanstandet, im einzelnen vorträgt, geht fehl. =
Es trifft zwar zu, daß die Inhaberin der Gastwirtschaft, in der sich der Angeklagte bis etwa 1 Uhr ‚nachts aufgehalten hatte, glaubte, ihm "wegen seines angetrunkenen Zustandes zuletzt keine alkoholischen Getränke mehr ausschenken zu dürfen" ‘(UA 8. 10). Das nötigte aber die Strafkamner, die dies berücksichtigt hat, nicht zu der Folgerung, ‚der Angeklagte sei wegen Trunkenheit völlig zurechnungsunfähig gewesen. Das brauchte sie auch nicht, wie die Revision
meint, daraus zu schließen, welche Sachen der Angeklagte
bei dem Diebstahl mitnahm und welche er zurückließ. Das
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Landgericht, das übrigens einen ärztlichen Sachverständigen gehört hat, hatte schließlich keinen Anlaß, sich im Urteil ausdrücklich mit der Frage auseinanderzusetzen, ob die Lungentuberkulose des Angeklagten die Wirkung des Alkohols erhöhte. Wie der Revision allerdings zuzugeben ist, trifft das Landgericht keine genaueren Feststellungen darüber, wieviel Schnaps und Bier der Angeklagte bis zur Tat getrunken hatte, obwohl dafür ein Anhalt darin hätte gefunden werden können, daß die Zeche ungefähr 15 DM betrug und der Angekla;- te danach noch mehrere Glas Bier zu sich nahm. Gleichwohl
ist die Begründung, mit der der Tatrichter keinen Ausschluß, sondern nur eine erhebliche Verminderung der Zurechnungsfähigkeit annimmt (UA 5.10), angesichts der Art der Straftat und ihrer Ausführung rechtlich nicht zu beanstanden. Ob bei einem Alkoholrausch die Zurechnungsfähigkeit, insbesondere das Hemmungsvermögen völlig beseitigt war, ist grundsätzlich nach einem strengen Maßstabe zu beurteilen, weil “im Rausch ein höherer Grad von Selbstbeherrschung möglich ist und gefordert werden kann, als bei Bewußtseinsstörungen organischer Art, und vielfach 'gerade persönlichkeitseigene, im Wesen des Täters begründete, durch den Alkoholgenuß nur geförderte Regungen wirksam werden" (RGSt 67,149,150). In diesem | Zusammenhange ist es bedeutsam, daß der Angeklagte schon
oft wegen Diebstahls. bestraft worden ist.
Soweit der Beschwerdeführer neue Tatsachen vorträgt und sich dadurch von den Feststellungen des Urteils entfernt, können ‘seine Ausführungen im Revisionsrechtszuge nicht beachtet werden .(§ 337 StPO).
Die allgemeine ‚rechtliche Prüfung. des Urteils deckt keinen Fehler auf.
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Der Generalbundesanwalt hat Aufhebung und Zurückverweisung beantragt.
Dem Senat erscheint es angemessen, die nach dem 26.September 1958 erlittene Untersuchungshaft voll auf die Strafe anzurechnen.
Sarstedt Schmidt Siemer Schmitt Dr.Börker