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BGH Entscheidung vom 05.06.1959 – 4 StR 110/59

4. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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4_StB_ 110/59

ImNamen des Volkes

In der Strafsache gegen

den Elektromechaniker Anton R END aus ni:

Kreis TEE, zetoren an . u i

n MO, zur Zeit in Untersuchungshaft,

wegen versuchten’ Mordes, Unfallflucht, fahrlässiger Körperverletzung u. a.

hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 5. Juni 1959, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Rotborg, als Vorsitzender,

Bundesrichter Dr. Sauer. Bundesrichter. Dr. Seibert Bundesrichier Prof. Dr. Lang-Hinrichsen

Bundesrichter Dr. Flitner als beisitzende Richter,

Oberstaatsanwalt Dr. Dr. ED in der Verhandlung,

Bundesanwalt MD bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, -

Justizangestellter m ais Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt;

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Schwurgerichts beim Landgericht München II vom 29. Oktober 1958 im Strafausspruch und hinsichtlich der Entscheidung über die Dauer der Sperrfrist mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird insoweit zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Schwurgericht zurückverwiesen.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

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Gründe§

Der Angeklagte ist wegen fahrlässiger Körperverletzung in Tateinheit mit fahrlässiger Beeinträchtigung der Sicherheit des Straßenverkehrs, ferner wegen fahrlässiger Tötung in Tateinheit mit Verkehrsunfellflucht in einem besonders schweren Falle und weiterhin wegen versuchten Mordes zu einer Gesamtstrafe von neun Jahren Zuchthaus verurteilt worden. Dem Angeklagten ist die Erlaubnis zum Führen von Kraftfahrzeugen entzogen und die Erteilung einer neuen Fahrer-Jaubnis für immer untersagt worden. Sein Kraftfahrzeug wurde eingezogen. Die bürgerlichen Ehrenrechte wurden ihm auf die Dauer von fünf Jahren aberkannt.

Das Landgericht hat folgenden Sachverhalt festgestellt: on.

1.) Am Sonntag, dem 10.11.1957, hielt sich der Angeklagte ab 14 Uhr bis nach 22 Uhr mit Freunden in verschiedenen Gaststätten TEE auf. Er trank während dieser Zeit höchstens 9 halbe Liter Bier. Den Weg zu den einzelnen Gaststätten legte er mit seinem Auto zurück.

Nachdem sich der Angeklagte gegen 23 Uhr von

seinen Freunden AM una BEE getrennt hatte, wollte er noch mit seinem Auto allein eine Spazierfahrt nach EB unternshmen und fuhr deshalb

die DiEStra2e in TO Stadtauswärts. Er war zu dieser Zeit infolge des vorangegangenen Alkoholgenusses (Blutalkoholgehalt 2,2 bis 2,5 Promille) nicht mehr in der lage, sein Fahrzeug sicher zu führen. Infolge dieses Zustandes sah der mit

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Abblendlicht über 50 std/km fahrende Angeklagte trotz guter Sichtverhältnisse den Rentner Franz Rö@B,

der mit seinem Fahrrad in gleicher Richtung ohne Rückbeleuchtung etwa 1 1/2 bis 2 m vom rechten (südlichen) Straßenrand entfernt fuhr, zu spät, um ihn noch gefahrlos überholen zu können. Der Angeklagte lenkte zwar sein Pahrzeug noch nach links, das Fahrrad des RÖ@D wurde aber von der rechten, hinteren Seite seines Fahrzeugs erfaßt, zwischen der rückwär- _ tigen Stoßstange und dem Chassis eingeklemmt und ein Stück mitgeschleift. Rö@p fiel auf die Fahrbahn und blieb dort regungslos liegen; er erlitt durch den Sturz einige nicht lebensgefährliche Verletzun-.:. gen. Durch scharfes Bremsen brachte der Angeklagte sein Fahrzeug mit dem Vorderteil auf dem nördlichen Gehsteig vor dem Anwesen DEWWEEBSTr. WB etwa senkrecht zur Fahrbahn zum Halten. Das Fahrrad des RO@ED lag einige Meter rechts vom Auto des Angeklagten ebenfalls am nördlichen Fahrbahnrand. RÖ@D selbst lag hinter dem Auto etwa in der Mitte der Fahrbahn, ungefähr parallel zum Straßenrand mit dem Kopf stadteinwärts.

Die Fahrbahn ist an der Unfallstelle 8,40 a breit und geteert. Sie war zur Unfallzeit infolge eines vorangegangenen leichten Regens etwas naß. Die geradlinig verlaufende Straße ist mit einer Neonbeleuchtung ausgestattet: eine Neonröhre befindet sich unmittelbar über der Infallstelle. Die Sicht war durch die Witterung nicht getrübt.

2.) Als der Angeklagte nach dem Unfall sein Fahrzeug zum Stehen gebracht hatte und rechts neben seinem Fahrzeug das stark beschädigte Fahrrad des

RO@EB liegen sah, kam ihm zum Bewußtsein, daß er den Unfall infolge seines alkoholisierten Zustandes verschuldet hatte und daß eine Feststellung seiner Person, seines Fahrzeugs und der Art seiner Beteiligung am Unfall im Hinblick auf seine einschlägige Vorstrafe nicht nur eine neuerliche Bestrafung, sondern vor allem den Führerscheinentzug auf längere Zeit nach sich ziehen würde. Um sich. diesen Feststellungen zu entziehen, entschloß er sich, so schnell wie möglich stadteinwärts zu flichen, zumal er in den anliegenden Häusern Licht brennen sah und deshalb bei dem starken Geräusch, das durch den Zusammenstoß mit dem Fahrrad verursacht worden war, jeden Augenblick mit dem Erscheinen von Personen rechnete, die zu’ Feststellungen bereit wären, Der Angeklagte fuhr daher, um sein auf dem Gehsteig stehendes Fahrzeug in die beabsichtigte Pahrtrichtung zu bringen, in einen Rechtsbogen möglichst rasch nach rückwärts. Dabei fuhr er wit den linken Rädern seines Fahrzeugs quer über den Körper des verletzt auf der Fahrbahn liegenden RÖ@P hinweg. Infolge des Überfahrens trug ROD beiderseitige Rippenserienbrüche davon, die für seinen Tod ursächlich waren. Der Angeklagte hatte zwar vor dem Zurückstoßen einen Blick durch das rückwärtige Fenster seines Wagens geworfen, er hatte aber hierbei unwiderlegbar den auf der Straße liegenden Röge nicht gesehen. Er hätte jedoch, 'wie das Schwurgericht ausführt, auf Grund der vorausgegängenen Ereignisse und der Tatsache, daß er das beschädigte Fahrrad des - RO rechts neben seinem Fahrzeug auf der Straße liegen sah, bei Anwendung derjenigen Sorgfalt, zu der er unter den ihm bekannten Umständen verpflichtet und persönlich in der Lage war, erkennen und voraussehen können, daß der von ihm angefahrene Radfahrer mög-

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licherweise hinter seinem Fahrzeug auf der Straße liege und von ihm beim Rückstoßen überfahren und dadurch tödlich verletzt werden könne.

3.) Nach dem Zurückstoßen stand der Angeklagte mit seinem Wagen in Richtung stadteinwärts. Er sah nun den verletzten RÖGP 4 bis 5 m senkrecht vor seinem Wagen im Lichte der Neon-Straßenlampe und im Strahl seines eigenen Scheinwerfers regungslos auf der Straße liegen. Er war sich in diesem Augenblick bewußt, daß er den Verletzten beim Rückwärtsstoßen überfahren hatte, zumal sein Wagen hierbei merklich angehoben worden war. Obwohl der Angeklagte mit der Möglichkeit rechnete, daß der vor seinem Wagen liegende Verunglückte noch am Leben sei, entschloß er sich, um bei der weiteren Ausführung seines Fluchtplans keinen Augenblick zu verlieren, aus hemmungsloser, krasser Selbstsucht geradewegs über den vor seinem Wagen liegenden Menschen hinwegzufahren, wobei er es in Rechnung stellte und innerlich billigte, daß dieser durch sein Handeln getötet oder zumindest der Eintritt des Todes beschleunigt werde. In Ausführung dieses Entschlusses fuhr er, nachdem er auch noch die Beleuchtung seines Fahrzeugs ausgeschaltet hette, mit größtmöglicher Beschleunigung auf den Körper des RÖ@W los. Dieser blieb beim Überrollen an der Unterseite des Fahrzeugs hängen und wurde über 40 m weit auf der Straße mitgeschleift. Als das Fahrzeug dann beim Überfahren eines Kanaldeckels erschüttert wurde, löste sich der Körper des Schwerverletzten und blieb auf der Straße liegen.

Der Angeklagte, der bemerkt hatte, daB der Körper mitgeschleift wurde, trotzdem aber seine Flucht mit zunehmender Geschwindigkeit fortgesetzt hatte, bog;

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nachdem sich der Körper vom Fahrzeug gelöst hatte, in die nächste rechte Seitenstraße (P@@straße) ein und fuhr auf Umwegen nach Hause. Dort oder auf dem Weg dorthin versuchte er mit einem nassen Lappen die am Fahrgestell des Wagens befindlichen Blutspuren zu beseitigen und legte sich dann zu Bett. Etwa eine Stunde später wurde er von der Polizei festgenommen. Die um 1,50 Uhr entnommene Blutprobe ergab einen Alkoholgehalt von 2,0 Promille.

Franz RG verstarb am 15. 11. 1957 im Kreiskrankenhaus FEED an einer Fettembolie, die durch die beim ersten Überfahren seines Körpers verursachten Rippenserienbrüche (Ziffer 2) herbeigeführt worden war.

Das Schwurgericht hat den Sachverhalt zu 1) dahin gewürdigt, daß der Angeklagte sich eines Vergehens der fahrlässigen Beeinträchtigung der Sicherheit des Straßenverkehrs in Tateinheit mit einen Vergehen der fahrlässigen Körperverletzung schuldig ge-

macht habe (§ 315 a Abs. 1 Nr. 2, 316 Abs. 2,230, 73 StGB). Es hat dazu ausgeführt, der Angeklagte hätte

bei Anwendung derjenigen Sorgfalt, zu der er als Kraftfahrer verpflichtet und persönlich imstande gewesen

sei, erkennen und voraussehen können, daß infolge des vorangegangenen, nicht unerheblichen Alkoholgenusses seine Reaktionsfähigkeit und sein Sehvermögen, zumal zur Nachtzeit und bei der festgestellten Geschwindigkeit, so herabgemindert gewesen sei, daß er nicht mehr in der lage gewesen wäre, das Fahrzeug im Straßenverkehr sicher zu führen und daß es dadurch zu einem Zusammenstoß mit anderen Verkehrsteilnehmern kommen könnte.

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Hätte beim Angeklagten keine die Fahruntüchtigkeit begründete Alkoholbeeinflussung vorgelegen,

so hätte er den Radfahrer, obwohl dieser kein Rücklicht, sondern nur 2 Rückstrahler am Fahrrad gehabt habe, bei den festgestellten guten Sichtverhältnissen so rechtzeitig gesehen, daß er ihm noch hätte ausweichen können. Das Mitverschulden des Verletzten, das darin zu erblicken sei, daß er sein Fahrzeug nicht vorschriftsmäßig beleuchtet und nicht die äußerste rechte Straßenseite eingehalten hätte, habe lediglich im Strafmaß Berücksichtigung finden können.

Die rechtliche Würdigung des zu 2) festgestellten Sachverhaltshat das Schwurgericht dahin vorgenommen, der Angeklagte habe sich eines Vergehens der Verkehrsunfallflucht (§ 142 StGB) und in Tateinheit eines Vergehens der fahrlässigen Tötung (§§ 222, 73 StGB) schuldig gemacht. Er habe infolge Unachtsamkeit und unter Außerachtlassung der erforderlichen und ihm persönlich zumutbaren Sorgfalt den Körper des Verletzten beim Umkehren überfahren und dadurch dessen Tod verursacht,

Hinsichtlich des Sachverhalts zu 3) führt das Schwurgericht aus, eine Verurteilung wegen vollendeten Mordes habe deshalb nicht stattfinden können,

weil die tödlichen Verletzungen dem Verunglückten

ausschließlich beim Zurückstoßen zugefügt worden seien. Das zweite Ühberfahren habe den eingetretenen Erfolg weder herbeigeführt noch nachweislich beschleunigt. Es läge mithin versuchter Mord (§§ 211, 43 StGB) vor. Der Angeklagte habe die Tötung des

RO@EB villigend in Kauf genommen. Es sei nicht erwiesen, daß er diesen habe töten wollen, um ihn als Zeugen auszuschalten und dadurch die vorangegangene Straftat zu verdecken. Es sei ihm jedoch darauf angekommen, keinen Augenblick zu verlieren, um sich der Feststellung seines Fahrzeugs durch dritte Personen zu entziehen. Sein Verhalten sei durch eine hemmungslose triebhafte Eigensucht gekennzeichnet. Dieses Motiv sei besonders verwerflich und veröchtlich und stehe nach allgemein sittlicher Wertung auf tiefster Stufe. Dessen sei sich der Angeklagte bei seinem Tun auch bewußt gewesen. Er habe mithin aus niedrigen Beweggründen gehandelt.

Weiterhin führt das Schwurgericht aus, der Angeklagte sei für seine Taten voll verantwortlich gewesen. Es iet zur Überzeugung gelangt, daß keine durch den Alkoholeinfluß oder durch andere Ursachen bedingte Bewußtseinsstörung vorgelegen habe, durch die seine Fähigkeit, das Unerlaubte einzusehen und nach dieser Einsicht zu handeln, ausgeschlossen oder erheblich vermindert gewesen wäre. Sein Blutalkoholgehalt habe am folgenden Tage um 1,50 Uhr 2 Promille betragen. Nach dem Gutachten des Sachverständigen Dr. Sp habe sich der Blutalkoholgehalt zur Tatzeit auf mindestens 2,2 und höchstens 2,5 %o belaufen. Zugunsten des Angeklagten sei der Höchstwert von 2,5 %o zugrunde gelegt worden. Er sei zwar zur Tatzeit absolut fahruntüchiig, aber nicht erheblich vermindert zurechnungsfähig gewesen. Der Angeklagte sei an Alkohol gewöhnt. Er trinke häufig und große Mengen. Er habe selbst nicht behauptet, daß er sich zur Tatzeit erheblich betrunken gefühlt habe. Er habe sich im Gegenteil noch für fahrtüchtig gehalten. Auch auf die Zeugen AED und BEE hate er

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keinen betrunkenen Eindruck gemacht. Sie hätten auch bekundet, daß er sehr viel Alkohol vertrage. Überdies könne er sich, wie die Hauptverhandlung ergeben habe, an alle Vorgänge vor und nach der Tat genau erinnern. Er sei auch nach dem Unfall in der Lage gewesen, sein Fahrzeug schnell zu wenden und rasch ohne Unfall nach Hause (etwa 5 km) zu gelangen, seinen Wagen dort richtig abzustellen und sich in das Bett zu begeben. Es sei ihm auch nicht übel gewesen, er habe sich vielmehr wohl gefühlt. Auch auf die Polizeibeamten, die den Angeklagten etwa eine Stunde nach der Tat aus dem Bett geholt hätten, habe er einen nüchternen Eindruck gemacht und sofort sinnvoll und überlegt reagiert und bei seiner Vernehmung klare Antworten gegeben.

Die beiden Sachverständigen Dr. CEWEEED und Dr. HOEEEEEB hätten zwar erklärt, daß sie den § 51 Abs. 2 StGB bei dem Grade der Alkoholbeeinflussung nicht mit absoluter Sicherheit ausschließen könnten, der Angeklagtie aber nach ihrer "persönlichen Meinung" zur Tatzeit voll:zurechnungsfähig gewesen sei. Das Sei auch die Auffassung des Schwurgerichts, zu der es auf ‚Grund einer eingehenden Würdigung sämtlicher Tatunstände, insbesondere aber des Verhaltens des Angeklagten vor und unmittelbar nach der Tat gelangt sei.

Mit der Revision begehrt der Angeklagte die Aufhebung des Urteils im ganzen. Hieraus ist zu schließen, daß er in vollem Umfange Revision eingelegt hat, obwohl die Einzelangriffe sich nur gegen die Annahme des Schwurgerichtswenden, der Angeklagte habe mit voller Zurechnungsfähigkeit gehandelt. Hierin soll ersichtlich keine Beschränkung der Revision auf das Strafmaß liegen. Am Eingang der Revisionsschrift erklärte der Verteidiger

ferner, daß er die Aufklärungsrüge geltend mache, Die weiteren Ausführungat stellen jedoch der Sache nach

auch einen Angriff in sachlichrechtlicher Hinsicht

dar. Mithin ist davon auszugehen, daß er mit seiner kevision sowohl die Rüge der Verletzung verfahrensrechtlicher als auch sachlichrechtliicher Vorschriften erhebt.

“ Das Urteil war daher in seinem ganzen Umfange nachzuprüfen.

Soweit der Angeklagte wegen des Sachverhalts zu 1) und 2) verurteilt worden ist, ergeben sich keine rechtlichen Bedenken. Allerdings führt das Urteil beim Sachverhalt zu 2) (UA $. 15) aus, der Angeklagte habe auch selbst nicht behauptet, daß er den von ihm angefahrenen Radfahrer für tot gehalten habe. Ein Denkfehler ist hierin nicht zu erkennen, Allerdings könnte Giesen Ausführungen entgegengehalten werden, der Angeklagte habe eine solche Behauptung gar nicht aufstellen können. weil er sich dahin eingelassen hatte, er habe den auf der Straße liegenden Körper auch vor: . der zweiten Überfahrung nicht gesehen (UA S. 14). Der Sinn der Ausführungen ist jedoch ein anderer. Der Angeklagte hatte zugegeben, den Radfahrer, als dieser noch fuhr, gesehen und bemerkt zu haben, daß er ihn angefahren hatte. Er hatte nur: bestritten, den auf der Straße befindlichen Körper liegen gesehen zu haben. Es wäre also mit seiner Einlassung vereinbar gewesen, wenn er sich weiter dahin eingelassen hätte, er habe gen durch ihn angefahrenen und dadurch gestürzten Raäfahrer- für tot gehalten.

Auch die Annahme des Schwurgerichts, der Angeklagte habe sich des versuchten Mordes schuldig gemacht,

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enthält keinen Rechtsfehler. Allerdings hat der Bundesgerichtshof ausgesprochen, daß eine Tötung, um eine andere Straftat zu verdecken, dann vorliegt, wenn gerade die Tötung als Mittel zur Verdeckung eingesetzt, nicht auch, wenn der Tod lediglich ais Folge vorausgesehen und gebilligt wird (BGHSt 7, S. 287). Er hat die Auffassung vertreten, daß eine solche pflichtwidrige Gleichgültigkeit gegenüber fremdem eben zwar wie jeder Tötungsvorsatz verwerflich sei, ihr aber die Kennzeichnung besonderer Verwerflichkeit mangele, die sich im

Sinne des Gesetzes dann ergäbe, wenn sich der Täter gerade durch die Vernichtung des Lebens strafrechtlicher Verantwortung hätte entziehen wollen. Hiermit hat er jedoch nicht zum Ausdruck gebracht, daß in Fällen dieser Art die Annahme eines Mordes schlechthin ausscheide. Ergeben die Umstände des Einzelfalles einen anderen Erschwerungsgrund, z. B. das Vorliegen niedriger Beweggründe, so sind die Voraussetzungen des § 211 StGB erfüllt. Das Schwurgericht hat seine Meinung, der Angeklagte habe sich des Mordversuchs schuldig gemacht, ausdrücklich nicht darauf gegründet, er habe durch die Tötung seine vorangegangene Straftat verdecken wollen, vielmehr angenommen, er habe aus niedrigen Beweggründen gehandelt. Wie die Urteilsbegründung ergibt, hat der Angeklagte nicht lediglich in dem Bestreben, seine Straftat zu verdecken, nur eine pflichtwidrige Gleichgültigkeit gegenüber fremdem Leben gezeigt, vielmehr ist er nach den getroffenen Feststellungen "seiner Begierde, sich unter allen Umständen die Fahrerlaubnis zu erhalten und sein bequemes, im wesentlichen mit Auto-

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fahren ausgefülltes Leben fortführen zu können, so stark erlegen, daß er ihretwegen bewußt alle natürlichen menschlichen Hemmungen außer acht ließ

und nur, um einige Augenblicke für die Flucht zu gewinnen, nicht an dem hilflos vor seinem Wagen liegenden Verletzten vorbeifuhr, sondern erbarmungslos mit voller Motorkraft geradewegs auf diesen zulenkte",

Es liegt kein Rechtsfehler darin und widerspricht auch, wie dargelegt, nicht dem Grundgedanken der Entscheidung BGHSt 7, 287, 290, wenn das Schwurgericht in dieser hemmungslosen, triebhaften Eigensucht, die sich über alle menschlichen Rücksichten hinwegsetzte, einen niedrigen Beweggrund erblickt und die Voraussetzungen des Mordversuchs als erfüllt angesehen hat. Unter den besonderen, hier gegebenen Umständen liegt in ihm

eine besonders verwerfliche Einstellung, die über

das bloße Bestreben nach Verdeckung einer Straftat noch hinausgeht.

Auch gegen die Annahme, daß die fahrlässige Tötung und der Mordversuch in Tatmehrheit stehen, ergeben sich keine Bedenken. Die Selbständigkeit des Tötungsvorsatzes wird nicht dadurch beeinträchtigt, daß sich das angegriffene Rechtsgut des Lebens infolge des vorhergehenden fahrlässigen Verhaltens des Angeklagten bereits in der Vernichtung befand, als der Mordentschluß gefaßt wurde (BGHSt 7, 287; 288 f). Auch der Umstand, daß beide Handlungen tateinheitlich von der fortgesetzten Unfallflucht umfaßt werden, ist nicht geeignet, die beiden Straftaten zu einer Tateinheit zusammenzufassen (BGHSt 1, 67; 3, 165).

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Durchgreifende rechtliche Bedenken ergeben sich jedoch gegen die Verneinung der verminderten Zurechnungsfähigkeit. Das Schwurgericht hat den Blutalkohol des Angeklagten zu dessen Gunsten in Höhe von 2,5 %o zugrunde gelegt. Wie der Bundesgerichtshof bereits mehrfach angenommen hat, kann eine erheblich verminderte Zurechnungsfähigkeit bereits bei einem Blutalkoholgehalt von über 2 %o eintreten (vgl. VRS 5, 282. für einen Blutalkoholgehalt von 2,2 %o). Wann im einzelnen Falle verminderte Zurechnungsfähigkeit anzunehmen ist, hängt von den Umständen und der Persönlichkeit des Täters ab. Wie das Urteil ergibt, haben die beiden vernommenen Sachverständigen erklärt, daß bei dem Grade der Alkoholbeeinflussung die Voraussetzungen des § 51 Abs. 2 StGB nicht mit absoluter Sicherheit ausgeschlossen werden könnten. Allerdings haben sie,. wie bereits erwähnt, hinzugefügt, daß nach ihrer "persönlichen Meinung" der Täter zur Tatzeit voll zurechnungsfähig gewesen sei. Das Schwurgericht war allerdings befugt, von der in erster Linie von den Sachverständigen geäußerten Auffassung abzuweichen unä sich deren "persönlichen Meinung!" anzuschließen. In diesem Falle bedarf es aber einer näheren Begründung, auch damit das Revisionsgericht nachprüfen kann, ob das Gericht die erforderliche eigene Sachkunde zur Beurteilung dieser Frage hatte. Es wäre daher erforderlich gewesen darzulegen, wie die Sachverständigen in ihren Gutachten ihre in erster Linie geäußerte Ansicht näher begründet haben und welche Gründe das Gericht im Anschluß an die "persönliche Meinung" der Gutachter gerade diesen Ausführungen im einzelnen entgegengesetzt hat (vgl.

BGE NIW 1959, 780 Nr. 16). Insofern erscheinen die

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Urteilsausführungen, aus denen dies nicht hervorgeht, nicht genügend. Die eigene Einlassung des Angeklagten über seinen Trunkenheitsgrad hat nur einen geringen Beweiswert. Ebensowenig kann den Bekundungen der Zeugen über ihren Eindruck von dem Zustand des Angeklagten eine entscheidende Bedeutung zugemessen werden. Das Erinnerungsvermögen des Angeklagten wie auch sein Verhalten vor und nach der Tat können keinen maßgebenden Wert für die Frage des Hemmungsvermögens beanspruchen. Dieses hat überhaupt im Urteil keine ausreichende Erörterung gefunden. Die allgemeine körperliche Verfassung des Angeklagten ist im Urteil nur kurz erwähnt (UA S. 20). Ihre Bedeutung hätte jedoch einer eingehenden Prüfung bedurft . Insbesondere kann die Beinamputation erfahrungsgemäß nicht nur allgemein eine Wirkung auf das vegetative Nervensystem mit der Folge einer Herabsetzung der Selbstbeherrschung herbeigeführt, sondern einen stärkeren Einfluß des Alkoholgenusses auf das Hemmungsvermögen begünstigt haben, als dies bei unversehrten Personen der Fall ist. In diesem Zusammenhang kann auch die den Angeklagten nach dem Unfall beherrschende außergewöhnlich leidenschaftliche "Begierde, sich unter allen Umständen die Fahrerlaubnis zu erhalten" in Verbindung mit einer gewissen, möglicherweise eingetretenen Bestürzung,

die übrigens der Annahme, der Angeklagte habe aus niedrigen Beweggründen gehandelt und sei sich dessen bewußt gewesen, nicht entgegensteht, von Bedeutung für das Hemmungsvermögen gewesen sein. Es war vor allem zu prüfen, welches Gewicht allen diesen Um-. ständen trotz der allgemeinen Alkoholgewöhnung des Angeklagten in ihrem Zusammenwirken zukam. Abgesehen hiervon würdenauch die Dauer und der Zeitpunkt der letzten Nahrungsaufnahme und die Trinkgeschwindigkeit

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festzustellen sein. Das gleiche gilt für die Frage, ob etwa Ermüdungserscheinungen beim Angeklagten vorgelegen und im Zusammenhang mit dem Alkoholgenuß einen Einfluß auf die Zurechnungsfähigkeit gehabt haben,

Das Pehlen einer umfassenden Prüfung dieser Frage mußte zur Aufhebung des Urteils im Strafausspruch führen. Sie war auf die Entscheidung über die Sperrfrist zu erstrecken, da diese von der Höhe der verhängten Strafe beeinflußt sein kann (vgl. BGHSt 10, 379 ff).

Sollte das Schwurgericht in der neuen Verhandlung zur Annahme einer verminderten Zurechnungsfähigkeit gelangen, so steht es in seinem ’pflichtmäßigen Ermessen, ob die Strafe gemildert werden soll. Die Alkoholbeeinflussung allein braucht kein Anlaß hierfür zu sein. Wohl aber können die übrigen oben erwähnten Umstände, sofern sie von Bedeutung waren, für das Gericht einen Grund zur Strafmilderung abgeben.

Rotberg Sauer Seibert hang-Hinrichsen Flitner