Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1966

BGH Beschluss vom 31.05.1966 – 5 StR 542/66

5. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS§

in der Strafsache

gegen

den Hilfsarbeiter Rolf GC Me aus Heu \ mu , geboren am men 1929 in Tom,

zur Zeit in dieser Sache in Untersushungshaft,

wegen schweren Rückfalldiebstahls

Der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts in der Sitzung vom 28.0ktober 1966 einstimmig gemäß § 349 Abs.4 StPO beschlossen:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Hamburg von 7.Juni 1966 mit den Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen, die auch über die Kosten des Rechtsmittels zu entscheiden hat.

Gründe§

Dem Angeklagten war gemäß § 140 Abs.1 Nr.1 StPO der Rechtsanwalt J Ve als Verteidiger bestellt worden. In der Verhandlung am 31.Mai 1966 hat die Strafkamner durch Beschluß einen Referendar "als Vertreter des Verteidigers Rechtsanwalt VB zugelassen"; derselbe Referendar ist auch am 1.Juni 1966 als Pflichtverteidiger "für Rechtsanwalt I Vie" aufgetreten. Beides war unzulässig. Für erstinstanzliche Verhandlungen vor dem Landgericht können Referendare nach § 142 Abs.2 StPO nicht als Pflichtverteidiger bestellt werden. Eine Übertragung der Verteidigung nach § 139 StPO kam nicht in Betracht; denn diese Bestimmung gilt nur für Wahl-, nicht für Pflichtverteidiger und erfordert überdies das Einverständnis des Angeklagten. Der Referendar war auch offensichtlich nicht etwa ein von der Justizverwaltung amtlich bestellter Vertreter des Rechtsanwalts Ve» .

Der von der Revision geltend gemachte unbedingte Revisionsgrund des § 338 Nr.5 StPO liegt daher vor.

Sarstedt Koffka Siener Schmitt Dr.Börker