Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1968
BGH Urteil vom 11.03.1968 – 5 StR 521/68
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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StR 521/68 alt: 5 StR 542/66)
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL§
in der Strafsache
gegen
den Hilfsarbeiter Rolf G EBD aus Tue dort geboren am ED 19:3,
zur Zeit in Untersuchungshaft,
wegen schweren Rückfalldiebstahls
Der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 29.0Oktober 1968, an der teilgenommen haben:
- Senatspräsident Prof.Dr.Sarstedt | als Vorsitzender, Bundesrichter Schmidt Bundesrichter Siemer Bundesrichter Schmitt Bundesrichter Herrmann als beisitzende Richter,
Bundesanwalt Dr . EEEEED
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwältin ED au: m
als Verteidigerin,
Justizhauptsekretär >
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
1?
für Recht erkannt:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Hamburg vom 11.März 1968 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen, die auch über die Kosten des Rechtsmittels zu entscheiden. hat.
- Von Rechts wegen -
- 3 -
Gründe§
Mit Erfolg rügt die Revision, daß der am 28,.Februar 1968 wiederholte Beweisamtrag vom 27.Dezember 1967 in rechtlich unzulänglicher Weise beschieden worden ist.
a) Das Urteil sieht die Schuld des Angeklagten vor allem auf Grund seiner früheren Geständnisse vor der Polizei als erwiesen an. Dagegen hatte sich der Angeklagte bereits in der ersten Hauptverhandlung mit der Behauptung zu schützen versucht, die Freibeit seiner Willensentschließung sei durch Ermüdung beeinträchtigt gewesen, auch hätten ihm die Polizeibeamten sofortige Freilassung versprochen, wenn er gestehe.
In ihrem Antrage vom 27.Dezember 1967/28.Februar 1968
hatte die Verteidigerin sechs Zeugen zum Beweise dafür benannt,
"daß ihnen - wie der Angeklagte es auch für seinen Fall vorträgt -— von den Beamten des KK Freilassung im Falle eines Gestänädnisses versprochen wurde", Die Verteidigung hätte‘
sich auch erboten, "die Beweisthemen noch näher zu bezeichnen, falls das Gericht es für erforderlich" halte.
Darauf hat das Landgericht beschlossen:
"Der am 28, Februar 1968 gestellte und bereits am
27. ‚Dezember ‚1967 formulierte Beweisamtrag (Vernehmung des Zeugen Opitz und anderer) wird abgelehnt, weil 'es die Kammer für die in diesen Verfahren gemäß
§ 136 a StPO in Betracht kommenden Umstände nicht
für erforderlich hält, das Verhalten der Polizei
in den im Beweisamtrag "genannten anderen Verfahren
zu überprüfen."
b) Soweit diesem Beschluß überhaupt ein zulässiger Ablehnungsgrund im Sinne des § 244 Abs.3 StPO zu entnehmen ist, könnte nur gemeint sein, die zu beweisenden Tatsachen seien "für die Entscheidung ohne Bedeutung",
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Das aber hätte das Landgericht näher begründen müssen. Es hatte nämlich den - ebenfalls - vom Angeklagten benannten Zeugen TB sehr eingehend zu ähnlichen Beweisbehauptungen gehört, so daß für die Beteiligten nicht ohne weiteres erkennbar war, weshalb diese Beweisfrage nun bedeutungslos sein, aus welchen Tatsachen sich jetzt die Unerheblichkeit ergeben sollte. Da es an solchen Darlegungen fehlt, ist der Gerichtsbeschluß rechtlich mangelhaft.
Hinzu kommt hier, daß die Strafkammer in den schriftlichen
Entscheidungsgründen auf diese mittelbare Beweisführung eingegangen ist. Das Urteil befaßt sich im einzelnen mit der Frage, ob der Beschwerdeführer im Sinne des § 136 a StPO unzulässig vernommen worden ist. Dabei wird auch auf die Aussage des Zeugen Tb Wert gelegt und hervorgehoben, im Ermittlungsverfahren hätten sich "Umstände ereignet, die besser vermieden worden wären" (UA S.51).
Gleichwohl gelangt das Landgericht (vor allem auch auf Grund der Bekundungen der Kriminalbeamten) zu dem Ergebnis, gegen § 136 a StPO sei nicht verstoßen worden (UA S.66). Das Urteil kann daher auf der dargelegten Verfahrensverletzung auch beruhen.
Das liegt um so näher als die Strafkammer die Bedeutung des § 136 a StPO (insbesondere des Satzes 2 des 3.Absatzes) verkannt hat. Auf Seite 41 UA wird nämlich hervorgehoben, "unabhängig von den Umständen des Zustandekommens der Geständnisse, sind diese wahrheitsgemäß"; der Wahrheitsgehalt von Geständnissen ist jedoch beLanglos, wenn sie nach § 136 a Abs.3 Satz 2 StPO nicht verwertet werden dürfen.
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Ob das aber hier so ist, wird das Landgericht unter Beachtung der Beweisregeln in der neuen Hauptverhandlung feststellen müssen. Ä
Der Generalbundesanwalt hat Verwerfung der Revision beantragt.
Sarstedt Schmidt Siemer. Schnitt Herrmann