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BGH Urteil vom 24.05.1966 – 1 StR 62/66

1. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

1_S$R_62/66 URTEIL

Eu

in der Strafsache

gegen

den Gastwirt Friedrich Hp zu: EEE, (<>. SED, zcboren an EEE 1337 ir TOM; zur Zeit

in Untersuchungshaft,

wegen Totschlags.

| Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der | Sitzung vom 24. Mai 1966, an der teilgenommen haben:

Bundesrichter Dr. Seibert als Vorsitzender,

Bundesrichter Fischer Bundesrichter Loesdau Bundesrichter Mai Bundesrichter Pikart als beisitzende Richter,

Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Rechtsanwältin Dr. WW und Rechtsanwalt Dr. aus GE 215 Verteidiger,

Justizangestellter gen als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Schwurgerichts bei dem Landgericht Nürnberg-Fürth vom 22. Oktober 1965 wird verworfen.

Er trägt die Kosten des Rechtsmittels. Ihm wird die Untersuchungshaft seit dem 23. Okto-

ber 1965 auf die Strafe angerechnet.

Von Rechts wegen

Das Schwurgericht hat den Angeklagten wegen Totschlags an seiner Ehefrau zu einer Zuchthausstrafe von acht Jahren verurteilt und das Tatverkzeug eingezogen. Die Revision des Angeklagten rügt die Verletzung förnlichen und sachlichen Rechts. Sie hat keinen Erfolg.

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1. Die Revision vermißt eine weitere Aufklärung des im Urteil (UA S. 5) festgestellten Vorfalls zu Weihnachten 1964. Die insoweit erhobene Rüge einer Verletzung des § 244 StTO ist unzulässig. Aus dem Vorbringen der Revision ist nicht ersichtlich, ob die Verletzung der Aufklärungspflicht (§ 244 Abs. 2 StPO), die Übergehung eines Beweisamtrags (§ 244 Abs. 3 StPO) oder die Unterlassung der Vernehmung von geladenen und erschienenen Zeugen (§ 245 StPO) beanstandet werden soll. Außerdem ist nicht angegeben, welche Zeugen hätten vernommen werden sollen. Die Rüge genügt deshalb nicht der Vorschrift des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO (BGHSt 2, 168, 169).

2. Zu Unrecht rügt die Revision als Verletzung des § 244 StPO ferner, das Schwurgericht habe es unterlassen, einen weiteren Sachverständigen über die strafrechtliche Verantwortlichkeit des Angeklagten zu hören. Sie sieht einen Widerspruch zwischen dem schriftlichen Gutachten und der im Urteil verwerteten, in der Hauptverhandlung mündlich vertretenen Auffassung des Sachverständigen Dr. Walz. Ein solcher Widerspruch besteht indessen schon nach ihrem eigenen Vorbringen in Wirklichkeit nicht (Ss. 8 der

zweiten Rev.-Begründung). Sonstige Gründe, die die Heranziehung eines weiteren Sachverständigen hätten notvcendig machen können (§ 244 Abs. 4 Satz 2 und Abs, 2 StPO), führt die Revision nicht an, sind auch nicht zu erkennen,

5. Offensichtlich unbegründet ist die Rüge, in den

en

Anwendung des § 213 StGB nicht wiedergegeben, 1I. Sachrüge:

1. Der Schuldspruch ist rechtlich bedenkenfrei. Insbesondere hat das Schwurgericht in seinem sorgfältig begründeten Urteil ohne Rechtsfehler festgestellt, daß der Angeklagte mit bedingtem Tötungsvorsatz gehandelt hat.

Was die Revision hiergegen vorbringt, sind in Wirklichkeit

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Beweiswürdigung (§§ 261, 3537 StPO).

2. Auch die Nichtanwendung des § 213 StGB begegnet im Ergebnis keinen Bedenken, Das Schwurgericht schildert dic zahlreichen Auscinandersetzungen zwischen den Ehceleuten und die hierbei geäußerten wechselscitigen groben Beschimpfungen; es würdigt diese Feststellungen abschließend dahin, daß der Angeklagte das Verhalten seiner Ehefrau nicht als schwere Beleidigung empfinden konnte (UA S. 17). Überdies führten beide kurz vor der Tat ihr Gespräch in sachlicher Form weiter, so daß der im Raum anwesende Kurt rg den

treit als beendet ansah (VA S. 11, 12). Schon aus diesen Grunde durfte das Schwurgericht eine die Anwendung des

§ 213 StGB rechtfertigende Reizung zum Zorn verneinen (BGH IM StGB § 213 Nr. 6). In dieser Entscheidung ist nit aller Deutlichkeit ausgesprochen, daß nur der "in

gerechtem Zorn" handelnde Totschläger durch den benannten

Milderungsgrund des § 213 StGB begünstigt werden soll. Auf die Frage der Verhältnismäßigkeit (BGH IM StGB § 213 Nr.4) brauchte daher nicht eingegangen zu werden.

Das Schwurgericht hat, entgegen der Behauptung der zueiten Rev.-Begründung, auch ausdrücklich geprüft, ob sonstige mildernde Umstände (§ 213 StGB 2. Alternative) in Betracht kommen, diese Frage aber verneint (UA S. 18/19). Die Darlegungen hierzu sind rechtlich bedenkenfrei. Insbesondere ist es nicht zu beanstanden, daß das Schwurgericht die - nicht auszuschließende - erheblich verminderte Zurechnungsfähigkeit hierbei nicht als mildernden Umstand geviertet hat. Aus seinen Darlegungen (UA S. 15, 19) ist nämlich die Überzeugung zu entnehmen, daß die Einschränkung des Hemmungsvermögens so gering war, daß der Angeklagte an der Grenzezur vollen Zurechnungsfähigkeit stand. Nach allcdem durftc der Tatrichter der Auffassung sein, daß die ordentliche Strafe des § 212 StGB bei Berücksichtigung aller maßgebenden Gesichtspunkte nicht zu hart erscheine (BCH IM StGB § 213 Nr. 4, letzter Absatz).

53. Als strafschärfend - innerhalb des Strafrahmens des § 212 Abs. 1 StGB - hat das Schwurgericht die "außergewöhnlich schweren Verletzungen" angeschen, die der Angcklagte seiner Ehefrau beibrachte. Die Revision meint, der Tatrichter habe damit ein Tatbestandsmerkmal unzulüssigerweise als Strafzumessungsgrund verwertet, weil der Herzstich tödlich wirkte und der Angeklagte des Totschlags schuldig gesprochen worden ist. Indessen hat das Schwurgericht mit jener Urteilswendung ersichtlich nur den vorhergehenden Satz erläutern wollen, in dem es die Tatausführung als brutal bezeichnet hat. Hierbei durfte der

Tatrichter Zahl und Schwere der über das - für den Tötungserfolg erforderliche - Maß hinausgehenden Verletzungen in Betracht ziehen (vgl. auch Sarstedt: Die Revision in Strafsachen, 4. Aufl. S. 263).

Da die Strafzumessung auch sonst keinen Rechtsichler aufveist, war die Revision entsprechend dem Antrag des Generalbundesanwalts zu verwerfen.

Seibert Fischer loesdau

Bundesrichter Mai Pikart ist durch Urlaubs-

abwesenheit verhin-

dert, zu unter-

schreiben.

Seibert