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BGH Urteil vom 22.11.1966 – 1 StR 522/66

1. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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I

|

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

1_StR_ 522/66

URTEIL.

in der Strafsache

gegen

die verwitwete Hausfrau Editn HD ; zer. voriilD aus TED (I:rs. SC, geboren on 922 in CB (Ostpr.), zur Zeit in dieser Sache in Untersuchungshaft,

\ wegen Mordes.

Der i. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der

Sitzung vom 22. November 1966, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Hübner

Bundesrichter Bundesrichter Bundesrichter Bundesrichter

als Vorsitzender,

Dr, Seibert

nal

Fikart

Dr. Pfeiffer

als beisitzende Richter,

Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof (zn

Rechtsanwalt

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

ED Te“ )

als Verteidiger,

Justizangestellter >

für Recht erkannt:

als Urkunäsbeanter der Geschäftsstelle,

Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des Schwurgserichts beim Landgericht München II von

10. Mai 1966 im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.

t

Insoweit wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Schwurgericht bei dem Landgericht München I zurück-

verwicsens

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Von Rechts wegen

Gründe§

I. Die Angeklagte war mit ihrem Ehemann Walter Hgg seit 1944 verheiratet. Die Ehe, der drei Söhne entstammen, 1itt von Anfang an unter Spannungen. Die Angeklagte wurde von ihrem Mann in geschlechtlicher Hinsicht entwürdigend behandelt. Am Morgen des 5. Dezember 1964 versetzte sie dem Nichtsahnenden mit einem Messer einen oder zwei Stiche, worauf dieser bewußtlos wurde. Sie lief ins Nebenzimner, kehrte wieder zurück und stach auf den daliegenden Mann noch acht oder neun Mal mit dem Messer ein. Er starb durch Verbluten.

Das Schwurgericht hat die Angeklagte wegen Mordes, begangen unter den Voraussetzungen des § 51 Abs. 2 StGB, zu elf Jahren Zuchthaus verurteilt,

Hiergegen richtet sich die Revision der Angeklagten mit der Sachbeschwerde, Das Rechtsmittel ist zum Strafausspruch begründet.

II. a} Der Schuldspruch ist rechtlich nicht angreifbar.

Das Schwurgericht hat die Voraussetzungen des Mordes (Heimtücke) knapp, aber ausreichend dargetan (S. 30 UA).

Was die Revision über angcblichen "Putativnotstand" und "Iyrannennmord" ausführt, geht am Sachverhalt des Urteils vorbei. Es ist ferner festgestellt, daß die Tatsachen, die das Handeln als heimtückisch erscheinen ließen (BGHSt 6, 120), vom Vorsatz der Angeklagten erfaßt waren. Diese Annahme war rechtlich möglich (B6GHSt 11, 139, 144). Der

vom Senat entschiedene Fall NJW 1966, 1823 Nr. 13 lag nach den äußeren und inneren Tatumständen wesentlich anders.

b) Die Revision wendet sich denn auch im Schwerpunkt gegen den Strafausspruch. Dieser hält in der Tat der rechtlichen Nachprüfung nicht stand. Hätte. das Schwurgericht sich darauf beschränkt, die, unter Anwendung des § 51 Abs. 2 StGB, verhängte Strafe von elf Jahren Zuchthaus im wesentlichen etwa mit der Begründung zu rechtfertigen: Die Angeklagte habe nach langjähriger Ehe ihren Ehemann,

‘ den Vater ihrer drei Kinder durch zahlreiche Messerstiche

umgebracht, so wäre dagegen rechtlich nichts zu erinnern gewesen (vgl. auch BGH Urt. v. 24. Mai 1966, 1 StR 62/66, teilweise mitgeteilt in MDR 1966, 805). Eine erschöpfende Darstellung aller Strafzumessungserwägungen ist weder vorgeschrieben noch möglich (BGHSt 3, 179).

Das Schwurgericht hat dagegen zur Strafzumessung längere Ausführungen gemacht, die zum Teil rechtlich bedenklich sind.

So wird unter anderem strafmildernd gewertet, daß die von der Angeklagten beabsichtigte Scheidung durch ihren Menn vereitelt worden war, Demgegenüber wird ihr aber strafschärfend angelastet, daß sie, statt den legalen Weg der Scheidung zu suchen, wieder in die unerträgliche Situation ihrer Ehe zurückkehrte (S. 34 UA). Diesc beiden Erwägungen sind nicht miteinander vereinbar, worauf auch der Verteidiger und der Generalbundesanwalt hinweisen. Denn nach der Darstellung S. 22 UA machte die Angeklagte auf ihren Anwalt damals "einen völlig hilflosen Eindruck". Sie sah selbst keinen anderen Ausweg (und erhielt offenbar

auch von ihrem Rechtsanwalt keinen anderen Rat), als

im Interesse ihres jüngsten Kindes, an dem sie hing,

"zu ihrer Familie zurückzukehren", Auch ihre Mutter

hatte sie darauf hingewiesen, daß sie an die Kinder denken, also bei ihrem Mann bleiben solle (S. 20 UA).

Der Angeklagten ist weiter strafschärfend angerechnet worden, daß sie "die Tat in außerordentlich grausaner Art beging" (S. 35 UA). Das Schwurgericht hat damit nicht sagen wollen, daß die Angeklagte auch wegen grausamen Tötens (§ 211 Abs. 2 StGB; BGHSt 3, 180, 264) Mörderin sci. Die Anwendbarkeit des § 211 StGB ist vielmehr, wie schon auogeführt, allein mit den Merkmal der Heimtücke begründet worden.

Es ist daher schon mißverständlich, wenn der Tatrichter von (außerordentlich) grausamer Tatbegehung spricht. Überdies ist für eine solche besondere Wertung (vgl. dazu BGHSt 7, 28, 31; Sarstedt, Die Revision in Strafsachen,

4. Aufl. S. 263) in dieser Hinsicht bisher nichts Hinreichendes festgestellt. Jeder Mord ist letztlich eine grausame Tat. Vorliegend war der Überfallene bereits nach den ersten (ein oder zwei) Stichen besinnungslos (S. 28, 29 UA). Die weiteren Messerstiche trafen also einen schon Bewußtlosen. Das hat das Schwurgericht bei der Wertung als "außerordentlich grausam" nicht berücksichtigt, worauf

auch der Verteidiger hinweist.

Das Urteil muß daher im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben werden.

III. Die weitergehende Revision ist zu verwerfen.

Die Entscheidung entspricht dem Antrag des General-

bundesanwalts. Hübner Seibert Mai

Fikart Pfeiffer