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BGH Beschluss vom 27.04.1966 – 2 StR 74/66

2. Strafsenat

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS 2 StR_74/66

nn en

in der Strafsache gegen

den Kellner Paul Wolfgang L@D aus KENNE: geboren an EEE 1923 in DE, zur Zeit in Unter-

suchungshaft,

wegen gemeinschaftlichen schweren Diebstahls

im Rückfall u.a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag

des Gencralbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers in der Sitzung vom 27. April 1966 gemäß § 349

Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:

I.

Il.

III,

IV.

Auf die Revision des Angeklagten Wolfgang Igevwird das Urteil des Landgerichts Köln vom 23. Juli 1965, auch hinsichtlich der Mitangekiagten Siegfried I,

PD und Pro, nit den Feststellungen

aufgehoben

a) soweit die Angeklagten im Fall II 13 der Urteilsgründe verurteilt worden sind,

b) im Ausspruch über die Gesamtstrafe,

Im Falie II 13 der Urteilsgründe wird das Verfahren eingestellt; die ausscheidbaren Kosten des Verfahrens werden insoweit der Staatskasse auferlegt.

Hinsichtlich der Aufhebung zu I b wird die

Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe§

Auf die Revision des Angeklagten Wolfgang Igpkann dessen Verurteilung im Falle II 13 der Urteilsgründe nicht bestehenblceiben, weil es in diescm Falle, der erst durch eine besondere Anklage in das Verfahren eingeführt wurde, an einen Beschluß über dic Eröffnung des Hauptverfahrens (§§ 203,

207 StPO) fchlt und auch nach der Verlesung der nachträglichen Anklage in der Hauptverhandlung cin Beschluß nach

8 266 Abs. 1 StPO nicht gefaßt worden ist. Das Fehlen

des Eröffnungsbeschlusses und des eincm Eröffnungsbeschluß entsprechenden Beschlusses nach § 266 Abs. 1 StPO begründet ein Verfahrenshindernis, das im angeführten Fall die Einstellung des Verfahrens erforderlich macht (RGSt 67, 59; BGH Urt. v. 2. Februar 1960 - 5 StR 19/60 -). Da der gleiche Mangel sich auch zuungunsten der Angeklagten Siegfried Ig® rw ni Pr dic kcin Rechtsmittel eingelegt haben, ausgewirkt hat, ist dic Entscheidung gemäß § 357 StPO auf diese zu erstrecken (RGSt 68, 18). Das zwingt beim Beschwerdeführer und den genannten weiteren Angeklagten zur Aufhebung der Gesamtstrafen, über welche das Landgericht ebenso wie über die damit zusammenhängende Anordnung der SicherungS- verwahrung, dic Entziehung der Fahrerlaubnis und die Anrechnung der Untersuchungshaft neu zu befinden haben

wird.

Im übrigen ist die Revision des Angeklagten Wolfgang I»

offensichtlich unbegründet und deshalb zu verwerfen.

Baldus Dotterweich Willms

Meyer Henning

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