Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1960
BGH Entscheidung vom 02.02.1960 – 5 StR 19/60
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
5 StR 19/60 2158 097
In Namen des Volkes:
In der Strafsache gegen den landwirtschaftlichen Arbeiter Egon M ED
aus AD Kreis rn geboren am EEE 1925 in nam,
zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen versuchter Notzucht
hat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 2.Februar 1960, an der teilgenommen habens
Senatspräsident Sarstedt als Vorsitzender,
Bundesrichterin Dr.Koffka
Bundesrichter Schmidt
Bundesrichter $Viemer
Bundesrichter Dr.Börker als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof Dr. Üuuun als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkanntıs
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Hildesheim vom 28.0Oktober 1959 nebst den Feststellungen aufgehoben,
l. soweit es den Angeklagten wegen Rückfalldiebstahls verurteilt; insoweit wird das Verfahren auf Kosten der Landeskasse eingestellt;
2. hinsichtlich der Gesamtstrafe,
2.
3. hinsichtlich des Ehrverlusts.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Die gesamte bis heute erlittene Untersuchungshaft wird auf die Zuchthausstrafe für die versuchte Notzucht angerechnet.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung über den Ehrverlust an das Landgericht zurückverwiesen, das auch über die Kosten des Rechtsmittels zu entscheiden hat.
- Von Rechts wegen -
- 3.
Gründe3
Wegen des Rückfalldiebstahls ist das Verfahren nicht eröffnet worden. Die Staatsanwaltschaft hat wegen dieser Tat zwar in der Hauptverhandlung eine Nachtragsanklage erhoben; das Landgericht hat jedoch den nach § 266 Abs.1l stpO erforderlichen Einbeziehungsbeschluß nicht erlassen. Es fehlt insoweit also an einer Verfahrensvoraussetzung. Dieser Fehler führt zur Einstellung des Verfahrens, obwohl die Revision ihn nicht rügt.
was die Revision, abgesehen von der allgemeinen Sachrüge, ausführt, sind unzulässige Tatsachenangriffe und ebenfalls unzulässige Angriffe gegen das tatrichterliche Ermessen bei der Strafzumessung. Auf die allgemeine Sachrüge hat der Senat das Urteil geprüft, einen Rechtsfehler jedoch nicht gefunden.
Sarstedt Koffka Schmidt
Siemer Börker