Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1966

BGH Entscheidung vom 26.04.1966 – 1 StR 79/66

1. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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2064 052 BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

in der Strafsache

gegen

äcn Kaufmann Alfred D ED u: va. geboren am ED 909 in voii,

wegen Meineids.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 26. April 1966, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Hübner

als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Seibert Bundesrichter Mai Bundesrichter Pikart Bundesrichter Dr. Pfeiffer

als beisitzende Richter,

Bundesanwalt Dr. En

als Vertreter der Bundesanwaltschalt, Justizangestellter > als Urkundsbeamter der Geschäftsstellc,

für Recht erkannt:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Mainz vom 11. Oktober 1965 aufgehoben.

Der Angeklägte wird freigesprochen. Die Kosten des Verfahrens trägt die Staatskasse.

Von Rechts wegen

Gründe§

. Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen Meineids verurtcilt, gemäß § 158 StGB jedoch von Strafe abgeschen.

Dice Revision des Angeklagten, mit der Verletzung sachlichen Rechts gerügt wird, ist begründet.

Daß ihm lediglich zum Vorwurf gemacht wird, bei Abicgung des Offenbarungseids am 8. Januar 1962 einen nicht zu scinem Vermögen gehörenden Gegenstand angegeben zu haben, steht der Anwendung des § 154 StGB nicht entgegen (vgl. BGHSt 7, 375 gegenüber BGHSt 2, 74 zur früheren Fassung des § 807 ZPO). Die Verurtcilung wegen Meineids kann jedoch schon deshalb keinen Bestand haben, weil die Annahme dcs Landgerichts, die in dem beschworenen Vermögensverzeichnis aufgeführte Mietzinsforderung von 1100.-- Lil sci zur Zeit der Eidesleistung in Wirklichkeit bereits erloschen gewesen, aus dem festgestellten Sachverhalt nicht mit ausreichender Sicherheit . gerechtfertigt werden kann. Die Strafkammer mcint zwar, das der Forderung zugrundcliegende Micetverhältnis sci zumindest durch dic stillschweigende Annahme eines im Schreiben der Micterin von 27. Dezember 1961 liegenden Aufhebungsangebots wirksam beendet worden. Ob dieser Auslegung des beiderseitigen Verhaltens aber rechtlich zutreffende Überlegungen zugrundceliegen, ist dem Urteil nicht zuverlässig: gu entnehnen, Dieses beschränkt sich insoweit im wesentlichen auf die Mitteilung des Auslegungsergebnisses, ohne die Besonderheiten des Falles, zumal auch in wirtschaftlicher Hinsicht, ausreichend zu erörtern. Vor allen fehlt cs an den gcetotenen näheren Ausführungen darüber, daß der Angeklagte - trotz eincs seincm Steucrberater erteilten und noch nicht ausgcführten Verhandlungsauftrags - bereits im Zeitpunkt der Eidesleistung durch sein Schweigen eine wirksane Zustimmung zum Ausdruck gebracht habe. Hiernach schließt der festgestellte Sachverhalt die Möglichkeit nicht aus, daß die von Angeklagten in dem beschworenen Vermögensverzcichnis aufgeführte Forderung entgegen seiner in der späteren Berichtigungserklärung vertretenen Meinung am 8. Januar 1962 noch bestand und daß er deshalb nicht falsch geschworen hat.

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Durchgreifenden Bedenken unterliegen aber auch die Darlegungen des Urteils zur inneren Tatscitc. Zwar hat die Strafkammer festgestellt, daß der Angeklagte bereits in Zeitpunkt der Eideslceistung von dem Nichtbestehen der Forderung überzeugt war. Diese Feststellung bindet aber das Revisionsgericht nicht, da sie zu dem allgemcin auf Verhandlungen über den Fortbestand des Mietverhältnisses gerichteten Verhalten des Angeklagten in einem nicht genügend gceklärten Widerspruch steht. Zudem kann sie von der bedenklichen Erwägung beeinflußt scin, der Angeklagte müsse mit der Beendigung des Vertragsverhältnisses einverstanden gewesen sein, weil er nicht nur bis zum 8. Jamuar 1962 gceschwiegen, sondern auch in der Folgezeit keine Verbindung mit der Micterin aufgenommen habe (UA 6}. Im übrigen läßt sich nicht ausschließen, daß die Feststellungen zur inneren Tatscite unter der Einwirkung der nicht ausreichenden Feststellungen zum äußeren Tathergang und damit als Folge der Annahme eines objektiven Falscheids zustandegekommen sind.

Nach alledem ist das Urteil aufzuheben. Da ergänzende Feststellungen bezüglich eincs Eides-

dcelikts des Angeklagten nach so langer Zeit nicht nehr ervartet werden können, ist er gemäß § 354 Abs. 1 StPO

mit der Kostenfolge aus § 467 Abs. 1 StPO von hier aus freizusprechen. Für eine Anwendung von § 467 Abs. 2 StPO sicht der Senat keinen Anlaß.

Senatspräsident Dr. Hübner or ist durch Urlaubsabwcesenheit Scibert Mai verhindert, zu unterschreiben.

Seibert

Pikart Dr. Pfeiffer

IS