Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1966
BGH Beschluss vom 22.04.1966 – 1 StR 443/65
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
Zitiert von 2 Entscheidungen 4 zitierte Normen Als PDF speichern
BUNDESGERICHTSHOF 2064 053
1_StR_443/65 BESCHLUSS
eo
in der Strafsache
gegen
den Fuhrunternehmer Manfred S EEE aus N ED: ., äort geboren an EEE 935;
wegen ungenchmigten Bauens. (§ 367 Abs. 1.Nr. 15 StGB).
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts in der Sitzung vom 22. April 1966 beschlossen;
Die Sache wird an das Oberlandesgericht Stuttgart zurückgeleitet.
Gründe§
nn
1. Das Amtsgericht Esslingen hat den Angeklagten wegen ungenehmigten Bauens - er hatte auf seinem Grundstück eine Lkw-Garage an einer anderen als der genehmigten Stelle errichtet - gemäß § 367 Abs. 1 Nr. 15 StGB zu einer Geldstrafe verurteilt.
Der Angeklagte hat gegen dieses Urteil Revision eingelegt und zur Begründung vorgebracht: Ungenchnigtes Bauen sei in Baden-Württemberg nicht mehr als Übertretung des 8 367 Abs. 1 Nr. 15 StGB strafbar, sondern nach den §§ 112 Abs. 1 Nr. 5, 87 Abs. 1 der Iandesbauordnung für Baden-Württemberg vom 6. April 1964 (GBl. S. 151) seit dem 1. Januar 1965 nur noch ordnungswidrig; das Amtsgericht habe daher das Strafverfahren einstellen müssen.
Das Oberlandesgericht Stuttgart hält die Revision für unbegründet. Es ist der Auffassung, der § 367 Abs. 1 Nr. 15 StGB gelte als Bundesrecht fort (Art. 125 Nr. 1, 74 Nr.1 GG), könne mithin durch Iandesrecht nicht außer Kraft gesetzt -werden und sei daher gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1 OWiG allein auf den Fall anzuwenden. Es sieht sich aber an der Bestätigung des angefochtenen Urteils gehindert, weil das Ober-
landesgericht Köln in seinem Beschluß vom 12. Mai 1965 (NJW 1965, 1496 Nr. 18) die Auffassung vertrete, § 367 Abs. 1 Nr, 15 StGB habe seine Geltung jedenfalls in denjenigen Ländern verloren, deren Baurecht Verstöße mit Bußgeld ahnde.
2. Die Vorlegung ist nicht zulässig. Zur Entscheidung über die aufgeworfene Rechtsfrage ist allein das Bundesverfassungsgericht berufen. Bei ihm ist ein Verfahren zur verfassungsrechtlichen Prüfung der Fortgeltung des 8 367 Abs. 1 Nr. 15 StGB als Bundesrecht schon anhängig. Denn mit seinen Beschlüssen vom 9. November 1965 und 6. Dezember 1965 (NJW 1966, 128 Nr. 32) hat das Oberlandesgericht Hamm die streitige Frage gemäß Art. 126 GG dem Bundesverfassungsgericht vorgelegt, da ernstlich zweifelhaft sei, ob die Strafvorschrift als Bundesrecht oder Landesrecht fortgelte. Damit ist der Bundesgerichtshof gehindert, die ihm vom Oberlandesgericht Stuttgart vorgclegte Rechtsfrage seinerscits zu entscheiden.
3. Bei dieser Rechtslage kann dahinstehen, ob die Vorlegung auch aus anderen Gründen unzulässig ist: etwa deshalb, weil auch das Oberlandesgericht Köln von der "formellen" Weitergeltung des § 367 Abs. 1 Nr. 15 StGB — als Bundesrecht ausgeht, oder deshalb, weil jener Beschluß in einem Verfahren der Zuständigkeitsüberprüfung gemäß §§ 58 ff OWiG ergangen ist, für das anders als im Rechtsbeschwerdeverfahren die in § 56 Abs. 5 OWiG angeordnete Vorlegungspflicht nicht gilt (vgl. § 60 Abs.2 OWiG)»
4. Da der Bundesgerichtshof nicht in der Sache selbst entscheidet, ist er auch nicht zur Vorlegung an das Bundcsverfassungsgericht befugt (vgl. BVerfGE 6, 222, 240).
Die Sache war deshalb entsprechend dem Antrag des Generalbundesanwalts an das vorlegende Oberlandesgericht zurückzuleiten.
Hübner Loesdau Mai
Pikart Dr. Pfeiffer