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BGH Beschluss vom 22.04.1966 – 5 StR 318/66

5. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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5_StR 318/66

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS§

in der Bußgeldsache gegen

den Kaufmann Werner CB aus LEERE , geboren am Em 1914 in vum (Ostpreußen),

wegen ungenehmigten Bauens

-2-

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 19, Juli 1966 durch den Senatspräsidenten Prof. Dr, Sarstedt, die Bundesrichterin Dr. ‚Koffka sowie die Bundesrichter Schmidt, Schmitt und Dr. Börker auf den Vorlegungsbeschluß des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 1 ‚April 1966 nach Anhörung. des Generalbundesanwalts beschlossen:

Die Sache wird an das Oberlandesgericht Düsseldorf zur weitcren Entschließung zurückgegeben,

Gründe§

Das vorlegende Oberlandesgericht Düsseldorf hat in einem Bußgeldverfahren über die Rechtsbeschwerde der Verwaltungsbehörde gegen einen Beschluß des Amtsgerichts Kempen (Niederrhein), Lanägerichtsbezirk Krefeld, zu entscheiden, mit dem ein Bußgelädbescheid der Verwaltungsbehörde als unbegründet aufgehoben worden ist. Der Bußgeldbescheid war wegen eines Verstoßes gegen 8 88 Abs.8 1.Verb. mit § 101 Abs.1 Nr. 3 der Bauordnung für das Land Norärhein-Westfalen vom 25. 6.1962 (GVBl NRW 1962, 373) erlassen worden, weil der Betroffene im Juni bezw. Ende Juni 1965 (vgl. Bl.5 d.A., Bl.6 der Verwaltungsakten) auf ‚seinen Grundstück eine Pferdeschutzhütte ungenehnigt hatte errichten lassen. Das von Betroffenen hiergegen angerufene Amtsgericht war der Ansicht, daß es zur Errichtung dieser „Hibte einer Genehmigung nicht bedurft habe.

3.

Das Oberlandesgericht will den angefochtenen: Beschluß aufheben und äie Sache zur erneuten Entscheidung an das Amtsgericht zurückverweisen, weil es - entgegen der Ansicht des Amtsrichters - die Errichtung der Hütte für genehmigungspflichtig häit. Gleichzeitig will es den Amtsrichter darauf hinweisen, daß cr das. Verhalten des Betroffenen nicht als Urdnungswidrigkeit, sondern als Übertretung des § 367 Abz.1 Nr.15 StGB zu würdigen, deren Ahndung aber gegebenenfalls wit einer Geldbuße zu bestätigen haben werde, weil es gemäß § 62 OWiG beim Bußgeldverfahren sein Bewenden habe. Das vorlegende Oberlandesgericht ist nämlich in Übereinstimmung mit dem Oberlandesgericht Stuttgart, das die gleiche Rechtsfrage bereits mit Beschluß vom 12.August 1965 dem Bundesgerichtshof zur Entscheidung vorgelegt hat (NIJW 1965,1784°), der Ansicht, daß die Vorschrift des § 367 Abs.1 Nr.15 StGB nach Art.125 Nr.1, 74 Nr.1 GG als Bundesrecht fortgelte "und deshalb durch landesrechtliche Bauordnungen, die. Verstöße gegen sie zu Ordnungswidrigkeiten erklären, nicht aufgehoben werden könne. An der beabsichtigten Entscheidung glaubt sich das Oberlandesgericht Düsseldorf aber gehindert, weil das Oberlandesgericht Köln in seinem Beschluß von 12.Mai 1965 (NJW 1965,1496 ® = JMB1 NRW 1965,177) die Ansicht vertreten hat, die Vorschrift des § 367 Abs.1 Nr.15 StGB gelte jedenfalls in den Ländern, deren Baurecht das in ihr umschriebene Verhalten mit Bußgelä bedroke, nicht als Bundesrecht fort.

Das Oberlandesgericht Düsseldorf hat .deshalb gemäß § 121 Abs.2 GVG i.Verb. mit § 56 kbs.5. OWiG dem Bundesgerichtshof folgende Rechtsfrage zur Entscheidung vorgelegt:

"Bleibt das Bauen ohne die erforderliche baupolizeiliche Genehmigung als Übertretung nach

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§ 367 Abs.1 Nr.15 StGB strafbar, nachdem das Landesrecht (hier § 101 Abs.1 Nr.3 der Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen vom 25.Juni 1962) es zur Ordnungswidrigkeit erklärt hat ?"

Der Generalbundesanwalt hat hierzu u.a. ausgeführt:

"Die Vorlegung ist nicht zulässig, weil - wie der Bundesgerichtshof auf die Vorlegung derselben Rechtsfrage durch das Oberlandesgericht Stuttgart bereits entschieden hat (Beschl.v. 22.April 1966 - 1 StR 443/65 ) - zur Entscheidung über die aufgeworfene Rechtsfrage allein das Bundesverfassungsgericht berufen ist, Bei ihm ist ein Verfahren zur verfassungsrechtlichen Prüfung der Fortgeltung des § 367 Abs.1 Nr.15 StGB als Bundesrecht schon anhängig; denn mit seinen Beschlüssen vom 9.November und 6.Dezember 1965 (NJW 1966,128°%;

JMBl NRW 1966,34) hat das Oberlandesgericht Hamm die strittige Frage gemäß Art.126 GG dem Bundesverfassungsgericht vorgelegt, da ernstlich zweifelhaft sei, ob die Strafvorschrift als Bundesrecht oder Landesrecht fortgelte. Damit ist der Bundesgerichtshof gehindert, die

ihm vom Oberlandesgericht Düsseldorf vorgelegte Rechtsfrage seinerseits zu entscheiden.

' Da der Bundesgerichtshof nicht in der Sache selbst entscheidet, ist er auch nicht zur Vorlegung an das

-5- Aundesverfassungagericht befugt (BGH aa0; BVerfGE 6,

222,240):

Der Senat tritt diesen Ausführungen. in vollem Umfange bei.

Sarstedt Koffka. Schmidt ‚Schmitt Börker