Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1966
BGH Beschluss vom 22.04.1966 – 4 StR 182/66
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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2125 069 BUNDESGERICHTSHOF
4_StR_182/66 BESCHLUSS
in der Strafsache
gegen
den Kaufmann Hans L EEE aus CET EB: :eboren an ED 1905 ir. GE.
wegen ungenehmigten Bauens (§ 367 Abs. 1 Nr. 15 StGB).
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Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts in der Sitzung von 7. Juli 1966 beschlossen:
Die Sache wird an das Oberlandesgericht Düsseldorf zurückgegeben.
gründe§
Das Amtsgericht Mönchengladbach hat den Angeklagten wegen Übertretung nach § 367 Abs. 1 Nr. 15 StGB zu einer Geldstrafe verurteilt, weil er ohne baupolizeiliche Genehmigung eine Garage an das Wochenendhaus seiner Ehefrau angebaut hatte.
Die Staatsanwaltschaft hat gegen dieses Urteil Revision eingelegt mit der Begründung, § 367 Nr. 15 StGB sei durch die Bauordnung des Landes Nordrhein-Westfalen vom 25. Juni 1962 (GVBl. S. 373) gegenstandslos geworden; Verstöße gegen die Bauordnung könnten nur noch als Ordnungswidrigkeiten geahndet werden (§ 101 Abs. 1 Nr. 3 i. V. m. § 88 Abs. 8 LBO).
Das Oberlandesgericht Düsseldorf hält die Revision für unbegründet, weil nach seiner Auffassung die Vorschrift des § 367 Abs. 1 Nr. 15 StGB als Bundesrecht fortgilt (Art. 125 Nr. 1, 74 Nr. 1 GG), mithin durch Landesrecht nicht außer Kraft gesetzt werden kann und daher gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1 OWiG anzuwenden ist. An der Bestätigung des angefochtenen Urteils sieht es sich aber durch den Beschluß des Oberlandesgerichts Köln vom 12. Mai 1965 (NJW 1965, 1496 Nr. 18) gehindert, wonach § 367 Abs. 1 Nr. 15 StGB seine Geltung jedenfalls in den
Ländern verloren habe, deren Baurecht Verstöße mit Bußgelä ahnde.
Die Vorlegung ist nicht zulässig. Wie der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshof in seinem Beschluß vom 22. April 1966 - 1 StR 443/65 - ausgesprochen hat, ist zur Entscheidung der aufgeworfenen Rechtsfrage allein das Bundesverfassungsgericht berufen, bei dem bereits ein Verfahren zur verfassungsrechtlichen Prüfung der Fortgeltung des § 367 Abs. 1 Nr. 15 StGB als Bundesrecht anhängig ist. Das Oberlandesgericht Hamm hat nämlich mit seinen Beschlüssen vom 9. November 1965 und 6. Dezember 1965 (NJW 1966, 128 Nr. 32) die streitige Frage gemäß Art. 26% dem Bundesverfassungsgericht zur Entscheidung unterbreitet, weil es als zweifelhaft ansieht, ob die Strafvorschrift als Bundes- oder Landesrecht fortgelte. Damit ist der Bundesgerichtshof gehindert, die vom Oberlandesgericht Düsseldorf aufgeworfene Rechtsfrage seinerseits zu entscheiden. Der mit der Vorschrift des § 121 Abs. 2 GVG verfolgte Zweck der Herbeiführung einer einheitlichen Rechtssprechung wird auch im gegebenen Fall durch die Vorlage an das Bundesverfassungsgericht gewahrt.
Bei dieser Rechtslage kann dahinstehen, ob die Vorlegung nicht auch aus anderen Gründen unzulässig ist, etwa deshalb, weil auch das Oberlandesgericht Köln von der "formellen" Weitergeltung des § 367 Abs. 1 Nr. 15 StGB als Bundesrecht ausgeht, oder deshalb, weil jener Beschluß in einem Verfahren der Zuständigkeitsüberprüfung gemäß §§ 58 ff OWiG ergangen ist, für das - anders als bei sonstigen Entscheidungen (§§ 55, 56 OWiG) - die in § 56 Abs. 5 OWiG angeoränete Vorlegungspflicht nicht besteht (§ 60 Abs. 2 OWiG).
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Da der Bundesgerichtshof nicht in der Sache selbst entscheidet, ist er auch nicht zur Vorlegung an das Bundesverfassungsgericht befugt (vgl. BVerfGE 6, 222, 240).
Die Sache ist deshalb entsprechend dem Antrag des Generalbundesanwalts an das Oberlandesgericht zurückzu-
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