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BGH Urteil vom 19.04.1966 – 1 StR 18/66

1. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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BUNDESGERICHTSHOF 2084 O6

IM NAMEN DES VOLKES

1 E1R_18/66 URTEIL

in der Strafsache gegen

den Maschinenschlossergesellen Gerhard 5 (ED

aus KÜE, dort geboren an EEE 927, zur Zeit

in Untersuchungshaft,

wcgen versuchter Nötigung u.a.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der

Sitzung vom 19. April 1966, an der teilgenommen haben:

Scnatspräsident Dr. Hübner

als Vorsitzender,

Bundesrichter Fischer

Bundesrichter Loesdau Bundesrichter Mai Bundesrichter Pikart

als beisitzende Richter,

Staatsanwalt ED

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter >

als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

I.

II.

IIl.

IV.

Das Verfahren wird im Fallc des Zetteldiebstahls (II 4) vorläufig eingestcilt.

Auf dic Revision des Angeklagten wird das Urteil des Schwurgerichts bei dem Landgericht Karlsruhe vom 10. Juni 1965

1. dahin geändert, daß der Schuldspruch wegen Übertretung des § 367 Absatz 1 Nr. 8 StGB wegfällt,

2. aufgehoben, soweit der Angeklagte wegen Unterschlagung einer FN-Pistole verurteilt worden ist (II 2}; insoweit wird er freigesprochen, die ausscheidbaren Kosten des Verfahrens trägt die Staatskasse.

Das Urteil wird ferner im Ausspruch über die Gesamtstrafe nit den Feststellungen hierzu aufgehoben. Insoweit wird die Sache zu ncucr Verhandlung und Entscheidung, auch über die weiteren Kosten dcs Rechtsmittels, an cinc Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Von Rechts wegen

Gründe§

Das Schwurgericht hat den Angeklagten wegen versuchter Nötigung in Tateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung und einer Übertretung nach § 367 Abs. 1 Nr. 8 StGB, wegen zweicr Diebstähle im Rückfall und wegen Unterschlagung in zwci Fällen unter Freisprechung im übrigen zu einer Gesamtstrafe von drei Jahren Zuchthaus verurteilt. Von der Untersuchungshaft wurde cin Jahr auf die Strafe angerechnet.

Die gegen dieses Urteil von der Staatsanwaltschaft eingelegte Revision ist zurückgenommen worden.

Dice Revision des Angeklagten rügt Verletzung verfahrcnsrechtlicher Vorschriften und sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel erweist sich als teilweise begründet.

1. Die Verfahrensrüge bleibt ohne Erfolg.

Die Aufklärungsrüge (f 244 Abs. 2 StPO) ist unzulässig, weil die Revision weder die ihrer Ansicht nach ungeklärt gceblicbene Beweisfrage mitteilt noch die Beweismittel angibt, mit Hilfe deren sich das Schwurgericht die vermißte Aufklärung hätte verschaffen sollen.

Soweit die Revision die Ablehnung von Beveisamträgen rügt. (§ 244 Abs. 3 StPO), scheitert ihr Vorbringen von vornhercin daran, daß sic es unterläßt, den Wortlaut der Anträge und der Ablehnungsbegründung mitzuteilen (vgl. BGHSt 3, 213).

2. Der Sachrüge hält das Urteil nicht in allen Punkten stand, |

Die Verurteilung des Angeklagten wegen Rückfalldiebstahls eines Geldbeutels mit Geld und Papieren (Fall II 1) sovic wegen Unterschlagung eines ihm zur Reparatur übergebenen Velo-doc-Revolvers (Fall II 3) ist rechtlich nicht zu beanstanden. Was die Revision hiergegen vorträgt, bewegt sich ausschließlich auf dem Gebiet der tatrichterlichen Beveiswürdigung.

Die Revision wendet sich ferner vergeblich gegen die Verurteilung des Angeklagten wegen vorsätzlicher Körperverletzung und versuchter Nötigung (Fall II 5). Das Urteil stellt hierzu zunächst fest, daß dic Krawatte, an welcher der Angeklagte den Sozialamtsleiter Rittershofer ergriff und zu sich herüberzog, wie eine sich zuziehende Schlinge wirkte. Darin liegt eine - vom Angeklagten auch bewußt vorgenommene — körperliche Mißhandlung im Sinne des § 223 StGB. Strafantrag hierfür ist gestellt. Nach den weiteren Feststellungen des Schwurgerichts befand sich der Angeklagte in keiner — auch nicht in einer vermeintlichen - Notwcehrlage. Er hat daher durch die Abgabe des scharfen Schusses aus seiner umgearbeiteten SAS-Schreckschußpistole rechtswidrig Gewalt ausgeübt, um die Bediensteten des Sozialants, mit denen er zuvor Streit angefangen hatte, zur Duldung scines unbehelligten Weggehens zu veranlassen, Weil dic Sozialamtsbediensteten ohnchin entschlossen waren, sein Weggehen zu gestatten, hat der Angeklagte hierdurch, wie das Schwurgericht unanfechtbar darlegt, zwar keine vollendete, wohl aber eine versuchte Nötigung (§§ 240, 43 StGB) begangen. Das unerlaubte Schießen erfüllte zugleich die Voraussetzungen für die Anwendung des § 367 Abs. 1 Nr. 8 StGB. Diese Übertroetung ist jedoch zwischen Urteilsverkündung und

Zustellung der Urteilsgründe verjährt (§ 67 Abs. 3 StGB), so daß der dahingehende Schuldspruch wegfällt. Die Einzelstrafe bleibt hiervon unberührt.

Mit Recht bemängelt die Revision auch die Verurteilung des Angeklagten wegen Unterschlagung einer FN-Pistole (Fall II 2). Nach den tatrichterlichen Feststellungen konnte der Angeklagte den Auftrag, diese Schußwaffe zu reparieren, wegen des Fehlens von Ersatzteilen nicht erfüllen; er schlug dic Pistole daher zusammen und warf sie in den Mülleimer. Hierin kann entgegen der Auffassung des Landgerichts keine Zucignung erblickt werden, da diese voraussetzt, daß der Täter den wirtschaftlichen Wert der Sachc seinem Vermögen zuführt (RGSt 61, 228, 232; BGH GA 1954, 60; 1961, 172). In diesem Punkt ist das Urteil daher aufzuheben. Da der Schuldvorvurf der Unterschlagung hier auch durch weitere Feststellungen nicht erhärtct werden kann, ist der Angeklagte insoweit mit der sich aus § 467 Abs, 1 StPO ergebenden Kostenfolge freizusprechen; die Überbürdung seiner Auslagen auf die Staatskasse ist weder rechtlich begründet noch angemessen.

Die Angriffe der Revision gegen dic Verurteilung des Angeklagten wegen Diobstahls eincos beschriebenen roten Zettels (Fall II 4) bedürfen keiner Erörterung, weil der Scnat cs als angemessen ansah, das Verfahren insoweit auf entsprechenden Antrag der Staatsanwaltschaft gemäß § 154 Abs, 2 StPO vorläufig einzustellen.

- Sonstige durchgreifende Rechtsfcehler, insbesondere auch im Hinblick auf die Strafzumessung einschlicßlich.ider Anrechnung der Untersuchungshaft, sind nicht zu erkennen.

3, Da das Urteil nach alledem teilweise keinen Bestand hat, ist auch der Ausspruch über die Gesamtstrafe einschließlich der Feststellungen hierzu aufzuheben. Die Sache ist insoweit zu neuer Verhandlung und Entscheidung an eine Strafkammer zurückzuverweisen (§ 354 Abs, 2 ‘nd 3 StPO).

Im übrigen ist die Revision zu verwerfen.

Hübner . Fischer Loesdau

\

Mai Pikart