Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1966
BGH Urteil vom 29.03.1966 – 1 StR 573/65
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF 2064 058
IM NAMEN DES VOLKES
en
12, URTEIL
in der Strafsache
gegen
1. den Baggerführer Theocoor MED aus em geboren am EEE 1955 in SUMME, Kroi: AUEEED-
2. den Baggerführer Hagen S CB :u: TED; geboren arı ED 310 in SED (Ostpreusen) ,
3. den Raupenführer Hans-Josck VB aus v-
GEW: geboren an OD 1955 in 1.0,
wegen Notzucht u. a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 29. März 1966, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Hübner
Bundesrichter Bundesrichter Bundesrichter Bundesrichter
als Vorsitzender,
Fischer
Loesdau
Mai
Pikart
als beisitzende Richter,
Bundesanwalt Dr. es
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanvalt Ep:.: ED
als Verteidiger des Angeklagten Mg:
Justizangestellter >
für Recht erkannt:
als Urkundsbceamter der Geschäftsstelle,
Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Koblenz vom 18. März 1965
a) dahin geändert, daß
1. die Angeklagten der zweifachen Entführung wider Willen in Tateinheit mit Notzucht und mit versuchter Notzucht schuldig sind,
2. der Freispruch wegfällt;
b) im gesamten Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Die weitergehenden Revisionen werden vervioorfen,
Von Rechts wegen
Das Landgericht hat die Angeklagten wegen gemeinschaftlicher Entführung der Frau Pe in Tateinheit mit Notzucht und wegen gemeinschaftlicher Entführung der Frau ZU in Tateinheit mit versuchter Notzucht unter Annahme erheblich verminderter Zurechnungsfähigkeit zu Gesamtgefängnisstrafen verurteilt und sie von dem Vorwurf der Freiheitsberaubung freigesprochen.
Ihre Revisionen erheben die Sachbeschwerde. Was sie zur Begründung vortragen, greift nicht durch, weil sie von einem andern als dem festgestellten Sachverhalt ausgehen oder sich in unzulässiger Weise gegen die Beweiswürdigung des Tatrichters wenden.
Die Feststellungen des Landgerichts reichen aus, um seine Annahme zu begründen, die Zurechnungsfähigkeit der Angeklagten sei durch Alkoholgenuß nicht ausgeschlossen,
sondern nur erheblich vermindert gewesen. Aus ihrer zuverlässigen Erinnerung an den Geschehensablauf und aus ihrem zielgerichteten Handeln durfte der Tatrichter entnehmen, daß cine wenn auch verminderte Einsichtsfähigkeit vorhanden war; dieselbe Auffassung durfte er für
ihr Steuerungsvermögen gewinnen, da sie nach den Feststellungen (UA S. 5, 6) auf die Bitten der Frauen um Schonung wenigstens teilwcise eingingen. Das Landgericht durfte deshalb die Anwendbarkeit des § 51 Abs. 1 StGB als ausgeschlossen ansehen.
Die auf die Sachrüge gebotene Prüfung des Urteils führt aus anderen Gründen zu einer Änderung des Schuld-Apruchs und zur Aufhebung des Strafausspruchs.
1. Rechvlich unbedenklich ist die Annahme einer gemeinschaftlichen an Frau PB bezangenen Notzucht. Daß die Angeklagten SW una vEericht auch den Beischlaf vollzogen, hindert die Annahme der Mittäterschaft nicht. Den Feststellungen ist zu entnehmen, daß sie die Nötigungshandlung, die zur Duldung des Beischlafs führte, mindestens teilweise gemeinsam ausführten (BGHSt 6, 226, 228).
2. Diese Nötigungshandlung begann, als die Angceklagten die Frauen an ihrem Hotel nicht aussteigen ließen, sondern weiterfuhren in der gemeinsamen Absicht, mit ihnen geschlechtlich zu verkehren. Hiermit begannen sie auch die Ausführung des Notzuchtsverbrechens an Frau EB. 2.5 das Landgericht statt - mindestens - dreier tateinheitlich susammentreffender Versuche (des Angeklagten UW zcsen-
über Frau EEE una des Angeklasten SWllBegenüber
53. Die Feststellungen rechtfertigen die Anwendung des § 236 StGB; die Strafanträge sind gestellt (Bl. 47, 50 Bd. I HA). Nicht haltbar ist jedoch die Annahme zweier selbständiger strafbarer Handlungen. Die Entführung beider Frauen, zugleich auch, wie erwähnt, die Gewaltanwendung im Sinne des § 177 StGB geschah durch eine Willensbetätigung der Angeklagten, durch die dasselbe Strafgesetz zweimal verletzt wurde (BGHSt 1, 20, 22). Der Senat kann den Schuldspruch ändern; § 265 StPO steht nicht entgegen, weil der in der Hauptverhandlung gegebene Hinweis auf die Anwendbarkeit des § 236 StGB in Verbindung mit dem Eröffnungsbeschluß die Annahme von Tateinheit einschließt. Di. Entführung wider Willen steht in Tateinheit zur vollendeten und versuchten Notzucht, wie das landgericht rechtsfchlerfrei angenommen hat (BGHSt 18, 29).
Dagegen mußte der Freispruch vom Vorwurf der Freiheitsberaubung wegfallen, weil sich diese Beschuldigung auf das einheitliche Tatgeschehen bezog, das unter anderen rechtlichen Gesichtspunkten als strafbar angeschen worden ist. Für einen Freispruch war daher kein Raum (RGSt 52, 190).
4. Der Strafausspruch kann wegen der Annahme nur ciner Tat nicht bestehen bleiben. Das Landgericht wird die Strafe aus § 177 StGB als dem strengeren Gesetz entnehmen müssen, wobei indessen § 236 StGB den Strafrahmen nach unten begrenzt. Bei Anwendung des § 51 Abs. 2 StGB
ist die Mindeststrafe deshalb vier Monate fünfzehn Tige Gefängnis. Das Landgericht ist durch § 358 Abs. 2 StPO nicht gehindert, auf Einzelstrafen in Höhc der bisherigen Gesamtstrafen zu erkennen (BGH NJW 1963, 1260 Nr. 19 = IM, StPO § 358 Nr. 32).
Hübner Bundesrichter Fischer Locesdau befindet sich im Urlaub und ist deshalb an der Unterschrift verhindert.
Hübner
Mai Pikart