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BGH Urteil vom 11.03.1966 – 4 StR 33/66

4. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES

4_StR_33/66. URTEIL

in der Strafsache

gegen

den Schlosser August N EEE zu: TEE geboren am Emm 1906 ir Ti u ur

Zeit in Untersuchungshaft,

wegen Unzucht mit einer Abhängigen u.a.

1

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Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 11. März 1966, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Scharpenseel

als Vorsitzender, Bundesrichter Mayr Bundesrichter Dr. Sanders Bundesrichter Dr.Dr. Spiegel Bundesrichter Hürxthal u

als beisitzende Richter,

Bundesanwal t

als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanvalt (ee. EEE : | als Verteidiger, Justizangestellter > als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Dortmund vom 4. August 1965

a) im Urteilsspruch dahin geändert, daß der Angeklagte verurteilt ist wegen Unzucht mit einer Abhängigen in fünf Fällen, davon in einem Falle in Tateinheit mit zwei Verbrechen und in einem weiteren Fall in Tateinheit mit einem Verbrechen nach § 176 Abs. 1 Nr. 1 StGB,

b) aufgehoben mit den Feststellungen in den beiden Einzelstrafaussprüchen zu Fall 3 sowie im Ausspruch über die Gesamtstrafe.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-

lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechts-

mittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. | |

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Von Rechts wegen

DT

Der Angeklagte ist unter Freisprechung im übrigen wegen Unzucht mit einer Abhängigen in fünf Fällen, davon in zwei rällen in Tateinheit mit Verbrechen nach § 176 Abs. 1 Ziff. 1 StGB und wegen eines weiteren Verbrechens nach 8 176 Abs. 1 Ziff, 1 StGB zu einer Gesamtzuchthausstrafe verurteilt worden. Seine Revision rügt Verletzung des Verfahrens und des sachlichen Rechts. Sie ist zum Teil begründet.

1. Das Vorbringen des Angeklagten, mit dem er einen Verfahrensverstoß rügen will, scheitert schon daran, daß cin Fehler des Gerichts nicht zu erkennen ist. Der von diesem rechtzeitig bestellte Pflichtverteidiger hat auch frühzeitig den Angeklagten im Gefängnis aufgesucht. Selbst wenn vor der Hauptverhandlung keine weitere Unterredung mehr stattgefunden haben sollte, so hatte der in der Hauptverhandlung eingehend vernommene Angeklagte genügend Gelegenheit, die in der Revisionsbegründung angeführten Zeugen zu benennen, Im übrigen würde es sich bei den drei ersten Zeugen ersichtlich um unsecignete Beweismittel handeln. Keine der dem Angeklagten zur Last gelegten Taten wurde in der Nacht vom 24. auf den 25. Juli 1964 oder am 31. Juli 1964 begangen. Die am Nachmittag des 10. August 1964 geschehene Tat kann sich auch vor 15.00 Uhr abgespielt haben. Darüber, was die restlichen Zeugen aussagen könnten, sagt die Revision nichts.

2. Die Sachrüge führt zur Änderung des Schuldspruchs und zur teilweisen Aufhebung im Strafausspruch:

a) Keine Bedenken bestehen gegen die Anwendung des 8 174 Ziff. 1 StGB. Soweit der Angeklagte in zwei Fällen zugleich in Tateinheit mit Verbrechen nach § 176 Abs. 1 Ziff. 1 StGB verurteilt wurde, ist er nicht beschwert; bei gewaltsam ausgeführtem Beischlaf läge nicht Gewaltunzucht (§ 176 Abs. 1 Ziff. 1 StGB), sondern Notzucht (§ 177 StGB) vor.

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b) Die Verurteilung wegen eines Verbrechens nach § 176

Abs. 1 Ziff. 1 StGB, begangen an seiner Ehefrau, besteht an sich zu Recht. Der durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben der Personen erzwungene Mundverkehr des jährigen Pflegetochter erfüllt den Tatbestand des § 176 Abs. 1 Ziff. 1 StGB (1 StR 48/54 vom 29. Juni 1954, mitgeteilt bei Herlian MDR 1954, 656; vgl. auch BayObLG MDR 1961, 167). Zu beanstanden ist jedoch insoweit die Annahme'!cines weiteren" Verbrechens i.S. des § 74 StGB. Den Urteilsfeststellungen ist zu entnehmen, daß der dem Geschlechtsverkehr mit der Pflegetochter nachfolgende Mundverkehr mit der Ehefrau nicht durch eine völlig neue Drohung erzwungen wurde. Zwar hat der Angeklagte seine Ehefrau auch durch Schläge bewogen, ihm willens zu sein; indessen wirkte, als dies geschah, auch die vorher ausgesprochene Drohung, er würde beiden die Kehle durchschneiden, wenn sie nicht alles täten, was er verlangte, ersichtlich noch fort. Lag aber beiden Taten dieselbe Drohung zugrunde, so ist Tateinheit i.$S. des

§ 73 StGB gegeben. |

c) Die sonach notwendige Änderung des Schuldspruchs konnte der Senat selbst vornehmen. Sie hat die Aufhebung der beiden Einzelstrafen im Falle 3 (Nacht vom 3. auf 4,

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August 1964) und damit auch den Wegfall der Gesamtstrafe

zur Folge. Die Strafkammer wird also nunmehr unter Beachtung der Vorschrift des § 358 Abs. 2 StPO im Falle 3 auf eine Strafe zu erkennen und unter Erhöhung der verwirkten schwersten Einzelstrafe eine neue Gesamtstrafe zu bilden haben.

Scharpenseel Mayr Sanders

Spiegel | Hürxthal