Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1962

BGH Urteil vom 13.03.1962 – 1 StR 56/62

1. Strafsenat

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2190 074

1 StR 56/652

ImNamen des Volkes

In der Strafsache gegen

den Maurer Jürgen FT EEE , ohne festen Wohnsitz,

geboren an EEE 1940 ir >, zur Zeit

in Untersuchungshaft, wegen versuchten Nordes u.

hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 13. März 1962, an der teilgenomnen haben: Bundesrichter Dr, Seibert als Vorsitzender,

Bundesrichter Dr. Hübner Bundesrichter Fischer Bundesrichter Mai Bundesrichter Dr. Sanders

als beisitzende Richter,

Bundesanwalt Dr. EEE in ier verhandlun Oberstaatsanwalt veim Bundesgerichtshof MD bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter als Urkundsbsamter der Geschäftsstelle,

Zür Recht erkannt:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 15. November 1961 im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.

In diesem Umfang wird die Sache zu nzuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosteü des Rechts- . mittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Die weitergehende Revision des Angeklagten wird ver-

worfen. Von Rechts wegen

Das Landgericht (Jugendkammer) hat den Angeklagten, der zur Zeit der ihm zur Last gelegten Tat Heranwachsender im Sinne des Jugenägerichtsgesetzes: war, unter Freisprechung im übrigen wegen versuchten Mordes in Tateinneit mit Widerstand gegen die Staatsgewalt zu einer Gefängnisstrafe von sechs Jahren unter Anrechnung der Untersuchungshaft verurteilt. Die Revision des Angeklagten beanstandet das Verfahren und macht die Verletzung des sachlichen Rechts geltend. Die Verfahrensrüge führt zur Aufhebung des Urteils im Strafausspruch und in diesem Umfang zur Zurückverveisung der Sache an das Lanägericht. Die weitergehende Revision dagegen ist zu verwerfen,

1. Mit der Verfahrensrüge macht der Angeklagte geltenä, daß das Landgericht es unterlassen habe, zur Hauptverhandlung einen Vertreter der Jugenägerichtshilfe heranzuziehen. Die Rüge greift durch.

Dem Vertreter der Jugendgerichtshilfe sind Ort und Zeit der Hauptverhandlung nicht mitgeteilt worden. Auch war aus= weislich des Sitzungssprotokolls ein Vertreter der Jugendgerichtshilfe in der Hauptverhandlung nicht anwesend. Zwar hat die Jugendgerichtshilfe sich. während des Ermittlungsverfahrens eingehend geäußert (Bl. 100 ff d.A.). Diesen Bericht hat die Staatsanwaltschaft dem Landesjugendarzt Obermedizinalrat Dr. Eyrich zugeleitet (Bl. 99 d.A.), def ihn in seinem schriftlichen Gutachten (Bl. 91 ff d.A.) verwertet hat (Bl. 94 dA.) und der auch in der Hauptverhandlung als Sachverständiger gehört worden ist (Bl. 126 d.A.). Dadurch wurde indes die in § 50 Abs. 3 Satz 1 J6G vorgeschriebene Mitteilung von Ort unä Zeit der Hauptverhandlung nicht überflüssig. Denn die Heranziehung der Jugendgerichtshilfe ist im gesamten Verfahren

auch gegen einen Heranwachsenden - von den hier nicht in Betracht kommenden Ausnahmefällen der § 3 38 Abs. 3 Satz 3

und 104 Abs. 3 JGG abgesehen - zwingend vorg:schrieben

(§§ 38 Abs. 3 Satz 1, 50 Abs. 3, 107, 109 Abs. 1 Satz 1

JGG). Diese Bestimmungen des Jugendgerichtsgesetzes sind auch anzuwenden, wenn der Angeklagte wie hier zur Zeit der Hauptverhandlurg nicht mehr Heranwachsender ist (BGHSt 6, 354 und

BCH Urt. vs 26. Oktober 1955 -- 6 StR 87/55 bei Dallinger,

MDR 1956, 146).

Es kann auch nicht ausgeschlossen werden, daß der Vertreter der Jugendgerichtshilfe, dem nach 9 50 Abs. 3 Satz 2 JGG in der Hauptverhandlung auf Verlangen das Wort zu erteilen war, in der Erfüllung der ihm durch § 38 Abs. 2 JGG zugewiesene Aufgaben weitere bisher unbekannt gebliebene Umstände, vor ellem zur Erforschung der Persönlichkeit, der Entwicklung und der Umwelt des Täters vorgebracht hätte, die die Entscheidung des Landgerichts zugunsten des Angeklagten hätten beeinflussen können (BGHSt 6, 354;BGH:Urt. v. 5. Oktober 1955 - 6 StR 89/55 bei Dallinger MDR 1956, 12 und v. 13. Mai 1960 = 4 StR 93/60; Ullrich und Berg, Recht der Jugend 1959 Ss. 275 bzw. 1960 S. 88).

In einem Verfahren gegen einen Heranwachsenden kann aber durch die Nichtbeteiligung (oder nicht genügende Heranziehung) der Jugendgerichtshilfe nur der Strafausspruch, nicht auch der Schuläspruch berührt werden (BGH Urt. v. 26. Oktober 1955 - 56 StR 87/55 bei Dallinger MDR 1956, 146 und v. 13. Mai 1960 - 4 StR 93/60). Die für die Schuldfrage maßgebende, die Verantwortlichkeit eines Jugendlichen - abweichend vom allgemeinen Strafrecht — regelnde Vorschrift des § 3 JGG gilt im Verfahren gegen Heranwachsende nicht (§ 105 Abs. 1 JGG). Die

Verantwortlichkeit eines Heranwachsenden bestimmt sich also nach allgemeinem Strafrecht. Die Gesichtspunkte, die der Vertreter der Jugendgerichtshilfe vorbringen kann, erstrecken sich nur auf das Maß der Verantwortung des Täters und auf die Waßnahmen, die wegen der Tat gegen ihn zu ergreifen sind.

2. Die Sachrüge ist unbegründet, Insvesondere hat das Landgericht die Tat des Angeklagten zutreffend als versuchten Mord angesehen, weil er gehandelt hat, um eine andere Straftat zu verdecken. Hierzu genügt es, daß der Täter noch unbekannt ist, „ag die Tat auch bereits entdeckt sein. Eine Verdeckungsabsicht liezt auch dann vor, wenn der Täter der Festnahme =ntgehen will, von der er die Aufklärung früher von ihm begangener Straftaten befürchtet (BGHSt 15, 291, 295). Auch die bisherigen Strafzumessungsgründe bieten im äirgebnis zu Beanstandungen keinen Anlaß.

Seibert Hübner Fischer

Mei Sanders