Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1966
BGH Urteil vom 18.02.1966 – 5 StR 514/65
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL§
in der Strafsache
gegen
den ehemaligen Studenten Dierk-Henning Veiiiiiiiin>
aus Hamm, geboren am EB 1940 ir Tin.
zur Zeit in anderer Sache in Strafhaft,
wegen Diebstahls u.a.
a
Der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 18.Februar 1966, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Prof.Dr.Sarstedt als Vorsitzender, Bundesrichterin Dr.Koffka Bundesrichter Siemer Bundesrichter Schmitt 'Bundesrichter Kersting als beisitzende Richter, Staatsanwalt ED “ "als’Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt zz aus: Bam als Verteidiger,
ustizangestellte ED als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle, für Recht erkannt: Die Revision des Angeklagten DB zesen das Urteil des Landgerichts in Berlin vom
9.Juni 1965 wird verworfen.
Die Kosten des Rechtsmittels hat der :Beschwerdeführer zu tragen.
- Von Rechts wegen -:
- 3.
Gründe Die Revision des Angeklagten rügt Verletzung des Verfahrensrechts und des sachlichen Strafrechts. Sie hat keinen Erfolg.
I. Zu den Verfahrensrügen
1. Im Fall WWW (Diebstahl einer Leica-Kamera) ist die Hinweispflicht gemäß § 265 StPO nicht verletzt worden. Der Angeklagte ist darauf hingewiesen worden, daß. er "wahlweise wegen Diebstahls oder Hehlerei bestraft werden" könnte (Bd.III B1.188 d.A.). ‘Also konnte er: sich gegen die Beschuldigung des Diebstahls verteidigen. Eines Hinweises, daß der Angeklagte auch nur wegen Diebstahls verurteilt werden könne, bedurfte es deshalb nicht. Die von der Revision angeführte Entscheidung BGH NJW 1959,896 betrifft die sachlichrechtliche Zulässigkeit einer wahldeutigen: Verurteilung und hat mit der verfahrensrechtlichen Frage des vorliegenden Falles nichts zu tun.
2. Soweit das Landgericht dem Urteil die Eintragungen im Postsparbuch des Angeklagten zugrunde legt, ist ein Verstoß gegen § 261 StPO nicht erwiesen. Die Feststellungen können vom Angeklagten auf Vorhalt bestätigt worden sein. Damit erledigt sich auch die Rüge, ‘der im Urteil verwertete Inhalt des Postsparbuchs sei entgegen § 249 StPO nicht verlesen worden.
3. Die Rüge, das Urteil enthalte zum Fall Postamt 300 entgegen § 267 StPO keine ausreichenden Urteilsgründe, ist offensichtlich untegrüniet. Ob die vom Landgericht getroffenen Feststellungen die daraus gezogenen Folgerungen rechtfertigen, ist auf die Sachrüge zu prüfen.
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4. Die von der Verteidigung zu diesem Fall und zu der Verabredung eines Überfalls auf den Geschäftsführer der Bowling-Bahn erhobenen Aufklärungsrügen sind, soweit sie überhaupt in zulässiger Weise erhoben worden sind (vgl. BGHSt 2, 168), unbegründet. Darauf, ob der Angeklagte nach seiner Festnahme die mit den beiden Mitangeklagten gefaßten, jedoch gescheiterten Pläne zu den anderen strafbaren Handlungen den Ermittlungsbehörden mitgeteilt hat, konnt es aus den zur Sachrüge erörterten Gründen nicht an.
5 Die von dem Angeklagten selbst erhobenen Auf-
klärungsrügen sind im wesentlichen unzulässig, weil sie
nicht die Beweismittel angeben, deren sich der Tatrichter hätte bedienen sollen (vgl. BGHSt 2,168). Ob das Landgericht die Räume der Villa SemBstraße 65 in Augenschein nehmen
wollte, war Sache seines Ermessens (§ 244 Abs. 5 StPO).
6. Die von dem Angeklagten selbst weiterhin erhobene Rüge, der Sachverständige Dr . NER habe sein Gutachten über den Geisteszus tand des Angeklagten auf Tatsachen gestützt, die nicht von ihm, sondern von einem anderen, in einem früheren Verfahren gehörten Sachverstän-- digen ermittelt worden sind, ist offensichtlich unbegründet (vgl. BGHSt 9,292,293 f.; 18,107,108). Es ist nicht bewiesen, daß der ‚Sachverständige Dr . VO , der den Angeklagten wiederholt untersucht hat, sein Gutachten nicht auf seine eigenen Untersuchungen gestützt hat. 0 BE
7: Die weiteren Verfahrensrügen des Angeklagten sind verspätet. Sein Wiedereinsetzungsgesuch ist unzulässig, weil sein Verteidiger innerkalb der Revisionsrechtfertigungsfrist eine Revisionsbegründung eingereicht hat (vgl. BGHSt „1, 337,339).
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II. . Zur Sachrüge
‘1. Die Feststellungen zum Diebstahl der Kamera tragen die Verurteilung. Was die Revision, und zwar der Angeklagte selbst, hierzu vorträgt, wendet sich gegen die dem Tatrichter allein vorbehaltene Beweiswürdigung. Die von dem Landgericht aus den Beweisanzeichen gezogenen Schlüsse brauchen nicht. zwingend ZU sein. Verstöße gegen die Denkgesetze liegen nicht vor. Das gilt auch von der Überzeugung des Landgerichts, der Angeklagte habe das Mitwisserrisiko in Kauf genommen, um später bei der Entdeckung des Diebstahls die Täterschaft auf den Mitangeklagten Sal abwälzen zu können.
2. Ebensowenig bestehen Bedenken gegen die Verurteilung des Angeklagten im Falle des Postamts 300. Da den Mitangeklagten Se und Ram die ernstliche Bereit-
schaft fehlte, an der ihnen angesonnenen Tat mitzuwirken,
hat das Landgericht zutreffend keine Verabredung zu einem Verbrechen, sondern nur versuchte Anstiftung hierzu angenommen. Die Ernstlichkeit der Aufforderung des Angeklagten und die Bestimmtheit des von ikm entwickelten Planes stehen nach den Feststellungen des Urteils außer "Zweifel: Der Angeklagte hatte ein bestimmtes Postamt für den geplanten Überfall vorgesehen und die für den Überfall benötigten Gaspistolen nebst Gasmunition sowie - zur Betäubung der Postbeamten - Chloroform besorgt. Hiernach ist auch die Annahme gerechtfertigt, daß 'ein Raub mit Waffen'gemäß .§ 250- Abs.1 Nr.1 StGB geplant war.
Die Feststellungen des Landgerichts tragen auch die Annahme, daß der Angeklagte die geplante Tat nicht aus freien Stücken verhindert und mithin nicht auf Grund seines Verhaltens Straffreiheit verdient hat. Der Tatplan war
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vielmehr deshalb nicht zur Ausführung gelangt, weil die Mitangeklagten ihre Beteiligung ablehnten. Damit ist
- entgegen der Revision -— der Tatplan auch endgültig aufgegeben worden; denn die Ausführung der Tat, so wie der Angeklagte sie geplant hatte, war infolge der Weigerung der Tatgenossen nicht mehr möglich, und zwar um
so weniger, als der Angeklagte am übernächsten Tag, dem 31.Januar 1964, bereits verhaftet wurde. Ohne Bedeutung wäre § 5, wenn die Mitangeklagten sich später etwa (neu) entschlossen hätten, a.1 1 e in einen Überfall auf das Postamt’ auszuführen. Denn dabei hätte es sich um eine andere als die: von. dem Angeklagten geplante Tat gehandelt. Daher kommt es nicht darauf an, ob der Angeklagte etwa nach Scheitern se ine s Planes. und nach seiner Verhaftung möglicherweise hat verhindern wollen, daß Spengler und Richter allein einen Überfall begingen.
3. Ohne Erfolg bleiben auch die Einwendungen gegen die Verurteilung wegen Verabredung zum schweren Raub an dem Geschäftsführer. der Bowling-Bahn. Die Verbrechensverabredung ist auch dann strafbar, wenn die Täter das ausersehene Opfer nicht vorfinden (vgl. BGHSt 4,254; BGH IM StGB § 49a Nr.29).
Mit Recht nimmt das Landgericht an, daß dem Angeklagten in diesem Falle die Vergünstigung des § 49a Abs.4 StGB versagt werden muß. Die Revision irrt, wenn sie meint, bei einer von Anfang an nicht durchführbaren Tat könne der Täter nie aus freien Stücken zurücktreten. Zur Strafbefreiung genügt in einem solchen Falle das freiwillige und ernsthafte Bemühen des Täters, die Tat zu verhindern (vgl. BGHSt 11,324). Hieran fehlte es bei dem Angeklagten; denn er und seine Mittäter wollten die Durchführung der Tat in der Nacht zum 31.Januar 1964 nicht aufgeben. Daß sie
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einen etwa, 130 bis 200 m vom Tatort entfernt stehenden Personenkraftwagen aufsuchten, um dort "ein wenig" zu schlafen (UA S.26), macht das hinreichend deutlich. Die geplante Tat unterblieb allein deshalb, weil das ausersehene Opfer nicht eintraf. Daß sie es. freiwillig unterließen,. eine erneute Verabredung zu treffen, kann die Anwendung des § 49a Abs.4 StGB nicht ‚rechtfertigen.
4...Die Nachprüfung des Urteils hat. auch im übrigen keinen Rechtsfehler ergeben. Insbesondere unterliegen die . Beurteilung der strafrechtlichen Verantwortung. des Angeklagten und die seiner Behauptung, von den Mitangeklagten zu seinen Taten genötigt worden zu sein, keinen ‚rechtlichen Bedenken.
. Die Entscheidung entspricht dem Antrage des Generalbundesanwalts. Sarstedt. .... Koffka . .. Siemer Schnitt Kersting