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BGH Entscheidung vom 11.02.1966 – 1 StR 261/66

1. Strafsenat

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BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEII.

zo ce z,_ en

in der Strafsache

gegen

den Gemeindearbeiter Josef Wilhelm KÜEEEEEED zus

EEE , geboren ar MED 1942 ir iii: ED,

wegen +ätlicher Beleidigung u.a.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung von 27. September 1966, an der teilgenommen haben:

senatspräsident Dr. Hübner als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Seibert Bundesrichter Loesdau Bundesrichter Pikart Bundesrichter Dr. Pfeiffer als beisitzende Richter, Oberstaatsanval HD als Vertreter der Bundesanwaltschaft,,

Justizangestellter > | als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 11. Februar 1966 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit der Angeklagte von der Anschuldigung der Körperverletzung freigesprochen worden ist.

In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Amtsgericht - Schöffengericht - in Saarbrücken zurückverwiesen.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Von Rechts wegen

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I:

Der Angeklagte traf die ihm bekannte fünfzehnjährige Irmgard ID Ze 15. August 1965 auf einem Waldfest. Als das .#&chen gegen Mitternacht eine Übelkeit verspürte und von

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eirem Bekannten mit dessen PKW nach Hause gefahren werden sollte, trachte es der Angeklagte in seinen Wagen. Das Mädchen, das mehrfach erbrochen hatte, leistete keinen Widerstand und sprach kein Wort. Der Angeklagte führte die Übelkeit auf Alkoholgeruss zurück und war der Ansicht, Irmgard werde daher möglicherveise bereit sein, mit ihm geschlechtlich zu verkehren. Er

fuhr mit ihr über eine Seitenstraße zu einem Getreidefeld,

wo er das keinen Widerstand leistende Mädchen entkleidete.

er Argeklagte führte sein Glied an ihre Scheide. Da sich Irmgard jetzt leicht wehrte und er den Geruch des Erbrochenen richt ertragen konnte, ließ er von ihr ab. Er ließ das Mädchen nackt (bei etwa 16°) liegen und fuhr davon. Nach einigen {urdert Metern kehrte er um, da ihm Bedenken kamen, ob das ‘lächen sich würde anziehen und nach Hause gehen können. Er ferd es an derselben Stelle liegend. Als er es berührte, um

zu sehen, ob es schlief, setzte sich das Mädchen kräftig zur Kehr. Der Angeklagte gewann den Eindruck, es würde sich selbst helfen können und fuhr nach Hause, Irmgard wurde einige Zeit später steif vor Kälte gefunden und in ein Krankenhaus gebracht.

Die zugelassene Anklage hat dem Angeklagten Entführung, versuchte Schändung und Aussetzung in Tateinheit mit gefährlicher ‚Körperverletzung zur Last gelegt. Die Strafkammer hat den Angeklagten unter Freisprechung im übrigen wegen tätlicher Teleidigung zu einer Gefängnisstrafe von sechs Monaten verurteilt und die Strafe zur Bewährung ausgesetzt. Die Fahrerleubnis ist dem Angeklagten entzogen worden.

Die Revision der Staatsanwaltschaft rügt die Verletzung forreilen und sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel hat teilweise "rfolg.

II.

Die Aufklärungsrüge greift nicht durch.

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Die Revision beanstandet, daß die Jugendkammer nicht ermittelt habe, wann die Gegenwehr des Mädchens einsetzte, .als der Argeklagte sein Glied an die Scheide des Mädchens führte. Diese Rüge ist nicht ausgeführt; sie gibt nicht an, mit Hilfe welcher weiterer Beweismittel die erstrebte Aufklärung hätte betrieben werden sollen. Der Angeklagte hat sich zur Sache eirgelassen, und auf diesen Angaben beruhen ersichtlich die eirdeutigen Feststellungen der Jugendkamner.

III. Die Sachrüge ist teilweise begründet.

1. Eine Entführung nach § 236 StGB setzt u.a. voraus, daß die Tat wider den Willen der Frau erfolgt. Dem Angeklagten konnte nicht widerlegt werden, er habe angenommen, das Mädchen sei durch Alkoholgenußso weit enthemmt, daß es sich ihm freiwiilig hingeben werde. Daher fehlt es an dem Nachweis, ier Angeklagte habe einen entgegengesetzten Willen des Mädchens arkannt oder mindestens billigend in Kauf genommen.

2. Ein Einverständnis des Mädchens mit der Entführung und dem erstrebten geschlechtlichen Zweck (BGHSt 1, 199) lag in Virklichkeit nicht vor, so daß schon der äußere Tatbestand des § 237 StGB nicht gegeben ist. Der Versuch ist nicht strafbar (88 43 Abs. 2, 237 StGB).

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3. Auch der Tatbestand des schweren Kindesraubes (§ 235 Abs. 1 und 3 StGB) ist entgegen der Meinung der Revision nicht erfüllt. Aus den Feststellungen des Urteils geht nicht hervor, daß der Angeklagte das Mädchen oder eine andere Person getäuscht oder einen Irrtum ausgenutzt hat, um die Minderjährige durch List ihren Eltern zu entziehen; er hat auc nicht gedroht. Der Angeklagte wollte auch keine Gewalt anwenden. \

A. Aus diesen Grund fehlt es ferner an den Voraussetzungen

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eires versuchten Verbrechens nach § 176 Abs. 1 Nr. 1 StGB. Der Angeklagte hat nach den getroffenen Feststellungen angerormen, das Mädchen sei bereit, mit ihm geschlechtlich zu verkehren. Da sich der Angeklagte demzufolge zugleich über das Merkmal der Willenlosigkeit des Mädchens irrte, mußte eine Verurteilung gemäß § 176 Abs. 1 Nr. 2 StGB gleichfalls susscheiden. Es stellt sich daher nicht die Frage des Rücktritts mit strafbefreiender Wirkung.

5. Die Revision greift die Freistellung von einer Verurteilurg wegen Aussetzung (§ 221 StGB) nicht an. Ein Rechtsfehler ist nicht ersichtlich. Es fehlt zumindest an dem erforderlichen Vorsatz; denn der Angeklagte hat angenommen, das ıiüädchen sei imstande, sich allein anzuziehen und nach Hause zu gehen.

6. Die Freistellung von der Verurteilung wegen fahrlässiger Körperverletzung wird von den Gründen nicht getragen, Das Lardgericht stellt bei der Erörterung über die Voraussetzungen eirer Aussetzung Irmgards fest, es müsse dem Angeklagten. als grobe Fahrlässigkeit angelastet werden, daß er das infolge starker Übelkeit hilflose Mädchen nackt bei einer Temperatur von ca. 16° C im freien Feld zurückgelassen hat (VA S. 5).

Im Widerspruch hierzu schließt die Jugendkammer eine Fahrlässigkeit wegen des Liegenlassens auf dem Feld bei Prüfung der Frage nach § 230 StGB aus (UA S. 6). Das Urteil ist daher insoweit aufzuheben. Die tätliche Beleidigung und eine etwaige fahrlässige Körperverletzung stehen in Tatmehrheit.

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Eei der neuen Hauptverhandlung wird gegebenenfalls auch durch Vernehmung der behandelnden Ärzte von Amts wegen zu klären sein, ob der mehrtägige Krankenhausaufenthalt der Irmgard darauf zurückzuführen war, daß der Angeklagte sie bei

15 - 16° im Freien nackt hatte liegen lassen oder ob dafür csndere Gründe maßgeblich gewesen waren.

IV,

ach alledem ist die Revision der Staatsanwaltschaft teilweise begründet.

Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Generalbundesarwalts.

Hübner Seibert Loesdau

Pikart Pfeiffer