Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1966
BGH Urteil vom 25.01.1966 – 1 StR 554/65
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF | “v4:082:
IM NAMEN DES VOLKES
Fran URTEIL
in der Strafsache
gegen
den Porzellandreher Nox R EEE zu: SEND. dort geboren an EEE 1937,
wegen räuberischer Erpressung u.a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 25. Januar 1966, an der teilgenomuen
haben:
Senatspräsident Dr. Hübner
Bundesrichter Bundesrichter Bundesrichter Bundesrichter
als Vorsitzender,
Dr. Seibert
loesdau
Mai
Pikart
als beisitzende Richter,
Bundesanwalt Dr. GW in der Verhandlung, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtsnof un
bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter iD
für Recht erkannt:
als Urkundsbeamter der Geschäftustelle,
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hof vom 1. Juli 1965 wird
verworfen.
Er trägt die Kosten des Rechtsmittels.,.
Von Rechts wegen
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen tateinheitlich begangener räuberischer Erpressung, räuberischen Angriffs auf einen Kraftfahrer, Freiheitsberaubung und Fahrens ohne Führerschein zur Zuchthausstrafe von einen Jahr und sechs Monaten verurtcilt; es hat ihm die Fahrerlaubnis entzogen und eine Sperrfrist von einem Jahr verhängt.
Seine Revision, mit der er die allgemeine Sachrüge erhebt, wendet sich nur gegen die Verurteilung wegen räuberischer Erpressung und Verbrechens nach § 316 a Abs. 1 StGB; infolge der Tateinheit erfaßt sie indessen das gesamte Urteil. Sie hat keinen Erfolg, weil kein den Angeklagten beschwerender Rechtsfchler zutage tritt. Der Erörterung bedürfen nur folgende Funkte.
J. Die Ausführungen, mit denen das Landgericht die Nichtanwendung des § 51 Abs. 1 StGB begründet, sind rechtlich nicht zu beanstanden. Die pathologische Erweiterung der Gehirnkammern hat es hierbei ebenso in Betracht gezogen wie die Alkoholbeeinflussung des Angeklagten. Wenn es im Anschluß an das Gutachten des Sachverständigen keinen pathologischen Rausch, sondern nur eine das Hemmungsvermögen erheblich vermindernde abnorme Alkoholreaktion annimmt, so 1äßt sich gegen diese tatrichterliche Entscheidung aus Rechtsgründen nichts einwenden, zumal nichts dafür hervortritt, daß die Besonderheiten des Falles (Lebenslauf, eigenartiges Verhalten bei der Tat) hierbei unberücksichtigt geblieben sind. Das Vorliegen einer Depression wegen der ehelichen
Verhältnisse hat das Landgericht ausdrücklich ausgeschlossen.
Das Landgericht ist den Darlegungen des Sachverständigen in der Hauptverhandlung gefolgt. Es hätte das sachliche Recht nicht verletzt, wenn es das im Vorverfahren erstattete Gutachten überhaupt nicht im Urteil erwähnt hätte; es war deshalb nicht verpflichtet, auf die Gründe einzugehen, die den Sachverständigen zu sciner früheren Stellungnahme bewogen haben.
2. Die rechtliche Würdigung der Tat weist lctztlich keinen Rechtsfehler zu Ungunsten des Angeklagten auf. !it Recht hat das Landgericht in dem - durch den Besitz des Kraftfahrzeugs gewährten -— Gebrauchsvorteil einen Vermögensbestandtcil gesehen, dessen auch nur zceitweilige Entzichung den Fahrzeugeigentüner M9schädigte und zugleich dem Angeklagten den erstrebten Vermögensvorteil verschaffte. Das genügt zur Annahme der Erpressung (BGHSt 14, 386, 388, 389). Deshalb gefährden die weiteren Ausführungen, der Vermögensnachteil Michels habe auch im Verschleiß des Wagens und im Brennstoffverbrauch bestanden, den Bestand des Urteils nicht; jener Nachteil entsprach nämlich nicht der Bereicherung, auf die die Absicht des Angeklagten gerichtet war, wie es § 253 StGB erfordert (RGSt 67, 200, 201; BGH S. 389 aa0).
Rechtsfehlerfrei ist die Anwendung der §§ 255, 316 a Abs. 1 StGB. Daß das Landgericht § 250 Abs. 1 Nr. 3 StGB außer Betracht gelassen hat, beschwert den Angeklagten nicht.
3. Auch der Strafausspruch kann trotz der geringen Minderung des Schuldumfangs (oben Abschn. 2) bestehen bleiben. Das Landgericht ist von der Mindeststrafe ausgegangen und hat sie im wesentlichen nur deshalb überschritten, weil sich der Angeklagte zugleich der Freiheitsberaubung und eines Vergehens gegen § 24 Abs. 1 Nr. 1 StVG schuldig gemacht hat.
Hübner Scibert Loesdau
Mai Pikart