Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1966
BGH Beschluss vom 19.01.1966 – 4 StR 634/65
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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NDESGERICHTSHOF
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BESCHLUSS§
| in der Strafsache
gegen
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fortgesetzter schwerer Unzucht zwischen Männern.
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Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO in der Sitzung vom 19. Januar 1966 beschlossen:
1. Auf dic Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Dortmund vom 12. August 1965 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit der Angeklagte im Falle Asmuth verurteilt worden ist, ferner im gesamten Strafausspruch.
2. In dicsem Umfange wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Jugendkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
3. Dice weitergehende Revision wird verworfen.
1. Der Angeklagte ist im Falle AlWwabweichend von der Anklage und dem Eröffnungsbeschluß (Bl. 16, 50 HA) nicht wegen fortgescetzter vollendeter Gewaltunzucht mit einem Hanne in Tateinheit mit versuchter Verführung eines Minderjährigen zur gleichgeschlechtlichen Unzucht (88 15 a Nr. 1 u. 3. 43, 75 StGB), sondern allein wegen fortgesctzter vollendeter Verführung (§ 175 a Nr. 3 StGB) verurteilt worden. Aus der Sitzungsniederschrift (§ 274 StPO) ergibt sich nicht, daß das Gericht seiner in cinem solchen Fall bestehenden Pflicht nachgekommen ist, auf die Veränderung des rechtlichen Gesichtspunktes hinzuveisen (BGH Urt. v. 26. Februar 1954 - 5 StR 4/54 -; Urt. v:
28. Hai 1954 - 2 StR 253/53-; vgl. ferner BGHSt 2, 85, 86; 2, 371, 373/374). Daß dieser gesetzlich vorgesehene Hinweis nach § 265 Abs. 1 StPO unterblicben ist, geht in
übrigen auch aus den Urteilsgründen hervor. Daß, wie es dort heißt, der Angeklagte oder sein Verteidiger den Gang der Hauptverhandlung hätten entnehmen können, eine Verurteilung wegen vollendeter Verführung zur Unzucht würde in Betracht komnen (UA 8, 9), befreite die Strafkammer von ihrer Hinweispflicht nicht (BGHSt 13, 320, 323, 324; Löwe/ Rosenberg/Geier 21. Aufl. Anm. 6 a und b zu § 265 StPO). Es 1äßt sich auch nicht ausschließen, daß das Urteil auf diesen Verfahrensverstoß beruht; denn es ist möglich, daß dcr Angeklagte nach erfolgten Hinweis den Zeugen Ag cingehender befragt und sich anders verteidigt hätte. Teshalb kann die Verurteilung des Angeklagten im Falle AB keinen Bestand haben.
In der ncuen Hauptverhandlung hat die Verteidigung Gelegerheit, ihre in der Revisionsrechtfertigung vorgetragenen sachlichrechtlichen Einwendungen gegen den Schuld- und Strafausspruch und damit auch zu § 51 Abs. 2 StGB geltend zu machen. Ausführungen im Urteil, daß Asmuth dem Angeklagten keinen ernsthaften Widerstand entgegengesetzt (UA 4), sich nicht erheblich gewehrt und gesträubt und nicht um Hilfe gerufen habe (UA 7), legen die Prüfung nahe; ob der Angeklagte unter diesen Umständen erkannt hat, daß AUBricht ohne weiteres zur Tat bereit war und daß sein innerer Widerstand erst überwunden werden mußte. Dies gilt insbesondere für den zweiten kinzelakt der fortgesetzten Handlung, den die Kammer als eine wiederholte. Verführung des Minderjährigen gewertet hat (UA 5, 6, 8), obgleich hier im Hinblick auf die vorausgegangene Tat. Bedenken schon gegen die Verwirklichung des äußeren Tatbeständes der Verführung i. S. des § 175 a Ziff. 3 StGB bestehen konnten (vel. RGSt 71, 1115 BGH IM Nr. 8 zu § 175 a Ziff. 3 StGB).
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2. Die Verurteilung im Falle Fe !äßt im Schuldspruch keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten erkennen. Dieser ist durch die Annahne eines Fortscetzungszusammenhanges nicht beschwert. Deshalb ist die Revision insoweit nach § 349 Abs. 2 StPO als offensichtlich unbegründet zu verwerfen.
Hingegen ist die Aufhebung des Strafausspruchs gcboten, weil nicht auszuschließen ist, daß die Einzelstrafe im Falle Fin ihrer Höhe von der Einzelstrafe im Falle ABB zun Nachteil des Angeklagten beeinflußt scin kann.
Scharpenseel Flitner Mayr
Sanders Spiegel