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BGH Entscheidung vom 20.02.1955 – 2 StR 253/53

2. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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231305

2_StR. 253/53

ImNamen des Volkes

In der Strafsache gegen

den rFotografenmeister Heinrich Otto s EEE aus EEE, dort geboren am GERD 1517.

wegen Verführung eines 14jährigen Knabens zur Unzucht

hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 28. Nai 1954, an der teilgenommen habens

Bundesrichter Dr. Dotterweich als Vorsitzender,

Bundesrichter Dr. Koeniger Bundesrichter Wener Bundesrichter Dr. Arndt

Bundesrichter Dr. Menges als beisitzende Richter,

Bundesanwalt Dr. als Vertreter der Bundesanwal tschaft,

Justizangestellter iii als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil

des Landgerichts in Bonn vom 20. Februar 1955 mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

- 2

Gründe§

Der Angeklagte ist wegen Verführung eines 1l4jährigen Knabens zur Unzucht (§ 175 a Nr 3 StGB) zu drei konaten Gefängnis verurteilt worden.

Mit seiner Revision rügt er Verletzung von Verfahrensvorschriften und des sachlichen Rechts.

Einen Verfahrensverstoss sieht die Revision darin, dass der Eröffnungsbeschluss dem Angeklagten zur Last gelegt hat, einen Versuch der Verführung gemäss 8 175 a Nr 3 StGB begangen zu haben, dass aber Verurteilung wegen eines vollendeten Verbrechens dieser Art erfolgt ist: ohne dass der Angeklagte zuvor in der Hauptverhandlung auf eine Veränderung des rechtlichen Gesichtspunkts hingewiesen wurde.

Für den Fall. dass anstelle der in dem Eröffnungs- . beschluss angenommenen versuchten Straftat das Gericht R deren Vollendung bejahen will, liegen die Voraussetzun- "gen für einen Hinweis auf die Veränderung des rechtlichen Gesichtspunkts gemäss § 265 StPO vor (vgl BGH in 5 StR 4/54 vom 26. Februar 1954).

Dass der Hinweis geschah, muss sich aus der Sitzungsniederschrift ergeben (§ 274 StPO). Aus dieser ist jedoch nicht ersichtlich, dess der Angeklagte in der Hauptverhandlung auf die Veränderung des rechtlichen Gesichtspunkts hingewiesen worden ist. Durch nachträg-

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- des Urteils geboten, und zwar in vollem Umfange,

- male des "verführen" und des "Unzucht treiben mit" für

liche Erklärungen der an den Strafverfahren beteiligten Personen kann die Beweiskraft der Sitzungsniederschrift keine Änderung erfahren (BGHSt 2, 125, 137),- Mithin ist davon auszugehen, dass der gemäss § 265 StPO gesetzlich vorgeschriebene Hinweis unterblieben ist.

Es lässt sich nicht ausschliessen, dass das Urteil auf dem Verfahrensverstoss beruht, weil die Köglichkeit für den Angeklagten bestanden haben. könnte, nach einen solchen Hinweis sich durch ein neues tatsächliches Vorbringen anders zu verteidigen. Daher ist die Aufhebung

Die Behauptung der Revision, auch § 244 StPO sei von der Strafkammer verletzt worden, weil sie dem von dem Verteidiger hilfsweise gestellten Verteidigungsamtrag nicht entsprochen habe, mit dem eine vorgängige Vernehmung des Verletzten habe bezweckt werden sollen, bedarf nach der Sachlage keiner Erörterung mehr. Denn in der neuen Hauptverhandlung werden die Voraussetzungen der gesetzlich gebotenen Beweisaufnahme ohnehin neu zu prüfen, auf Beweisaritrag des Verteidigers hin auch neu zu bescheiden sein.

Die Sachrüge der Revision gibt nach Lage der Sache hier zu näheren Erörterungen ebenfalls keinen Anlass, Jedoch wird darauf hingewiesen, dass die Tatbestandsmerk-

die Anwendung des § 175 a Ziff 3 StGB umfassender tat-

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sächlich zu begründen sind (vgl BGHSt 1, 293; 2, 40).

Bei der Höhe der erkannten Strafe wird gegebenen-

.. falls demnächst auch die Frage einer Strafaussetzung

zur Bewährung gemäss §§ 23 ff StGB zu prüfen und zu erörtern sein.

Dr. Dotterweich Koeniger Werner Dr, Arndt Menges