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BGH Entscheidung vom 20.12.1965 – 4 StR 472/63

4. Strafsenat

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Im Namen des Volkes

In der Strafsache

gegen

den Hilfsarbeiter Horst Hommp zu: Di: Be — Be — —— N

vegen Unzucht mit einem Kinde

hat der d., Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 20. Dezember 19653, an der teilgenommen haben:

Ssenatspräsident Dr. Jagusch als Vorsitzender,

Bundesrichter Krumme Bundesrichter Professor Dr. Lang-Hinrichsen Bundesrichter Dr. Flitner

Bundesrichter Börtzler als beisitzende Richter,

Bundesanwalt als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter > als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt;

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Dortmund vom 3. September 1963 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Gründe§

Der Angeklagte ist wegen Unzucht mit einem Kind (§ 176 Abs, 1 Nr. 3 StGB) in Tateinheit mit Verbrechen nach § 175 a Hr. 3 StGB verurteilt worden.

Die Verfahrensrüge ist nicht der Vorschrift des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO entsprechend begründet worden und daher unzulässig.

Die Sachrüge ist begründet.

1, Das Urteil läßt den Schuldumfang, den das landgericht für erwiesen hält, nicht hinreichend erkennen. Es führt aus, der Angeklagte habe in mindestens zehn Fällen an dem entblößten Geschlechtsteil des Hans-Jürgen St zesprielt; das Kind habe auf Aufforderung des Angeklagten in minässtens fünf Fällen an dessen entblößtem Geschlechtsteil gerieben. Schließlich führt das Landgericht aus, der Angeklagte sei eines Tages

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von der Großmutter des Hans-Jürgen dabei überrascht worder, als er wiederum an dem Geschlechtsteii des Jungen spielte,

Diese Darlegungen ergeben nicht, ob die nachher genannten fünf Fälle und der zuletzt genannte in den zehn Fällen bereits enthalten sind, oder ob und in welcher Zahl sie zu diesen noch hinzukommen. Hierin liegt ein sachlichrechtlicher Mangel, denn auch bei einer fortgesetzten Tat, wie hier, muß der Umfang der Schuld so deutlich wie möglich aus dem Urteil hervorgehen (BGH 4 StR 212/63 vom 14. Juni 1963).

2. Auch die Strafzumessung gibt zu Bedenken Anlaß. Das Landgericht hat die Voraussetzungen der verminderten Zurechnungsfähiekeit (§ 51 Abs, 2 StGB) für gegeben erachtet. Es führt aus, dem Angeklagten seien mildernde Umstände (§ 176 Abs. 2 StGB) zugebilligt worden, weil er die Taten im Zustande verminderter Zurechnungsfähigkeit begangen habe. Bei der Bemessung "der alsdann 'verwirkten Gefängnisstrafe von nicht unter sechs Monaten zugunsten des Angeklagten neben der verminderten Zurechnungsfähigkeit" seien gewisse Umstände strafmildernä berücksichtigt worden. Unter Abwägung der für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände, "wobei von der Möglichkeit der Strafminderung nach §§ 51 Abs. 2, 44 Abs, 3 StGB ausdrücklich Gebrauch gemacht worden" sei, sei eine Gefängnisstrafe von einem Jahr und zwei Monaten für erforderlich erachtet worden.

Hiernach bestehen Zweifel, ob das Landgericht den zutreffenden Strafrahmen zugrundegelegt hat. Es nimmt ersichtlich an, daß die Mindeststrafe sechs Monate (§ 176 Abs. 2 StGB) betrage. Nun kann das Gericht, wenn es verminderte Zurechnungsfähigkeit strafmildernd berücksichtigen will, anstatt einer Strafmilderung auf Grund der §§ 51 Abs. 2, 44 StGB den Strafrahmen anwenden, der bei Vorliegen mildernder Umstände gesetzlich vorgesehen ist. Dies wird insbesondere in

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"rege kommen, wenn die Strafmilderung nach Versuchsgrundsätzen, insbesondere wegen der angedrohten schwereren Strafart (Zuchthaus), aus Schuldgesichtspunkten nicht ausreichend erscheint. Führt jedoch die Anwendung des nach den §§ 51 Ahs. 4, 44 StGB gemilderten ordentlichen Straflrahmens zu einer niedrigeren Strafuntergrenze als die Anwendung des für mildernde Umstände vorgesehenen Ausnahmestrafrahmens, so ist diese nieärigere Grenze maßgebend (BGHSt 16, 360 = IM § 51 Abs. 2 StGB Nr. 18). Da der ordentliche Strafrahmen des

§ 175 StGB ein Jahr Zuchthaus als Mindeststrafe vorsieht, würde nach Versuchsgrundsätzen eine Mindeststrafe von drei Monaten Zuchthaus, gemäß § 21 StGB in Gefängnis umzuwandeln, vorgeschrieben sein, nicht, wie das Landgericht anzunehmen scheint, sechs Monate Gefängnis.

Jagusch Krumme Lang-Hinrichsen

Flitner Börtzler

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