Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1963
BGH Entscheidung vom 14.03.1963 – 4 StR 212/63
4. Strafsenat
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4 Sun212/62 2161 079 Eh
Im Namen des Voikes
In der Strafsache
gegen
en Hüttenarbeiter Stanislaw C ip =: OD. <etorer ar ED 1922 ir DO /
Polen, zur Zeit in Untersuchungshafit, wegen Blutschande u.a.
hat der 4. Strafisenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 1%. Juni 1963, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr, Jagusch als Vorsitzender,
Bundesrichter Prof. Dr, Lang-Hinrichsen Bundesrichter Dr. Hübner Bundesrichter Dr. Flitner
Bundesrichter Börtzler als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Tandgerichts in Dortmund vom 14. März 1963 mit den
Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das
Landgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
e
gründe: Der Angeklagte ist wegen zweier Verbrechen der Biutschande, jeweils in Tateinheit mit Unzucht mit einer Atchängigen und Unzucht mit einem Kinde, begangen an seiner Tochter Stanislawa und seiner Stieftochter Christine, zur Gesamtstrafe von vier Jahren Zuchthaus
verurteilt worden.
Mit der Revision rügt er Verletzung verfahrensrechtlicher und sachlichrechtlicher Vorschriften. i. Die Rüge der Verletzung des Verfahrensrechts ist nicht innerhalb der in § 345 Abs. 1 StPO vorgeschrienenen Frist begründet worden und daher unzulässig.
ii, Die Sachrüge führt zur Aufhebung des Urteils»
1. Den Urteilsfeststellungen zufolge führte der Angeklagte mit seiner am 29. Dezember 1945 geborenen Stieftochter Christine erstmals im Jahre 1955 den üGeschlechtsverkehr aus. Daraus hat sich, wie das Landgericht weiter feststellt, ein Verhältnis mit Christine ergeben, in dessen Rahmen er "mit großer Hüufigkeit" den Beischlaf vollzogen habe, "ohne daß die Einzelfälle zahlenmäßig bestimmt werden konnten". Dieses Verhältnis habe der Angeklagte "in gleichbleibender Intensität über sechs Jahre hinweg" fortgesetzt.
Nach Rückkehr von einem Besuch in Polen im September 1960 sei es dem Angeklagten gelungen, auch nit seiner leiblichen Tochter Stanislawa, die am m» 1947 geboren ist, "in zahlreichen Fällen über einen längeren Zeitraum hinweg zum Geschlechtsverkehr zu kon-
nen", Nähere Angaben über den Beginn, das Ende und die für crwiesen erachtete Minrdestzahl der unzüchti-
gen Handlungen enthält das Urteil nicht.
2. AUS diesen Feststellungen geht nicht klar hervor, ok sich das Jandgericht eine bestimmte Jberzeugung davon verschafft hat, in welchem Mindestumfang sicn der Angeklagte gegenüber jedem der beiden Kinder
schuldig gemacht hat.
a) Die "gleichbleitende Intensität", mit welcher äcer Angeklagte das sittenwidrige Verhälnis mit Christine fortgesetzt hat, besagt nach dem Urteilszusammenhang nur, daß die späteren Verfehlungen ihrer Art nach nicht leichter waren als die erste. ‘as das Landgericht unter der "großen Häufigkeit" der Einzelfälle versteht, in Genen der Angexlagte innerhalb von sechs Jahren den deischlaf mit Christine ausgeführt hat, ist nicht genügend deutlich erkennbar Der Umfang der Schuld hängt aber wesentlich davon ab, ob der Angeklagte - was freilich schon allein einen sehr schweren Vorwurf begründet - nur etwa jedesmal dann, wenn ihm mit seiner Ehefrau ein Geschlechtsverkehr nicht möglich war, mit seiner Stieftochter verkehrt, oder ob er das Kind auch sonst häufig oder gar regelmäßig mißbraucht hat. Täßt sich bei einer fortgesetzten Handlung die Zahl der Einzelfälle nicht aufklären, so wird der Tatrichter jedenfalls in der Regel die nach seiner Überzeugung erwiesene “indestzahl der Verfehlungen feststellen müssen. Kommt es im Rahmen längerer geschlechtlicher Beziehungen wiederholt zu unzüchtigen Handlungen bestimmter Art, so zum Geschlechtsverkehr, so wird es ausreichen unüs-
sen, wenn der Tatrichter scine Überzeugung davon dartut, „ie oft der Täter im Durchschnitt in kleineren Zeitatschnitten (wöchentlich, monatlich) diese Handlungen vorgenommen hat, oder wenn er auf andere geeignete Weise üen [Lür erviesen ernchteten Mindestunfang des schulähaften Verhaltens des Täters näher verdeutlicht, Das ist
kisher nicht hinreichend geschehen.
b) In verstärktem Maße treffen diese rechtlichen Bedenken für die Art zu, in der sich das Landgericht über Gas stralcare Verhältnis des Angeklagten mit seiner Tochter Stenislava ausspricht. Es bedarf insbesondere auch einer Angabe darüber, wie lange dieses Verhältnis des Angeklagten mit Stanislawa nach der Überzeugung des Landgerichts rindestens geäauert hat.
3. Im Falle Stanislawa liegt ein sachlichrechtlicher Eangel auch äarin, daß den Urteilsfeststellungen nicht entnommen werden kann, ob der Angeklagte die strafparen Beziehungen zu seiner Tochter noch im Jahre 1960 oder erst Anfang 1961 aufgenommen hat. Die Urteilsfeststeilungen lassen die Möglichkeit offen, daß die strafbaren Vorfälle mit Stanislawa erst nach dem 25. März 1961 kegonnen haben, zu einem Zeitpunkt also, in dem das Kind bereits 14 Jahre alt war. In diesem Falle hätte sich der Angeklagte nicht gemäß § 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB schuldig gemacht.
4, In der künftigen Hauptverhandlung wird das Landgericht die in der Entscheiäuns BGHSt 10, 35 erörterten Grundsätze berücksichtigen müssen. Da der Angeklagte die ihn vorgeworfenen Straftaten bestritten hat, hatte er tis-
her keinen Anlaß,
seins zu Außern.
sich zur Trage seines
Lang-Hinrichsen Börtzler
Unrechtspewußt-
Hübner