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BGH Urteil vom 14.12.1965 – 1 StR 467/65

1. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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. den Hilfsarbeiter Kurt W

2065 099 BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL§

in der Strafsache

gegen

den Kranführer Hans

ö H aus KAMER, geboren am GESEEEEED 1945 in D ayern, zur Zeit in Unter-

suchungsshaft, aus KB, schoren

or ED | 942 in «

. den Fußbodenleger Hans Kim aus KB, dort gcboren am ER 1940,

wegen versuchten schweren Raubes u. 2&.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 14. Dezember 1965, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Hübner als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Seibert Bundesrichter Fischer Bundesrichter Loesdau Bundesrichter Pikart als beisitzende Richter, Bundesanvalt Dr. EEE in der Verhandlung, Staatsanwalt Dr. GEB >: i der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter > als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Das Urteil des Landgerichts Landau in der Pfalz vom 18. Juni 1965 wird | 1. auf die Revision des Angeklagten KW, soweit

es ihn betrifft, mit den Peststellungen aufgehoben, 2. auf die Revision des Angeklagten Ve»

a) im Schuldspruch gegen diesen dahin geändert, daß die Verurteilung wegen versuchten schweren Diebstahls entfällt,

b) im Strafausspruch mit den Feststellungen hierzu aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten dieser Rechtsmittel, an das Landgericht Frankenthal zurückverwiesen.

Die Revisionen des Angeklagten HB und der Staatsanwaltschaft, sowie die weitergehende Revision des Angeklagten VB erden verworfen.

Der Anscklagte He trist die Kosten seines Rechtsmittels; die Kosten des Rechtsmittels der Staatsanwalt-

schaft trägt die Staatskasse.

Der Angeklagten Tg Wird die Untersuchungshaft scit dem 19. Juni 1965, soweit sie drei llonute übersteigt, auf die Strafe angerechnet.

Von Rechts wegen

Gründe§

Die Jugendkammer des Landgerichts hat den Angeklagten HB vezen versuchten schweren Raubes in Tateinheit mit Vergehen gegen das Waffengesetz, den Angeklagten VD wegen gemeinschaftlichen versuchten schweren Diebstahls in Tateinheit mit Beihilfe zu versuchtem schweren Raub und den Angeklagten KB vegen gemeinschaftlichen versuchten schweren Diebstahls verurteilt. Die Staatsanwaltschaft und simtliche Angeklagten haben gegen das Urteil Revision eingelegt. Sie rügen die Verletzung des sachlichen Rechts. Nur dic Rechtsmittel von VD una KB haben zum Teil Erfolz.

1.) Die Revision des Angeklagten Hg ist unbegründet.

Der Schuldspruch gibt zu durchgreifenden Bedenken keinen Anlaß. Hi vollte die Raiffeisenkasse in Bm berauben. Er hatte den Gartenzaun des Anwesens überstiegen und sich durch ein Fenster leise ins Haus und bis zum Büro geschlichen. Im Büro bedrohte er die Verwalterin Be nit einem Kleinkalibergewehr, um sich des in der Kasse befindlichen Geldes zu bemächtigen. Damit hat er den Tatbestand der §§ 249, 250 Abs. 1 Nr. 1 und 4, § 43 StGB erfüllı. Die Ausführungen des Landgerichts sind zwar insofern unstimmiz ale es cinerscits darlegt, er habe die Frau durch die Dreh. zur Herausgabe des Geldcs veranlassen vollen, andererscits von seiner Absicht spricht, das Geld wegzunchnen. Im ersten

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Fall würde der Tatbestand der versuchten räuberischen Erpressung (§§ 253, 255, 43 StGB) und nur im zweiten Fall versuchter Raub gegeben scin. Der Senat versteht das Urteil indessen dahi ı, daß der Angeklagte sich beide Möglichkeiten

der Ausführung, die Wegnahme unter Drohungen und die erzwungene Herausgabe des Geldes, als Erfolg vorgestellt hat, zumal diese beiden Begehungsweisen ineinander übergehen können. Der Angeklagte ist daher jedenfalls nicht dadurch beschwert, daß er allein wegen versuchten schweren Raubes verurteilt worden ist.

Das Landgericht hat auch ohne Rechtsirrtum die Voraussetzungen des § 46 IIr. 1 StGB verneint. Denn nach den Feststellungen ist der Angeklagte Fü an dcr Ausführuns des Verbrechens durch Umstände gehindert worden, die von seinem Willen unabhängig waren. Er sah sich infolge des unvorhergesehenen Verhaltens der Trau Bew eincr veränderten Sachlage mit erhöhtem Risiko gegenüber und ließ deshalb von seinem Vorhaben ab.

Rechtlich unbedenklich ist ferner die tateinheitliche Verurteilung wegen Vergehens gegen §§ 14, 26 Abs. 1 Nr. 2 \affenG.

Daß auf den Angeklagten, der die Tat als Heranwachsender begangen hat, nach § 105 JGG das Jugendstrafrecht keine Anwendung findet, hat das Landgericht knapp, aber ausreich®rd und ohne ersichtlichen Rechtsirrtum begründet. Auch in übrigen läßt die Strafzumessung keinen den Angeklagten beschwerenden Rechtsfehler erkennen.

Die Revision Huprmanns ist daher zu verwerfen.

2.) Die Revisionen der Angeklagten VB und Kup wenden sich mit Recht gegen ihre Verurteilung wegen versuchten schweren Diebstahls. Die Strafkammer sieht einen Beginn der Tatausführung bereits darin, daß diese beiden

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Angeklagten gemeinsam mit HB in \Vagen Vs bis vor das Haus gefahren sind, in dem sich die Raiffeisenkasse befand. Der Senat vermag hierin noch nicht den Anfang der Ausführung des Diebstahls zu finden. Entgegen der Ansicht der beiden Nitangeklagten ist es für den Versuch des binbruchsoder Einsteigdiebstahls zwar nicht erforderlich, daß der Täter mit dem Einbrechen oder Einsteigen selbst begonnen hat. Entscheidend ist vielmehr, ob die Tätigkeit schor cinen derartigen unmittelbaren Angriff auf das geschützte Rechtsgut enthält, daß es dadurch bereits gefährdet und die unmittelbar sich anschließende Herbeiführung des Enderfolges nahegerückt ist (s. BGHSt 2, 380). Das ist hier, wo die Täter ohne Dicbeswerkzeug auf öffentlicher Straße nur an

das Haus heranfuhren, ohne auszusteigen, noch nicht der Fall. Was die beiden Angeklagten nach ihrer Vorstellung

in Bezug auf den beabsichtigten Einbruchdichstahl bis dahin getan hatten, war daher bloße Vorbereitungshandlung. Danit scheidet schon aus ülesem Grunde eine Verurteilung wegen versuchten schweren Diebstahls bei den Angeklagten Vs

und KB aus.

VE hat jedoch nach den Feststellungen noch weiter mitgewirkt, als er erkannte, daß HB einen Dichbstahil sondern einen Raub begehen wollte. Er lehnte cs zwar ebenso wie KB ab, an dieser Tat unmittelbar selbst mitzuvirken. Er sagte aber zu, mit seinem Wagen auf How zu orten, bis dieser von der Tat zurückkonmen würde; er hat di=s „uch getan und ist denn mit ihm und KW zurücigefehren. Li: Ansicht des Landgerichts, daß er sich damit der Beihilfe zum schweren Raub schuldig gemacht habe, ist rechtlich nicht zu beanstanden. Er wußte nach den Feststellungen, daß er mit seiner Handlungsweise die Tat Hs fördertc, den es darauf ankam, mit VB vicder zurückfahren zu können.

Der Schuldspruch gegen EB ist sonach dahin abzuändern, daß die Verurteilung wegen versuchten schweren Diebstohls entfällt. Im Strafausspruch muß das Urteil gegen ihn aufgchoben werden.

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Daß der Angeklagte KW richt wegen Teilnahme am versuchten schweren Raub verurteilt wurde, ist — wie schon hier im Hinblick auf die Revision der Staatsanwaltschaft bemerkt wird - nicht zu beanstanden. Es kommt zwar dabei weniger darauf an, was Hi dachte, als darauf, was KW sich sclbst vorstelite und wollte. Den Feststellungen kann aber nicht entnommen werden, daß KW noch einen Tatbeitrag leistete oder auch nur leisten wollte, nachdem er erfahren hatte, How wolle einen Raub begehen. Er blichb im Kraftwagen des WEB sitzen, weil er mit diesem wieder zurückfahren wollte, ohne daß dies für die Tat He: irgendwelche Bedeutung hatte.

Der Angeklagte KW ist aber, obwohl auch bei ihm versuchter schwerer Diebstahl nicht in Betracht kommt, nicht freizusprecher. Er hat mit Hg und VD eine als Verbrechen mit Strafe bedrohte Handlung verabredet, als er mit ihnen übereinkam, in die Raiffeisenkasse in Dun einzubrechen. Die Tat war, so wie er sich die Ausführung vorstellte, cin schwerer Diebstahl (§§ 242, 243 Abs. 1 üÜr. 2 StGB). Er hat sich daher nach den bisherigen Feststellungen nach § 49 a Abs. 2 StGB strafbar gemacht. Seine Strafbarkeit entfällt nicht etwa deshalb, weil er das Vorhaben aufgcgeben hat. Das wäre nur dann der Fall, wenn er die Handlung verhindert hätte (§ 49 a Abs. 3 Nr. 2 StGB). Das ist nicht geschehen. Denn die Tat wurde, wenn auch nur von H-GB 2.1ein und nicht als schwerer Diebstahl, sondern als versuchter schwerer Raub - der aber auch die Merkmale des versuchten schweren Diebstahls enthielt - begangen. Kg» hat sich überdies auch nicht bemüht, die Begehung der Tat zu verhindern (§ 49 a Abs. 4 StGB). 7

Der Senat kann das Urteil gegen KB im Hinbiick auf § 265 Abs. 1 StPO nicht selbst ändern. Er muß dic Sache nach Aufhebung an das Lenägericht zurückverweisen.

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3.) Die von der Bundesanwaltschaft vertretene Revision der Staatsanwaltschaft ist unbegründet.

Sie ist der Auffassung, daß die beiden Angeklagten \V>- ED ni KB vegen in Mittäterschaft begangenen versuchten schweren Raubes hätten verurteilt werden müssen. Das trifft, wie zum Teil schon aus dem Vorstehenden hervorgent, nicht zus Der Feststellung des Landgerichts, diese beiden Angeklagten seien ursprünglich bis zur Ankunft in EB d.- von ausgegangen, Hm wol1c einen Einbruch begehen, widerspricht es nicht, daß dieser unterwegs einmal geäußert hatte, er werde sagen "Hände hoch, Geld her". Das brauchten sie nicht ohne weiteres ernst zu nehmen, Jedenfalls geht aus dem Urteil nicht hervor, daß sie damit einverstanden waren. Im Gegenteil ergibt sich aus den weiteren Feststellungen, daß sie selbst nach der Ankunft in De immer noch an einen Einbruch dachten und die persönliche Hitwirkung an einem Raub ablehnten. Für Kb kommt, wie schon aufgeführt, sogar eine Beihilfe zum schweren Raub nicht in Betracht. TEMP hatte, als er auf Veranlassung EEE: dessen Rückkunft abwartete, offenbar kein eigencs Interesse mehr an 9er Tat, da Hi seinen beiden Begleitern schon gesagt hatte, wenn sie nicht mitgingen, bc-

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kämen sie auch kein Geld. Er hatte, wie das Landgericht ohne Rechtsirrtum feststellt, auch nicht die Tatherrschaft, als er im Wagen zurückblieb.

Die Ausführungen des Landgerichts zur Frage der mildernden Umstände lassen keinen Rechtsirrtum ersehen.

Hübner Seibert Fischer

Loesdau Pikart