Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1965
BGH Entscheidung vom 10.12.1965 – 5 StR 508/63
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
5_ StR 508/63
ImNamen des Volkes:3
In der Strafsache gegen
den Feinblechner Hans-Georg N EEE aus DEE dort geboren am EEE 1955,
zur Zeit in Untersuchungshatt, wegen Mordes u.a.
hat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 10.Dezember 1965, an der teilgenommen habenı
Senatspräsident Prof.Sarstedt als Vorsitzender, Bundesrichterin Dr.Koffka Bundesrichter Schmidt Bundesrichter Dr.Börker Bundesrichter Kersting als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof Dr .iiEnD als Vertreter der Buniesanwaltschaft, Justizobersekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkanntı
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Schwurgerichts in Berlin vom 30.Mai 19653 wird verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
- Von Rechts wegen -
- 2.
Gründe;3
I. Die Verfahrensbeschwerden dringen nicht durch.
1. Es trifft nicht zu, da das Schwurgericht über die Vereidigung der Zeugin Aw, der Mutter des Angeklagten, schon hätte befinden müssen, als der erste, angeblich selbständige Teil ihrer Aussage beendet war. Eine solche Entscheidung ist niemals während, sondern stets erst nach der Vernehmung eines Zeugen zu treffen. Auch das erübrigte sich hier, weil Frau KB schließlich ihr Zeugnis nach § 52 StPO verweigerte.
2. Daß der Zeuge FEB mit dem Angeklagten durch Annahme an Kindes Statt verbunden sei, behauptet die Revision selbst nicht. Ihre Rüge, das Schwurgericht habe bei der Vernehmung und Vereidigung dieses Zeugen gegen die §§ 52 (Abs.1 Nr.3; Abs.2) und 61 Nr.2 StPO verstoßen, ist daher unzulässig (BGHSt 7,162). Die Urteilsgründe, auf die sie sich beruft, geben übrigens keinen Anhalt dafür, daß der Angeklagte von seinen früheren Pflegeeltern FW an Kindes Statt angenommen worden sei.
3. Die Rüge, das Schwurgericht habe die Aussagen der Zeugen DEE una SED "unangemessen hoch" eingeschätzt und deshalb beide infolge eines Ermessensmißbrauchs entgegen dem § 61 Nr.3 StPO vereidigt, greift unzulässigerweise die tatrichterliche Beweiswürdigung an.
4. Ehe das Schwurgericht die Eheleute How, die Eltern des jungen Mannes, den der Angeklagte durch Pistolenschüsse getötet hatte, als Zeugen vernahm, faßte es - übrigens mit der ausdrücklichen Zustimmung des Verteidigers -— den Beschluß, den Angeklagten gemäß § 247 Abs.1 Satz 1 StPO aus dem Sitzungssaal abführen zu lassen, weil sonst die Befürchtung naheliege, daß die zeugen infolge eines schweren Gesundkeitsschadens, der
- 3 -
möglicherweise auf einen durch die Tat des Angeklagten verursachten Schock zurückzuführen sei, zusammenbrächen.
Dieses Verfahren ist rechtlich nicht zu beanstanden. Nach dem Grundgedanken des § 247 Atbs.1 Satz 1 StPO darf die Anwesenheit des Angeklagten nicht hiniern, daß der Sachverhalt möglichst zuverlässig aufgeklärt wird. Dies wird auch dann erschwert, wenn Zeugen während ihrer Vernehmung zusammenbrechen und deshalb "überhaupt nichts mehr, also auch nicht die Wahrheit sagen können". Eine solche Befürchtung muß daher "der Besorgnis gleichstehen, der Zeuge werde nicht wahrheitsgemäß aussagen" (RGSt 73,355,357).
Nachdem der Angeklaste wieder in den Sitzungssaal geführt worden war, brauchten ihm die Aufzeichnungen der Zeugin Ilse HE richt bekanntgegeben zu werden. Denn sie waren laut Sitzungsniederschrift nicht etwa als urkundliche Beweismittel förmlich verlesen (§§ 249, 273 Abs,.1, 274 StPO), sondern nur als Hilfsmittel bei der Vernehmung der Zeugin benutzt worden. Darum wurde dem § 247 Abs.1 Satz 3 StPO dadurch genügt, daß der Vorsitzende dem Angeklagten den wesentlichen Inhalt der Aussage mitteilte.
5. Die Revision meint, das Schwurgericht habe den psychiatrischen Sachverständigen mißverstanden und habe es versäumt, alle Einzelheiten und möglichen Bedenken mit ihm erschöpfend zu erörtern. So läßt sich jedoch eine Aufklärungsrüge nach ständiger Rechtsprechung nicht begründen. Denn das Revisionsgericht vermag eine solche Behauptung nicht nachzuprüfen, weil es nicht seine Aufgabe sein kann, den sachlichen Inhalt der Hauptverhandlung zu rekonstruieren. Übrigens ist das, was die Revision aus dem schriftlichen Gutachten des Sachverständigen wiede:» gibt, entgegen ihrer Meinung mit dem vereinbar, was er vor dem Schwurgericht laut Urteilsgründen gesagt hat.
-4-
6. In seinem letzten Worte äußerte der Angeklagte, "daß nicht er, sondern die Opfer die wirklich Schuldigen seien, weil sie «durch ihr Verhalten die Tat provoziert hätten, und daß ur sich nicht wegın der Tat schäme, sondern „lediglich wegen der Primitivität der Tatausführung" (UA S.41). Das. Schwurgericht leitet auch zus dieser auffälligen Erklärung keine Bedenken gigen die Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten her, sondern sieht in ihr nur das Zeichen einer verbrecherischen Gesinnung, die mit der Einsichtsfähigkeit nichts zu tun habe. Das stimmte nit dem Gutachten überein, das der psychiatrische Sachverständige nach den Feststellun» gen des Urteils über die geistige und seelische Verfassung des Angeklagten erstattet hatte. Das Schwurgericht hatte keinen Anlaß, ihn nun noch darüber zu vernehmen, ob die wiedergegebene Äußerung des Angeklagten die Beurteilung seiner Zurechnungsfähigkeit beeinflussen könne, Zu dieser Frage Stellung zu nehmen, brauchte auch nicht aus Gründen des rechtlichen Gehörs dem Verteidiger und dem Angeklagten nahegelegt zu werden.
7. Daß das Schwurgericht von den beiden lebenslangen Freiheitsstrafen nur eire im Urteilsspruch erwähnt und die fünfjährige Zuchthausstrafe wegen des sogenannten Autostraßenraubes (§ 3162 StGB) lediglich in den Urteilsgründen ausspricht, stimmt mit § 260 Abs.4 Satz 3 StPO überein,
Die gegenteilige Rüge der Revision ist abwegig.
II.
Die Sachrüge ist ebenfalls unbegründet, soweit sie sich nicht überhaupt unzulässigerweise von den Feststellungen entfernt. Diese tragen die Verurteilung. Die behaupteten Widersprüche und Denkfehler liegen nicht vor.
-5-
Das Schwurgericht stellt insbesondere den Tötungsvorsatz, die Einsichtsfähigkeit und das Hemmungsvermögen des An- 'geklagten in rechtlich einwandfreier Weise fest. Die beiden Tötungen bilden auch keine natürliche Handlungseinheit.
Der Angeklagte zielte bei jedem seiner Schüsse stets nur auf eines seiner beiden Opfer (UA S.24,25,44).
Die Entscheidung entspricht dem Antrage der Bundesanwaltschaft.
Sarstedt Koffka Schmidt Dr.Börker Kersting