Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1965

BGH Urteil vom 10.12.1965 – 4 StR 561/65

4. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

Zitiert von 1 Entscheidungen Zitiert 1 Entscheidungen 4 zitierte Normen Als PDF speichern

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

4_StR_561/65 URTEIL

in der Strafsache

gegen

den Elektrikergesclien Karl H lm :.: m - wu. dort geboren am EEE 5:5, zur Zeit in

Untersuchungshaft,

wegen Mordes u.2&.

y

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der

Sitzung vom 10. Dezember 1965, an der teilgenommen haben:

Bundesrichter Dr. Willms

als Vorsitzender, Bundesrichter Mayr Bundesrichter Dr. Sanders Bundesrichter Dr, Dr. Spiegel Bundesrichter Hürxthal

als beisitzende Richter,

Bundesanvalt

als Vertreter der Bundesanvaltschaft,

als Verteidiger,

Justizangestelltergn als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil der Jugendkammer beim Landgericht Mönchengladbach von 14. Mai 1965 wird verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. Ihm wird die Untersuchungshaft seit dem 15. Mai 1965, soweit sie drei Monate übersteigt, auf die Strafe angerechnet.

Von Rechts wegen

=)

ES

DIR 00

Der Angeklagte ist wegen Mordes in Tatceinheit mit versuchten Raub zu einer Jugendstrafe von sicben Jahren verurteilt worden. Seine Revision, die Verletzung des Verfahrens und des sachlichen Rechts rügt, ist unbegründet.

1. &:5 Die ununterbrochene Gegenwart des Staatsanwalts gehört zu den wesentlichen Förmlichkeiten des Verfahrens (§ 226 StPO). Deren Einhaltung kann nur durch das Protokoll bewiesen werden (§ 274 StPO). In diesem ist der Sitzungsvertreter der Staatsanwaltschaft an beiden Verhandlungstagen als anwesend aufgeführt; aus der Nicderschrift 1äßt sich nicht entnehmen, daß am ersten Verhandlungstag in Abwesenheit des Staatsanwaltes verhandelt worden ist. Dic Beweiskraft der Verhandlungsniederschrift ist ausschlicßlich. Die Rüge scheitert damit schon daran, ohne daß es auf die lienstlichen Äußerungen ankäme.

b; Das gilt auch hinsichtlich der Behauptung, ein richterlicher Beisitzer habe (zusammen mit dem Sachverständigen) am ersten Verhandlungstag die Sitzung für längere Zeit verlassen.

2, Nicht unter die Bestimmung des § 226 StPO fällt die Anwesenheit des Sachverständigen. In diesem Falle ist die Rüge aber auch schon deswegen unbeachtlich, weil selbst die Revision nicht behauptet, daß während der Abvcesenhceit des Sachverständigen dic Verhandlung gleichwohl fortgesetzt worden ist. Daß die Sitzung insoweit tatsächlich kurz unterbrochen worden war, ergibt sich im übrigen aus den

dienstlichen Äußerungen, die dem Verteidiger zugestellt wurden, wobei dieser ausdrücklich auf eine weitere Stellungnahue verzichtete,

3, Auch die Rüge aus § 258 StPO ist unbegründet. Sinn der Bestimmung des § 258 Abs. 2 und 5 StPO ist, daß nicht dem Staatsanwalt, sondern dem Angeklagten und scinem Verteidiger das letzte Wort gebührt und daß neben dem Verteidiger auch der Angeklagte persönlich zu Wort kommen muB (RGSt 57, 265). Darüber, in welcher Reihenfolge das letzte Wort dem Angeklagten und scinem gesetzlichen Vertreter, dem es nach § 67 Abs. 1 JCG i.V.m. § 258 Abs. 2 StPO ebenfalls zustand,zu erteilen sei, hatte der Vorsitzende nach seinem Ermessen zu befinden (§ 238 Abs. 1 StPO). is:

4. Darauf, daß der Angeklagte laut Sitzungsniederschrift die ihm "nach dem Strafregisterauszug vorgehaltene Vorstrafe" als richtig bezeichnet hat, obgleich er nur eine in der Erziehungskartei, nicht aber im Strafregister eingetragene Verwarnung durch den Jugendrichter erhalten hatte, beruht das Urteil nicht. Das ergibt sich eindeutig daraus, daß das Landgericht ausdrücklich zugunsten des .Angeklagten anrechnete, daß er "nicht vorbestraft und überhaupt noch nicht ins Gewicht fallend strafrechtlich in Erscheinung

getreten ist",

5. Die Aufklärungsrüge ist unzulässig, da sie nicht erkennen läßt, welche Beweismittel die Jugendkammer nach Ansicht der Revision noch hätte benutzen sollen. Dice weitere Revisionsbegründung vom 24. Juli 1965 erweist sich als offensichtlich unbegründet,

6. Soweit der Verteidiger in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat bemängelt hat, daß die in den Urteilsgründen wiedergegebenen Zeugenaussagen zum Teil im Sitzungsprotokoll nicht enthalten scien, wird auf BGH 5 StR 405/65 v. 26. Oktober 1965 (zur Veröffentlichung bestimmt) ver-

wiesen.

7. Da die Nachprüfung des Urteils auch sonst keinen Rechtsfehler zuungunsten des Angeklagten erkennen 1äßt, war die Revision zu verwerfen.

Willms Mayr Sanders

Spiegel Hürxthal