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BGH Urteil vom 01.12.1965 – 2 StR 401/65

2. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL§

in der Strafsache

gegen

1. den Rentner Martin Richard H aus Kreis OD, zcvorcen am 1906 in

2. den Wirt jugisten Joachim Georg Wolfgeng Otto zimn aus K über geboren rn 1921 in Kr Kreis

wegen Betrugcos.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 1. Dezember 1965, an der teilgenommen haben:

Scnatspräsident Dr. Baldus

als Vorsitzender, Bundesrichter Scharpensceel Bundesrichter Kirchhof Bundesrichter Meyer Bundesrichter Henning

als beisitzende Richter, Bunäcsanwalt Dr. > in der Verhandlung,

Oberstaatsanvalt Wr ei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Rechtsanvalt Dr. D :.: EEE

als Verteidiger des Angeklagten Hg:

JustizangestellteriD

als Urkundsbeamter der Geschäftsstclle,

für Recht erkannt:

I. Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Darmstadt vom 19. November 1964 mit den Feststellungen aufgehoben,

1.) soweit über die Berufungen der Beschwerdeführer gegen das Urteil des Bezirksschöffengerichts in Öffenbach am Main vom 17. Juli 1962 entschicden worden ist,

2.) in den Strafaussprüchen.

II. In diesem Umfang wird die Sache zu ncuer Verhandlung und Entscheidung, auch über dic Kosten der Rechtsmittel, an das Landgericht in Tulda zurückverwicsen.

III. Die weitergehende Revision des Angeklagten wird verworfen.

Von Rechts wegen

- 3 -

Gründez

Das Bezirksschöffengericht in Offenbach am Main hatte dic Angeklagten wegen gemeinschaftlichen Betruges (Fall Ay) verurteilt, und zwar HB zu zchn Monaten, BB zu einen Jahr Gefängnis, Nachdem sic gegen diescs Urteil Berufung eingelegt hatten, hat die für die Entscheidung über das Rechtsmittel zuständige Strafkammer des Landgerichts in Darmstadt dic Sache durch Beschluß vom 4. März 1964 mit drei bei ihr anhängigen erstinstanzlichen Strafsachen wegen Betruges verbunden, von denen sich eine gegen beide Angeklagte (Fall N) und je eine weitere gegen MB (Fall Konkurspetrug) und HD (Fall VW) allein richteten. Durch das jetzt angefochtene Urteil hat die Strafkammer sodann die Angeklagten unter Freisprechung in den Fällen Nllwund Konkurspetrug wie folgt verurteilt:

Hm unter Verwerfung seiner Berufung wegen gemeinschaftlichen Betruges (Fall oo) und wegen eines weiteren Betruges (Fall VER) unter Einvezichung von drei Monaten Gefängnis aus dem rechtskräftigen Urteil des Landgerichts Darmstadt vom 26. September 1962 - 13 Ms 21/61 Ns - zu einer Gesamtstrafe von einem Jahr zwei Monaten Gefängnis,

EEEEB_ unter Aufnebung des Urteils des Bezirksschöffengerichts Offenbach im Strafausspruch und Verwerfung der weitergehenden Berufung wegen gemeinschaftlichen Betruges (Fall MW) "unter Einbeziehung der rechtskräftigen Verurteilung durch das Landgericht Darmstadt vom 26.9.1962 - 13 Ms 21/61 Ns - unter Auflösung der dort gcbildeten Gesamtstrafe in die zugrundoliegenden Einzelstrafen von 4 Monaten, 1 Jahr und 10 Monaten Gefängnis" zu einer neuen Gesamtstrafc von zwei Jahren Gefängnis;

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auf welche die bereits verbüßte Strafe angerechnet wurde.

Gegen Blume sind ferner die durch das "Urteil des Schöffengerichts Frankfurt/M. vom 8.9.1959 - 912/11 is 31/59 -" ausgesprochene Aberkennung der bürgerlichen Ehrenrechte und das dort erkannte Berufsverbot aufrcchterhalten worden.

Die Revisionen der Angeklagten, mit denen sic sich gegen ihre Verurteilung wenden, haben Erfolg.

A. Die Revision des Angeklagten Fü

I. Verfahrensbeschwerden:

1.) Die Verbindung der vier Vorfahren war nach § 237 StPO zulässig. Nach dieser Vorschrift dürfen im Falle eincs Zusammenhanges,der hier nicht zweifelhaft scin kann, mehrere

bei demselben Gericht anhängige Strafsachen zum Zwecke gleichzeitiger Verhandlung auch dann verbunden werden, wenn sie

sich in verschiedenen Rechtszügen befinden. Das hat das Reichsgericht bereits in RGSt 20, 161: ausgesprochen, und der Bundces- ‚gerichtshof hat sich dieser Ansicht in ständiger Rechtsprechung angeschlossen. Aus der Entscheidung BGHSt 19, 177, auf dic

der Beschwerdeführer anscheinend scine gegenteilige Meinung stützen will, ergibt sich nichts anderes. Sie betrifft nur die Möglichkeit einer Verbindung nach den §§ 2 und 4 StPO, -also von Sachen, für die verschiedene Gerichte zuständig sind, und weist ausdrücklich darauf hin, daß nach § 237 StPO eine erstinstanzliche Sache mit einer bei demselben Landgericht anhängigen. Berufungssache verbunden werden könne (aa0 S. 182).

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*ür dic Entscheidung über die Revision ist in cinem solchen Fall der Bundesgerichtshof zuständig (vgl. BGH IM Nr. 2 zu § 237 StPO und Nr. 3 zu § 135 GVG).

2.) Daß die Staatsanwaltschaft, ersichtlich um eine Verbindung nach § 237 StPO zu ermöglichen, die im Falle Konkursbetrug zunächst beim Schöffengericht erhobene Anklage zurückgenommen und sofort bei der Strafkammer neu erhoben hat, ist ebenfalls nicht zu beanstanden. Da das Schöffengericht die Eröffnung

des Hauptverfahrens noch nicht beschlossen hatte, war die Zurücknahme zulässig (vgl. § 156 StPO). Die Anklage von neuen bei der Strafkammer zu erheben, war die Staatsanwaltschaft dadurch nicht gehindert. Der Hinweis des Beschwerdeführers auf dic Entscheidung des Bundesfinanzhofes vom 19. Juli 1961 (BStBl. III 1961, 438) ist unverständlich. Sie betrifft eine ganz andere Frage, nämlich die Bindung an einen auf Einspruch dcs Steuerschuläners ergangenen Bescheid des Finanzamtes,

und enthält den in der Revisionsrechtfertigung angeführten Satz nicht,

3.) Die weiteren Verfahronsbeschwerden, mit denen die Überschung von nilfsweisegestellten Beweisamträgen gerügt wird,

bedürfenksiner Erörterung, weil die Sachrüge durchgreift.

II. Sachbeschwerde;:

Die Strafkammer hat angenommen, der Angeklagte BP habe den Kaufmann AP dadurch getäuscht, daß er ihm die Schulden des Angeklagten HB nit nur 7000 DM angab, obwohl allcin schon die Schuldverpflichtungen ZB ırı ip 18 000 DM ausmachten und diese Verpflichtungen auch weder in der Jahresbilanz für 1959 enthalten noch in die sog. Eröffnungsbilanz zum 1. Juli 1960 aufgenommen waren (UA Bl. 18): Die Annahmc, daß diese Verbindlichkeiten durch die Jahresbilanz nicht ausgewiesen wurden, findet indessen in den bis-

herigen Teststellungen keine ausreichende Grundlage.

Im Urteil (UA Bl. 9) wird zunächst gesagt, daß auf der Passivseite u.a. folgender Posten aufgeführt gewesen sei: "Maximalbürgschaft für Firmenvorgänger (interne Verbindlichkeit; kcine Formalbürgschaft) 15 000,- DM." Unmittelbar anschließend heißt es, die Rückzahlungsverpflichtung gegenüber dem Geldgeber aus dem Jahre 1957, ZU, die damals mindestens in Höhc von 3 000 DM bestanden habe, und die noch in voller Höhe bestehende Schuldverpflichtung gegenüber Nm (15 000 DM) seien aus der Bilanz nicht ersichtlich gewesen. Diese Ausführungen begründen in Verbindung mit der Tatsache, daß der erwähnte Bilanzposten im Urteil nirgends erläutert vworden ist, den Verdacht, daß die Strafkammer angenommen hat, allein aus der unterbliebenen Namensnennung und der fehlenden Bezeichnung als Darlehen müsse auf die Nichtangabe der beiden Verbindlichkeiten geschlossen werden, unddaß sic infolgedessen nicht geprüft hat, ob diese Schulden etwa -— zumindest teilweise - unter der Angabe "Maximalbürgschaft" in die Bilanz aufgenommen waren. Daß der Posten sich hierauf bezog, ist schon deshalb nicht ohne weiteres auszuschließen, weil nach den Feststellungen davon ausgegangen werden muß, daß dem Geldgeber AED richt eine nur zu seiner Täuschung bestimmte, "ad hoc!" angefertigte besondere Bilanz, sondern die für den Betrieb des Angeklagten Mi ] aufgestellte Steuerbilanz vorgelegt wurde. Nur im ersten Fall wäre aber, soweit sich das auf Grund der bisherigen Feststellunen überschen läßt, das Weglassen von Verbindlichkeiten sinnvoll gewesen, während eine unrichtige Steuerbilanz eine höhere steuerliche Belastung zur Folge gchabt hätte.

Die unterbliebene Nachprüfung des Bilanzpostens, auf die unter diesen Umständen aus dem Fehlen einer Erläuterung geschlossen werden muß, stellt einen sachlichrechtlichen Mangel dar, der dazu nötigt, das angefochtene Urteil aufzu-

neben, soweit der Angeklagte DEE verurteilt worden,

soweit also über seine Berufung gegen das Urteil des Bezirksschöffengerichts in Offenbach am Main vom 17. Juli 1962 entschieden worden ist. Sollte nämlich der Posten "Maximalbürgschaft" die Darlehen EB rc: NEE Detrcitcn,

so könnte Ag: as die Jahresbilanz angeht, höchstens durch die Bezeichnung als Bürgschaft und über die Höhe der Verbindlichkeiten getäuscht worden sein, auch das aber nur, wenn

er sich nicht, wie es für einen Geschäftsmann nahe gelegen hätte, Aufklärung über die wahre Bedeutung dieses Postens verschafft hätte. Dann könnte ihm auch die Nichterwähnung

der Verbindlichkeiten in der Eröffnungsbilanz kaum entgangen scin, so daß sich hicraus möglicherweise ebenfalls nichts für eine Täuschungsabsicht des Angeklagten 1] ergäbe.

Bei der erforderlichen Prüfung, ob die Darlehen ganz oder teilweise durch den Bilanzposten "Maximalbürgschaft" erfaßt wurden, werden auch die ähnlichen Angaben in den früheren Bilanzen zu berücksichtigen scin. Es wird sich empfehlen, einen mit Bilanzierungsfragen vertrauten Sachverständigen hinzuzuziehen.

Im übrigen ist noch auf folgendes hinzuweisen: Im vorlctzten Absatz des Urteilsspruches ist der Strafkammer bei der Bezoichung des Urteils ein Irrtum unterlaufen. Es handelt sich in Wirklichkeit um das Urteil des Landgerichts in Frankfurt am Main vom 6. Februar 1961 - 11 KlLs 4/60 -. Im Urteilsspruch hätte ersichtlich gemacht werden sollen,daß in die Gesamtstrafe auch Einzelstrafen aus diesem Urteil einbezogen worden sind und nicht nur aus dem Urteil des Landgerichts in Darmstadt vom 26. September 1962 - 13 Ms 21/61 Ns -.

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I. Verfahrensbeschirerde

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Verfahrensverstöße sind nur in den weiteren Revisionsrechtfertigungen vom 16, März und 7. April 1965 behauptet worden. Sie sind damit nicht innerhalb der zweiwöchigen Revisionsbegründungsfrist geltend gemacht worden; denn das Urteil ist dem zum Empfang ermächtigten Verteidiger am 25. Februar 1965 zugestellt werden, während die beiden Schriftsätze erst am 17. März und 8. April 1965 beim Landgericht eingegangen sind. Die Verfahrensrügen sind somit nicht fristgerecht erhoben und daher unzulässig (88 344 Abs. 2, 345 Abs. 1 StPO aF, Art. 14 Abs. 10 StPÄG).

II. Sachbeschwerde:

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1.) Fall Age

Aus demselben Grunde, der dem Rechtsmittel des Angeklagten EB un Erfolg verhilft, kann im Falle AWP auch die Verurteilung des Angeklagten HB nicht bestehenbleiben. Insoweit kann auf die Ausführungen unter A II Bezug genommen werden. Allerdings hat die Strafkammer die Täuschungshandlung dieses Angeklagten schließlich nur darin gesehen, daß er im Schreiben vom 20. Mai 1960 erklärte, die Rendite sei als gut zu bezeichnen und er biete einc sichere Kapitalsanlage (VA Bl. 17). Das mag - jedenfalls soweit es sich um die Sicherheit der Kapitalsanlage handelt - an sich schon im Hinblick auf die anschließend im Urteil geschilderten wirtschaftlichen Schwierigkeiten nicht zu beanstanden sein. Indessen läßt sich nicht ausschließen, daß die Strafkammer auch bei diesem Angeklagten ein betrügerisches Verhalten gegenüber ABB verncint

hätte, wenn der Bilanz für 1959 Anhaltspunkte für den richtigen Schuldenstand zu entnehmen gewesen vrären. Sic hat nämlich den Vermögensschaden Adlers auch darin erblickt, daß sein vermeintlich gut angelegtes Geld der Gefahr ausgesetzt war, zur Abdeckung von Schuldverpflichtungen verwendet zu werden, statt der Erweiterung der Produktion und damit des Umsatzes und des Gewinnces zu dienen (UA Bl. 18), Sic hat ferner an einer früheren Stolle des Urteils darauf hingewiesen, daß die Angeklagten Hg» und DW in gegenseitigen Einverständnis den Zeugen ER |] über das Bestehen der Forderungen ZEN. NEE = -- täuscht hätten (UA Bl. 13). Das angefochtene Urteil muß daher auch hinsichtlich des Angeklagten WB aufschoben werden, soweit über seine Berufung gegen das Urteil des Bezirksschöffengerichts in Offenbach am Main vom 17. Juli 1962 entschicden worden ist.

Für die neue Verhandlung sei im Hinblick auf dic Ausführungen der Strafkammer bemerkt, daß der Angeklagte nach Treu und Glauben verpflichtet war, seine wirtschaftlichen Verhältnisse vollständig offen zu lcogen, insbesonderc die wahre Höhe des Schuldenstandes anzugeben, wenn A/B sich als stiller Gesellschafter mit einer größeren Einlage an dem Betrieb beteiligen Sollte.

2.) Fol vo

Der Schuldspruch wegen Betruges wird hier von den Feststellungen getragen. An diese ist das Revisionsgericht gebunden. Die Behauptung des Beschwerdeführers, nicht cT; sondern der Zeuge Ka habe die Autorcifen bestellt, kann daher nicht beachtet werden. Insbesondere ist der Senat auch nicht zu der Nachprüfung befugt, ob die Aussage des Zeugen mit schriftlichen Unterlagen vercinbar ist, die im Urteil nicht

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erwähnt sind. Die für diesen Betrug festgesetzte Einzelstrafe ist an sich ebenfalls nicht zu beanstanden. Sie muß jedoch aufgehoben werden, wcil sie zum Nachteil des Angeklagten durch seine Verurteilung im Falle AB beeinflußt sein kann.

Baldus Scharpenseel Kirchhof Meyer Henning

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