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BGH Entscheidung vom 05.11.1965 – 4 StR 513/65

4. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

in der Strafsache

gegen

den Vertreter Adoıt PD CHE ; zuletzt onne festen Wohnsitz, geboren an up '°2' ir mp:

Kreis N: zur Zeit in Untersuchungshaft,

wegen Entführung u.a.

Eu Frag

Der 4, Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 5. November 1965, an der teilgenommen haben:

Bundesrichter Dr. Willms als Vorsitzender, Bundesrichter Mayr Bundesrichter Dr. Sanders Bundesrichter Dr.Dr. Spiegel Bundesrichter Hürxthal als beisitzende Richter, Oberstaatsanvalt als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt Dr um: EEE : als Verteidiger, Justizangestellter 8 als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgcerichts Mönchengladbach vom 15. April 1965 wird verworfen,

Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Die Untersuchungshaft seit dem 16. April 1965 wird auf die Strafe angerechnet, soweit sie drei Monate übersteigt.

Von Rechts wegen

Gründe§

Das Lanägericht hat den Angeklagten wegen Entführung in Tateinheit mit Unzucht mit einem Kinde, wegen Unzucht mit einem Kinde, wegen versuchter Unzucht mit Kindern in zwei Fällen, wegen schweren Diebstahls in vierzehn Fällen, ver-

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suchten schweren Diebstahls in drei Fällen, wegen Diebstahls in zwei Fällen, davon in einem Falle in Tateinheit mit versuchten schwerem Diebstahl und wegen Betruges in drei Fällen zu acht Jahren Zuchthaus verurteilt. Die Revision des Angeklagten, mit der er Verletzung des Verfahrensrechts und des sachlichen Rechts rügt, ist unbegründet.

1. Nach dem Sitzungsprotokoll, das insoweit ausschließliches Beweismittel ist (§ 274 StPO), ist die Zeugin Bw nicht vereidigt worden. Die Voraussetzungen, unter denen nach §§ 60 und 61 StPO von der Vercidigung abgesehen werden mußte oder konnte, lagen ersichtlich nicht vor, Demnach ist § 59 StPO verletzt. Außerdem hat das Landgericht die Aussage dieser Zeugin wie eine eidliche gewertet. Auf diesen Verfahrensverstößen kann jedoch das Urteil nicht beruhen.

Das Landgericht hat festgestellt, daß der Angeklagte derjJenige Mann ist, der am .16. September 1964 kurz nach 19 Uhr in Mönchengladbach die 10 Jahre alte Karin SW auf der Straße ansprach und sich später in seinem Wagen an ihr verging. Der Angeklagte hatte sich unter anderem mit der Behauptung verteidigt, er habe am 16. September 1964 vom frühen Nachmittag

bis gegen 21 Uhr in der Wohnung der Frau Bgp in ven

mit Ho, EEE un: Frau Br Karten gespielt

und anschließend eine Fernsehsendung angesehen. Das Landgericht hat sich auf Grund der Aussagen dieser Personen und der Frau DB :avon überzeugt, daß dieses Verteidigungsvorbringen mur zum Teil zutrifft, in der entscheidenden Beziehung aber unwahr ist. Nach den in den Urteilsgründen mitgeteilten übereinstimmenden eidlichen Aussagen der Zeugen Hol: veb-

ED ni Erw ist der Angeklagte an jenem Tage zwischen 14 und 15 Uhr in der Wohnung der Frau BgWerschienen. Dort

war zuerst nur He anwesend, Frau Br un: P-WW :inä erst später dazugekommen, Frau Bggpwar weggefahren. Der Angeklagte hatte sich schon vor ihrer Rückkehr, gegen

Fer

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17 Uhr, aus der Wohnung wieder entfernt. Frau Bgggphat ausgesagt, sie habe an jenem Tag ihren Sohn in Trils besucht; als sie um 17.20 Uhr mit dem Autobus zurückgekehrt sei, habe sie den Angeklagten nicht mehr angetroffen, man habe ihr aber von seinem nachmittäglichen Besuch erzählt; möglicherweise sei sie auch schon um 16.20 oder erst um 18.20 Uhr zurückgekehrt. Hiernach wird der erhebliche Teil ihrer Aussage, daß sie den Angeklagten bei ihrer Rückkehr nicht mehr antraf, durch die beeideten Aussagen von drei weiteren am Ausgang des Verfahrens nicht interessierten Zeugen bestätigt. Er deckte sich mit ihren Angaben im Ermittlungsverfahren. Unter diesen Umständen ist auszuschließen, daß sie unter Eid ihre Aussage widerrufen oder geändert hätte. Es ist ferner auszuschließen, daß das Landgcricht die Glaubwürdigkeit ihrer Aussage anders beurteilt hätte, wenn es bei der Urteilsfindung von der Nichtvereidigung ausgegangen wäre.

2. Die Strafkammer hat den Hilfsamtrag des Verteidigers, einen Psychologen als Sachverständigen über die Glaubwürdigkeit der Kinder Hannelore Tr, Arirea WW; Petra Lou Margit CW uni Kariheinz Hei zu hören, im Urteil mit der Begründung abgelehnt, daß sie als ständig mit der Wertung von Kinderaussagen befaßte Jugendkammer genügend sachkundig sei und auch die Schöffen, ein seit 40 Jahren im Beruf stehender Lehrer und eine seit 2o Jahren als Jugendhelferin tätige Frau, in ihrem Beruf ausreichende diesbezügliche Erfahrungen gesammelt hätten.

Die in den Urteilsgründen enthaltene Würdigung der Kinderaussagen enthält nichts, was die Sachkunde der Jugendkammer zweifelhaft erscheinen lassen könnte. Sie . war überdies auch nicht ungewöhnlich schwierig. Das gilt im besonderen auch für die Aussage der Hannelore Fr über ihr unbeeinflußtes, spontanes Erkennen des Bildes des Angeklagten in der Zeitung, weil hierüber zugleich die Mutter des Mädchens Angaben machen konnte. Besondere Umstände, die zur Beiziehung eines Sachverständigen hätten Anlass geben müssen, sind weder

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in den Urteilsgründen hervorgetreten, noch vom Beschwerdeführer behauptet worden (s. BGHSt 3, 52).

3. Den weiteren Hilfsbeweisamtrag des Verteidigers, in Ergänzung des Gutachtens des in der Hauptverhandlung vernommenen Facharztes für Psychiatrie und Nervenleiden Dr. Blum das Gutachten eines anerkannten Sachverständigen auf dem Gebiet der Psychologie zur Glaubwürdigkeit des Kindes Karin SB einzunolen, hat das Landgericht gleichfalls mit rechtlich einwandfreier Begründung abgelehnt. Die Ausführungen des Beschwerdeführers in der Revisionsbegründung rechtfertigen nicht den Verwurf, das Landgericht habe die Sachkunde des Dr. Blum zu Unrecht bejaht. Die Behauptung, der Sachverständige habe das allgemeine Beobachtungs- und Erinnerungsvermögen des Kindes Karin Sg richt erforscht, trifft nach den Urteilsgründen nicht zu, Verfehlt ist auch, jedenfalls nach dem derzeitigen Stand der Wissenschaft, die Ansicht, daß ein Psychologe grundgätzlich über bessere Erkenntnrismittel für die Beurteilung von Kinderaussagen verfüge, als ein

Nervenfacharzt. Ein solcher kann hierfür als Sachverständiger ebenfalls geeignet sein, wenn er wie Dr. Blum in langjähriger Tätigkeit Erfahrungen auf diesem Spezialgebiet gesammelt hat (vgl. BGH IW 1959, 2315 Nr. 16).

4. Die Nachprüfung des Urteils auf Verstöße gegen sachliches Recht hat keinen Anlass zu Beanstandungen ergeben.

Wilims Mayr Sanders

Spiegel Hürxthal