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BGH Urteil vom 12.10.1965 – 1 StR 337/65

1. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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2065 056 BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

\ SR 337/65 URTEIL

in der Strafisache

gegen

1. den Archite die: Ha aus SCENE , geboren am Gi 5: in W

2. den Bauunternehmer Hans H us SEEN - FEED. sort geboren am 1920,

wegen fahrlässiger Tötung u.a.

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Der 1. Straisenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 12. Oktober 1965, an der teilgenommen haben;

Senatspräsident Dr. Hübner

Bundesrichter Bundesrichter Bundesrichter Bundesrichter

als Vorsitzender,

Dr. Seibert

Fischer

Loesdau

Pikart

als beisitzende Richter,

Eundesanwalt Dr.

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Verteidiger,

Justizangestellter

für Recht erkannt:

als Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,

Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 11. Dezember 1964 wer-

den verworlien.

Jeder Beschwerdeführer trägt die Kosten seines Rechts-

nittels.

Von Rechts wegen

Gründe§

Am 9. April 1963 kam es bei einem Bauvorhaben in Saarlouis, an dem der Angeklagte Hp als Bauunternehmer und der Angeilugte Ha als verantwortlicher Bauleiter be-

teiligt war, zum Einsturz von Mauerfeldern. Dabei fanden zwei Bauhandwerker den Tod, drei weitere erlitten Verletzungen. Das Landgericht hat beide Angeklagte für überführt erachtet, das Einsturzunglück verursacht und verschuldet zu haben, und sie daher wegen fahrlässiger Tötung in Tateinheit mit fahrlässiger Körperverletzung zu je einer Gefängnisstrafe von 5 Monaten mit Strafaussetzung zur Bewährung verurteilt.

Die Revisionen der Angeklagten rügen übereinstimmend

Verletzung verfahrensrechtlicher Vorschriften und sachlichen Rechts. Beide Rechtsmittel sind unbegründet.

1. Mit der Verfahrensrüge wird zunächst geltend ge-

macht, daß das eriennende Gericht nicht ordnungsgemäß besetzt zewesen sei. Die Revision pemängelt, daß der nach der internen Geschälftsverteilung der Strafkammer als Berichterstatter vorgesehene Landgerichtsrat EB an der Verhanälung nicht teilgenommen habe. Aus der dienstlichen Außerung des Landgerichtspräsiäenten vom 530. März 1965 geht indessen hervor, daß Landgerichtsrat BP an Verhandlungstag (11. Dezember 1964) Erholungsurlaub hatte und oräünungsgemäß vertreten worden ist. Ein Verstoß gesen § 338 Nr. 1 StPO liegt somit nicht vor.

2. Die Revisionen halten ferner die Vernehmung des Zeugen CE in. nenrfacher Hinsicht für fehlerhart.

Beanstandet wird hier zunächst, daß das Landgericht bei diesem Zeugen nicht die in § 243 StPO (a.F.), § 244 Abs. 1 StPO vorgesehene Reihenfolge der Vernehmungen ein-

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gehalten habe, indem er vor dem Angeklagten Hg zur Sache vernommen worden sei. Daran ist, wie das Hauptverhandlungsprotokoll ergibt, nur so viel richtig, daß ein Teil der Vernehmung des Zeugen EEE - in Anschiuß an Sachangaben des Angeklagten HB unä des ehemaligen Mitangeklagten KB - vor er Vernehmung des Angeklagten Hgg erfolst ist, während die abschließende Vernehmung des Zeugen und seine Vereidigung erst durchgeführt wurde, nachdem alle Angeklagten zur Sache gehört worden waren. Hierin kann ein zur Aufhebung führender Verfahrensverstoß schon deshalb nicht erblickt werden, weil keiner der Veriahrensbeteiligten widersprochen hat (BGHSt 19, 93, 97)-

Zu Unrecht rügt die Revision aber auch die Vereidigung des Zeugen. Für ein Eiugreifen des in § 60 Nr. 3 StPO festgelegten Vereidigungsverbots ergeben sich weder aus dem Urteil noch aus dem Akteninhalt zureichende Anhaltspunkte. Tin Beteiligungsverdacht 1äßt sich auch nicht daraus ableiten, daß CE a 7. Dezember 1964 vom Angeklagten Hab: 1s Zeuge für die Behauptung benannt worden war, struktive Bearbeitung des Bauvorhabens verantwortlich übertragen worden. Wach dem bis dahin vorliegenden Ermittlung: - ergebnis war ED nämlich im wesentlichen nur mit äer statischen Berechnung des in Stahlbeton-Skelettbauweise auszuführenden Bauvorhabens befaßt, während er mit der Überwachung der Bauausführung - abgesehen von der Überrrüfung der Betonherstellung - offenbar nichts zu tun hatte. Die statische Berechnung war aber, wenngleich sie in einzelnen Punkten, so hinsichtlich der Berücksichtigung des Winddrucks, unvollständig gewesen sein mag, nach dem schriftlichen Gutachten des Sachverständigen Karwat im Ergebnis richtig. Nach den Feststellungen des Urteils war sie äaher auch [ür den Unfallseintritt nicht ursächlich. Daß das Mauerwerk an zwei Steilen einstürzte, lag viei-

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mehr an einer wesentlichen Abweichung von dem statisch geprüften Bauplan, nämlich daran, daß einzelne Mauerfelder vor Errichtung der Betonstützen, deren Zwischenräume sie ausfüllen sollten, freistehend hochgeführt wurden. Dafür, daß der Zeuge EEE siese Abweichung hätte beachten und für die hiernach gebotenen besonderen Sicherungsmaßnahmen hätte sorgen müssen, ergeben sich keine Anhaltspunkte. Das Landgericht brauchte daher bei dem Zeugen einen Verdacht der Tatbeteiligung nicht anzunehmen und war infolgedessen auch durch § 60 Nr. 3 StPO nicht gehindert, ihn zu vereidigen.

3. Die Revisionen rügen weiterhin Veriahrensfehler im Zusammenhang mit der Vernehmung der Sachverstän-Sisen CD: Sievers unä Karwat. Soweit vorgetragen wird, CE sei vezen des Verdachts der Tatbeteiligung als Sachverständiger ungeeignet gewesen, ist das Revisionsvorbringen aus den bereits erörterten Gründen unbeachtlich. Entgegen der Ansicht der Revision enthält aber auch der Umstand, daß bei allen drei Sachverständigen ein Beschluß über die Nichtvereidigung unterblieben ist, Keinen zur Aufhebung führenden Mangel. Richtig ist, daß nach ständiger Rechtsprechung das Gericht oder scin Vorsitzender zur Frage der Vereidigung eines Sachverständigen Stellung zu netmen hat (BGH NJW 1952, 255; MDR 1965, 313). Das kann jedoch auch stillschweigend geschehen. Im vorliegenden Fall ergibt das Hauptverhandlungzsprotokoll, daß unmittelbar nach Vernehmung der Sachverständigen keine Anträge zur Beweisaufnahme mehr gesteilt wurden, also auch keine Anträge auf Vereidigung der Sachverständigen. Die Beweisaufnahme wurde darauf in allseitisem Einverständnis geschiossen. Hierin liegt unter den gegebenen Umständen auch die Entscheidung des Gerichts, daß von der Möglichkeit der Vereidigung (§ 79 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 StPO) kein Gebrauch gemacht werde. Im übrigen kann

mit Sicherheit ausgeschlossen werden, daß das Urteil auf dem Unterlassen der Beschlußfassung über die Nichtvereidigung beruht. Bei dem Sachverständigen gm :>1:t das schon daraus, daß das Landgericht sein Gutachten ersichtlich nicht verwertet hat. Die Sachverständigen Siewers und Karwat waren, wie sich aus den Akten ergibt, für die Erstattung von Gutachten der betreffenden Art allgemein vereidigt; ihrer besonderen Vereidigung bedurfte es also nicht (§ 79 Abs. 3 StPO). Bei dieser Sachlage ist nicht ersichtlich, inwiefern eine ausdrückliche Entscheidung über die Frage der Vereidigung die Beweislage zugunsten der Angeklagten hätte ändern können. Auch die Revision hat hierzu nichts Sachdienliches vorgebracht.

4. Die Revision kann auch daraus nichts herleiten, daß das Landgericht den Zeugen Andreas TB zwar vernommen, den Inhalt seiner Aussage aber nicht mitgeteilt hat. Daraus ergibt sich nicht, daß die Aussage bei der Entscheidung nicht berücksichtigt worden ist. Entgegen der Ansicht der Revision schreibt § 201 StPO keine ausdrückliche Erörterung sämtlicher Beweistatsachen in den Urteilsgründen vor.

5. Die von der Revision schließlich noch erhobene Rüge, daß das Landgericht es unterlassen habe, einen vom Verteiäiger des Angeklagten Hg hilfsweise gestellten Beweisamtrag in den Urteilsgründen zu bescheiden, ist bei der Bedeutungslosigkeit des Beweisthemas offensichtlich unbegründet.

II.

Die Verurteilung der beiden Angeklagten hält aber auch der sachlich-rechtlichen Nachprüfung stand.

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i. Die Erwägungen, mit denen das Landgericht eine Verpflichtung des Angeklagten Ha -ur Abwendung des Unfallereignisses rechtfertigt, lassen einen Rechtsirrtum ebensowenig erkennen wie die Ausführungen des Urteils darüber, daß die dom Angeklagten zur Last fallende Unterlassung des gebotenen Einschreitens für den eingetretenen Erfolg ursächlich war und daß er diesen Erfolg bei Anwendung der pflichtgemäßen Sorgfalt auch hätte voraussehen können. Die Ansicht der Revision, daß der Angeklagte als bauleitender Architekt nur dann zum Einschreiten verpflichtet gewesen wäre, wenn er die von den einsturzgefährdeten Mauerfeldern ausgehende Gefahr nicht nur erkennen konnte, sondern sie „uch wirklich erkannt hat, geht an den Feststellungen des Landgerichts über den landesgesetzlich festgelegten Pflichtenkreis des Angeklagten (§§ 20 c, 123 Abs. 1 SaarlBauG) vorbei, wonach ihm ausdrücklich aufgegeben war, Vorkehrungen zur Vermeidung von Unfällen zu treifen. Hieraus erwuchs für den Angeklagten jedenfalls die Pfiicht, im Rahmen seiner Aufsichtstätigkeit auf der Baustelle solche Gefahren abzuehren, die sich aus einer von ihm wahrgenommenen und für ihn als Fachmann auch in ihrer Bedeutung oifen erkennbaren Gefahrenqguelle ergaven. Daß die später vom Einsturz beiroffenen Mauerpartien aber schon deshalb Gefahrenguellen erster Ordnung bildeten, weil sie entgegen dem ursprünglichen Bauplan freistehend. bis zu einer Höhe von 6,57 m errichtet waren, durfte den Angeklagten, der den Zustand der Hauern als solchen und das Fehlen jeder Absicherung nach den Urteils- ‚.eststellungen erkannt hat, nicht verborgen bleiben. Das Lsnägericht stellt auch ohne Rechtsirrtum fest, daß dem Angeklagten Sicherungsvorkehrungen, die das Unfailereignis abgewendet hätten, ohne weiteres möglich und zumutbar waren.

Auch gegen die Annahme der Verantwortung des Angeklagten MB endet die Revision sich vergeblich. Ais Bauausführender hatte er erst recht Vorkehrungen zur Verhütung von

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Unfällen auf der Baustelle zu treffen (§§ 20 ä, 123 Abs. 1 SaarlBauG). Dies stellt die Revision auch nicht in Abrede. Sie meint lediglich, der Angeklagte habe sich durch den ehemaligen Mitangeklagten KB, den er ais örtlichen Bauführer eingesetzt hatte, vertreten lassen, er könne daher nur bei Auswahl- oder Überwachungsverschulden zur strafrechtlichen Haltung herangezogen werden. Dieses Vorbringen geht deshalb fehl, weil das Landgericht gerade einen Beaufsichtigungsmangel ausdrücklich festgestellt hat.

III.

Beide Angeklagte sind hiernach mit Recht der fahrlässigen Tötung in Tateinheit mit fahrlässiger Körperverletzung für schuldig erachtet worden.

Da das Urteil auch hinsichtlich der Strafzumessung keine Rechtsfehler erkennen läßt, sind die Revisionen der Angsexlagten zu verwerfen.

Hübner Seibert Fischer

Fikart

Bundesrichter Loesdau ist erkrankt und kann deshalb nicht

unterschreiben. Hübner