Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch
BGB§ 1299 Rücktritt aus Verschulden des anderen Teils
Stand: 10.06.2019
Veranlasst ein Verlobter den Rücktritt des anderen durch ein Verschulden, das einen wichtigen Grund für den Rücktritt bildet, so ist er nach Maßgabe des § 1298 Abs. 1, 2 zum Schadensersatz verpflichtet.
Wird zitiert von 2 Entscheidungen zu § 1299 BGB →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- BVerfG, 26.01.1972 – 1 BvL 3/71§ 1300 BGB als vorkonstitutionelles Recht
- BGH, 05.10.1965 – 5 StR 391/65
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.