Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch

BGB

§ 1299 Rücktritt aus Verschulden des anderen Teils

Stand: 10.06.2019

FamilienrechtBund2 Entscheidungen

Veranlasst ein Verlobter den Rücktritt des anderen durch ein Verschulden, das einen wichtigen Grund für den Rücktritt bildet, so ist er nach Maßgabe des § 1298 Abs. 1, 2 zum Schadensersatz verpflichtet.

§ 1298 § 1300