Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1965
BGH Urteil vom 01.10.1965 – 4 StR 375/65
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
375/65 URTEIL
in der Strafsache
gegen
den Bergmann Stofan IEEMEEMED zu: DEE. gchoren am EEE 92: ir DEEB/Orerschiesien,
wegen Unzucht mit einer Abhängigen u.a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 1. Oktober 1965, an der teilgenommen haben:
Bundesrichter Krumme u als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Willms Bundesrichter Dr. Flitner Bundesrichter Mayr Bundesrichter Hürxthal 1 als beisitzende Richter, _ Oberstaatsanwaltggr . “ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter > ' als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Dortmund vom 7. April 1965 wird verworfen.
Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen
Gründe§
m u pt wait una.
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Unzucht mit seiner leiblichen Tochter (§ 174 Nr. 1 StGB) in Tateinheit mit gewaltsamer Vornahme unzüchtiger Handlungen (§ 176 Abs. 1 Nr. 1 StGB), versuchter Blutschande und versuchter Notzucht zu einem Jahr und sechs Monaten Gefängnis verurteilt. Die Revision des Angeklagten, mit der er Verletzung des Verfahrensrechts und des sachlichen Rechts rügt, hat keinen Erfolg.
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Die Verfahrensrüge ist unzulässig, weil die Tatsachen, in denen ein Verfahrensverstoß liegen soll, in der Revisionsbegründung nicht angegeben sind (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO:.,
Die sachlichrechtliche Nachprüfung ergibt keine Rechtsfehler, durch die der Angeklagte benachteiligt sein könnte. Die Annahme eines Fortsetzungszusammenhanges zwischen den einzelnen, sich über die Zeit von Ostern 1963 bis zum 27. Januar 1965 erstreckenden Tathandlungen beschwert ihn nicht. Rechtlich nicht zu beanstanden ist die Verurteilung wegen Verbrechens nach § 174 Nr. 1 St6B in Tateinheit mit versuchter Notzucht auf Grund der Vorfälle in der Nacht vom 26. zum 27. Januar 1965. In der Regel besteht zwar zwischen diesen beiden Verbrechen Gesetzeskonkurrenz (BGHSt 1, 152, 154). Dies gilt jedoch nicht, wenn die gewaltsame Vornahme unzüchtiger Handlungen gegenüber dem Notzuchtsversuch scelbständige Bedeutung hat (BGH NW 1965, 1284).. Dies ist hier der Fall, da der Angeklagte nach dem mißlungenen Notzuchtsversuch mit Gewalt andgre unzüchtige Handlungen an seiner Tochter vorgenommen hat. |
Auch der Strafausspruch begegnet keinen rechtlichen Bedenken. Die Strafe war dem § 174 StGB zu entnehmen, da die dort für das vollendete Verbrechen angedrohte Mindeststrafe sechs Monate Gefängnis beträgt, also höher ist, als die
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in den §§ 177, 43, 44, 21 StGB für versuchte Notzucht angedrohte Mindeststrafe von vier Monaten um fünfzehn Tagen Gefängnis. Da § 174 StGB wahlweise Zuchthaus oder Gefängnis zuläßt, liegt die ausgesprochene Strafe innerhalb des gesetzlichen Strafrahmens.
Krumme Willms Flitner
Mayr Hürxthal
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