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BGH Urteil vom 21.09.1965 – 5 StR 350/65

5. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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BUNDESGERICHTSHOF 2098 033

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL§

in der Strafsache

gegen

den Arbeiter Hans-Joachim B EB zu: zii dort geboren an NE :941,

zur Zeit in Untersuchungshaft,

wegen Unzucht mit einem Kinde u.a.

- 2.

Der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs. hat in der

sitzung vom 21.September 1965, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Prof.Dr.Sarstedt. “ als Vorsitzender, Bundesrichter Schmidt ' Bundesrichter Siemer Bundesrichter Schnitt Bündesrichter Kersting als beisitzende Richter, Bundesanwalt Dr > ' als Vertreter der Bundesanwaltschaft,, Justizangestellte > als Urkunädsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Die Revision des Angeklagten gegen das. Urteil des Schwurgerichts in Berlin vom 19.Mai 1965 wird verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechts- _ mittels zu tragen. j

Die nach dem 19.Mai 1965 erlittene Untersuchungshaft wird, soweit sie drei Monate übersteigt, auf die Strafe angerechnet.

- Von Rechts wegen -

- 3.

Gründe§

Die auf Verletzung des sachlichen Strafrechts gestützte Revision des Angeklagten ist nicht begründet.

1. Die Verurteilung des Angeklagten wegen fortgesetzter Unzucht mit einem Kinde unter 14 Jahren (§ 176 Abs.1 Nr.3 StGB) 1äßt einen Rechtsfehler .nicht erkennen. Die Feststellungen des Schwurgerichts hierzu rechtfertigen den Schuldspruch nach der äußeren und der inneren Tatseite. Das bezweifelt auch die Revision nicht. Ihre Einzelausführungen richten sich allein gegen die Versagung mildernder Umstände. Auch damit kann sie jedoch nicht durchdringen. Das Schwurgericht führt die. von der Revision bezeichneten Umstände, die für den Angeklagten sprechen, vollständig an und wägt sie gegen die zu seinen Ungunsten sprechenden Umstände sorgfältig ab. Es ist rechtlich nicht zu beanstanden, wenn es hierbei auf Grund des tatrichterlichen Ermessens zu dem Schluß gekommen ist, die Tat des Angeklagten zeige sich in keinem so milden Licht, daß die Anwendung des ordentlichen Strafrahmens zu hart wäre.

2. Aber auch die Verurteilung des Angeklagten wegen fahrlässiger Tötung unterliegt keinen rechtlichen Bedenken.

a) Das Schwurgericht stellt fest, daß der Angeklagte den Tod der noch nicht 13jährigen Ilona MM] verursacht hat, und zwar schon durch das erste kräftige Zusammendrücken des Halses des Mädchens, Hierdurch hat er die vom Hals zum Gehirn führenden Nervenstränge, die für die Blutdruckregelung von Bedeutung sind, abgeklemmt. Die

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Unterbrechung der Blutdruckregelung hat schockartig den sogenannten Reflextod herbeigeführt.

Zugunsten des Angeklagten erkennt das Schwurgericht

| an, daß der Biß, durch den Ilona während des Geschlechtsverkehrs die Zunge des Angeklagten in ihrem Munde festhielt, ein rechtswidriger Angriff war und der Angeklagte sich dagegen wehren durfte. Es hat aber weiter ohne Rechtsirrtum dargelegt, daß der Würgegriff des Angeklagten um den Hals des Kindes nicht die erforderliche Verteidigung war, weil andere, weniger gefährliche Abwehrmaßnahmen "ausgereicht hätten. Mit ihren hiergegen gerichteten Ausführungen greift die Revision in unzulässiger Weise die tatrichterliche Beweiswürdigung en.

b) Die damit festgestellte Überschreitung: der Notwebr wäre dann nicht strafbar, wenn der Angeklagte aus Bestürzung, Furcht oder Schrecken gehandelt hätte (§ 53 Abs. 3 StGB). Das verneint das Schwurgericht jedoch ebenfalls mit zutreffender Begründung. Es stellt als Beweggrund für das Würgen vielmehr die Wut des Angeklagten auf das Mädchen fest.

c) Das Schwurgericht verkennt schließlich nicht, daß der Angeklagte die erforderliche Abwehr infolge eines Irrtums über die Stärke des Angriffs überschrittenhat.

Es hält dem Angeklagten zutreffenderweise zugute, daß ein solcher Irrtum, mag er auch nichts an der Rechtswidrigkeit der .begangenen Tat ändern, als Irrtum über einen Tatumstand im Sinne des § 59 Abs.1 StGB eine Bestrafung wegen vorsätzlich begangener .Tat nicht zuläßt (vgl. BGHSt 3, 194,196). Aber auch die weitere Annahme des Tatrichters, daß der Irrtum vermeidbar war und der Angeklagte den Tod

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seines Opfers fahrlässig verschuldet hat, wird durch die Be Feststellungen des Urteils gerechtfertigt. Danach war der l 23jährige Angeklagte, der zur Zeit der Tat 1,87 m groß war j und 85 kg wog, der noch nicht einmal 13 Jahre alten,

1,44 m großen und nur 46 kg schweren Ilona körperlich

weit überlegen. Dennoch drückte er den Hals des unter

ihm liegenden Mädchens "schnell und mit ganzer Kraft

mit beiden Händen zu" (UA S.15). Es ist nicht zu beanstanden, daß das Schwurgericht unter diesen Umständen für erwiesen ansieht, daß bei Anwendung der für den normal intelligenten Angeklagten gebotenen Sorgfalt dessen geistige Fähigkeiten und seine Lebenserfahrung ausgereicht hätten, um die von einem solchen Würgegriff dem Leben des Opfers drohende Gefahr vorauszusehen. Der Feststellung, daß er den Ablauf der den tödlichen Erfolg bewirkenden Ereignisse, wie sie sich in diesem Fall im einzelnen zugetragen haben, hätte voraussehen können und müssen, bedurfte es nicht (vgl. BGHSt 3,62,63; BGH bei Dallinger MDR 1957,141).

Auch die Nachprüfung des Urteils im übrigen läßt keinen Rechtsfehler erkennen. Die Verurteilung des Angeklagten wegen zweier selbständiger Straftaten (§ 74 StGB) entspricht gefestigter Rechtsprechung (vgl. OGHSt 3,34,37; BGHSt 3,289,295).

Daß das Schwurgericht den Angeklagten nicht außerdem wegen Vergehens nach § 168 StGB (beschimpfenden Unfugs an einer Leiche) bestraft hat, beschwert ihn nicht.

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Der Generalbundesanwalt hat beantragt, das Urteil aufzuheben, soweit der Angeklagte wegen fahrlässiger mötung verurteilt worden ist.

Sarstedt Schmidt Siemer

Schmitt Kersting

FF

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